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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Tribuna; Tribuna federal; Tribunal; Tribunat; Tribune; Tribunus celerum; Tribur; Tribus

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Tribuna - Tribus

Eine dritte Anwendung des Tribunentitels fand statt bei den Konsulartribunen oder den tribuni militum consulari potestate, deren Zahl zwischen drei, vier und sechs (der eigentlichen Normalzahl) schwankt. Sie traten von 444 v. Chr. bis 367 sehr oft als Ersatz für die Konsuln ein und sollten, da ihr Amt auch von Plebejern bekleidet werden konnte, die Ansprüche der Plebs auf das Konsulat beschwichtigen.

Von höchster Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der röm. Republik waren endlich die tribuni plebis, die Volkstribunen. Ihre Einsetzung erfolgte bei der ersten Secession der Plebs (s. d.) auf den Heiligen Berg 494, mit dem Rechte, jeden einzelnen Plebejer im einzelnen Fall vor der konsularischen Gewalt durch Einspruch (Intercession) zu schützen, und die Plebs zur Verhandlung über rein plebejische Angelegenheiten zusammenzurufen. Damals wurden in dem Ausgleich mit den Patriciern zwei, nach anderer Nachricht fünf jährlich wechselnde Vertreter des Plebs bestellt. Den Namen entlehnte man wahrscheinlich den Offizieren, die die Secession geführt hatten. Jeder Volkstribun mußte Plebejer sein, durfte nur persönlich, nicht schriftlich, auf eigene Initiative oder nach Beschluß des Kollegiums intercedieren und zwar lediglich innerhalb der Bannmeile (1000 Schritt) der Stadt. Er war unverantworlich und seine Person unverletzlich (sacrosanctus). Das Abkommen wurde als lex sacrata von Patriciern und Plebejern feierlich beschworen; jede Verletzung galt als Frevel gegen die Gottheit. Die Wahl erfolgte anfangs wahrscheinlich in den concilia plebis, seit 471 durch die lex Publilia in den plebejischen Tributkomitien (s. Komitien). Der Termin des Amtsantritts war der 10. Dez. jeden Jahres. 457 v. Chr. wurde das damals bestimmt aus fünf Mitgliedern bestehende Kollegium auf zehn Mitglieder erhöht. Die Grundrechte der Volkstribunen erweiterten sich in dem von der Plebs stetig und siegreich durchgeführten Ständekampfe. So wurde der Kreis ihrer Intercession immer größer, sie erhielten das Recht der Senatsberufung; außerdem gewannen sie, seitdem die von ihnen geleiteten Tributkomitien für die Gesamtgemeinde gültige Beschlüsse fassen konnten (449 v. Chr.), auch auf die gesamte Staatsentwicklung einen starken positiven Einfluß. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit (Geld- und Kapitalstrafen) wurden von ihnen mittelbar oder unmittelbar ausgeübt. Dadurch erwuchs dies ursprünglich eng begrenzte Sonderamt, das weder Imperium, noch Auspizien, noch Amtsinsignien besaß, nach und nach zu einer Art von Staatsamt: jede Aushebung, jeder Senatsbeschluß, jede Beamtenverfügung war von ihm abhängig. Als Sulla 81 eine Restauration des alten Senatsregiments versuchte, wurde die tribunicische Gewalt eingeschränkt und die gewesenen T. von der weitern Ämterlaufbahn ausgeschlossen; aber 75 und 70 wurden diese Bestimmungen wieder aufgehoben. Augustus übernahm schließlich in der Form der tribunicia potestas die gesamte reale Gewalt der T. für das Kaisertum. Die Behörde der T. blieb aber äußerlich bestehen. Der Titel wurde sogar im 4. Jahrh. noch verliehen.

Auch in der ersten franz. Republik wurde nach der Revolution vom 18. Brumaire (9. Nov. 1799) durch die Verfassung Sieyès' von 1799 ein Tribunat eingeführt. In der neuen Verfassung hatte der Erste Konsul das ausschließende Recht, die Gesetzentwürfe vorzuschlagen; die gesetzgebende Gewalt hingegen sollte ein Gesetzgebender Körper von 300 und ein Tribunat von 100 Mitgliedern üben. Dem Tribunat war die Aufgabe zugeteilt, die Gesetzentwürfe der Regierung zu beraten; der Gesetzgebende Körper hingegen mußte über die im Tribunat verhandelten und von Delegierten desselben vorgetragenen Entwürfe abstimmen, d. h. sie verwerfen oder annehmen, ohne sich darüber in Diskussion einzulassen. Jeder T. mußte wenigstens 25 J. alt sein und erhielt ein jährliches Gehalt von 15 000 Frs. Die Mitglieder des Tribunats wählte der Senat aus der sog. Nationalliste, auf welcher diejenigen Kandidaten der Departementswahlen standen, die nur in dritter Reihe die Stimmenmehrheit erhalten hatten. Jährlich trat der fünfte Teil aus dem Tribunat und wurde durch neue Ernennungen ergänzt; die Austretenden konnten jedoch so lange wiedergewählt werden, als sie auf der Nationalliste standen. Außer dem Rechte, die Gesetzentwürfe zu diskutieren, hatte das Tribunat auch das Recht, der Regierung Vorstellungen und Wünsche vorzutragen. Es wagte sehr bald von diesem Rechte Gebrauch zu machen und erlangte dadurch große Bedeutung. Nach der Errichtung des Kaiserthrons wurde das Tribunat durch ein Senatuskonsult vom 18. Mai 1804 umgewandelt. Der größere Teil der T. mußte dem Gesetzgebenden Körper beitreten, die Generalversammlungen hörten auf, und es blieben nur drei Tribunensektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen, welche die Prüfung der Gesetzentwürfe unter den vom Kaiser ernannten Präsidenten und Quästoren vornahmen. Endlich hob Napoleon I. 1807 auch diese Schattengewalt auf, und an die Stelle der Tribunatsektionen traten Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers.

Tribuna (ital.), Chornische in der altchristl. Basilika.

Tribunal (lat.), der erhöhte Platz auf dem röm. Forum. Auf dem T. stand der kurulische Stuhl des Prätors; dort saßen auch seine Beisitzer. Hier wurde Gericht gehalten unter freiem Himmel; später wurde das T. in bedeckte Räume, die Basiliken, Amtsstuben, Auditorien oder Sekretarien verlegt. Danach ist auch in den modernen Sprachen das Gericht, der Richterstuhl häufig als T. bezeichnet, in Deutschland früher insonderheit einige höhere Gerichtshöfe, die Obertribunale zu Berlin und Stuttgart, das ostpreußische T. in Königsberg.

Tribuna federal (frz., spr. tribü-), s. Bundesgericht.

Tribunat (lat.), Amt des Tribunen.

Tribune (frz.), Rednerbühne; erhöhtes Gerüst für Zuschauer.

Tribunus celerum, s. Celeres.

Tribur, s. Trebur.

Tribus (lat., d. i. Dritteil, dann Teil überhaupt), im alten Rom die Teile des Volks in polit. und administrativem Sinne, indes zu verschiedenen Zeiten in verschiedener Bedeutung. In der ältesten Verfassung hießen nach der landläufigen Überlieferung T. die drei Stämme oder Gaue, aus denen der röm. Staat gebildet war, die zuerst vorhandenen Ramnes latinischen Stammes, die sabinischen Tities und die zuletzt beitretenden Luceres. Jede dieser Stammtribus war in zehn Kurien, die Kurie in zehn Gentes oder Geschlechter, das Geschlecht in Familien eingeteilt. Diese Tradition giebt aber zu allerhand Zweifeln Anlaß; die drei sog. patricischen oder Geschlechtertribus erscheinen zunächst nur als Abteilungen der röm. Ritterschaft. Greifbarer sind die Patricier und Plebejer gleichmäßig umfassenden, als Grundlage für Aushebung und Steuerzahlung dienenden lokalen T., die König Servius