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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Werkzeichnung - Werkzeugmaschinen

Untergang nur nicht durch Schuld des Bestellers herbeigeführt ist. Ebensowenig ist der Unternehmer für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes verantwortlich, und nach Gemeinem Recht auch dann nicht, wenn das an sich tüchtige Werk nach der Vollendung durch Höhere Gewalt (s. d.) unterging. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme, und sofern diese durch die Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, nur bis zur Vollendung (§§. 644, 646). Für das Versehen seiner Leute haftet der Unternehmer schlechthin wie für sein eigenes Versehen (§. 278) Gemeines Recht und Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1244 nehmen an, es liege Kauf und nicht W. vor, wenn der Unternehmer den Stoff zur Herstellung einer neuen beweglichen Sache liefert, also etwa der Marchand tailleur einen neuen Rock aus seinen Stoffen nach Maß liefert. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht; nach Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 338, ist die Lieferung einer Vertretbaren Sache (s. d.) gegen bestimmten Preis immer als Kauf zu beurteilen. Dies gilt nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 651 sogar für Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem ebenfalls vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffe; nur daß in einigen Punkten die Regeln der W. gelten sollen, insbesondere die, daß bei Mangel der gelieferten Sache der Besteller nicht sofortige Wandelung oder Minderung (§§. 462 fg.), sondern nur Beseitigung des Mangels (§. 633) soll verlangen können. Hat der Unternehmer das Werk der Bestellung gemäß, also mit den vorbedungenen Eigenschaften, und hat er es überdies ohne von ihm zu vertretende Mängel hergestellt, so kann er Abnahme und Zahlung des Preises fordern (§. 640). Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten (§. 641).

Die Deutsche Konkursordnung §. 41, Nr. 6 giebt Künstlern, Werkmeistern, Handwerkern und Arbeitern wegen ihrer Forderungen aus der W. in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten, noch in ihrem Gewahrsam befindlichen beweglichen Sachen im Konkurse des Bestellers ein Pfandrecht. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 647 giebt dieses dem Unternehmer schlechthin und auch außerhalb des Konkurses. Ferner kann nach §. 648 der Unternehmer eines Bauwerkes für seine Forderungen aus dem Vertrage Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für Auslagen verlangen.

Ist der Besteller mit der Abnahme des Werkes im Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Ebenso hat er nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 644 die Gefahr der Versendung zu tragen, wenn das Werk auf sein Verlangen nach einem andern Ort als dem Erfüllungsort versandt wird. Zu vertreten sind solche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Hat der Besteller das Werk, insbesondere durch dessen Annahme, gebilligt, so hat er gegen den Unternehmer bloß wegen solcher Mängel Anspruch, welche ihm bei der Billigung verborgen blieben (§. 640). Entspricht das Werk der Bestellung nicht oder hat es Mängel der bezeichneten Art, so kann der Besteller Beseitigung fordern, nach franz. Recht die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Nach preuß. Praxis kann der Besteller zwar auf Nachlieferung fehlender Stücke, aber nicht auf der Bestellung entsprechende Umarbeitung klagen. Statt Beseitigung des Mangels darf der Besteller nach Preuß. Allg. Landrecht, Österr. Gesetzbuch und Schweizer Obligationenrecht Schadenersatz oder Preisminderung fordern und bei wesentlichen Mängeln zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch giebt dem Besteller, wenn der Unternehmer den Mangel nicht ohne Verzug beseitigt, das Recht, den Mangel auf Kosten des Unternehmers beseitigen zu lassen. Er kann auch dem Unternehmer eine Frist zur Beseitigung mit der Maßgabe setzen, daß, wenn innerhalb der Frist der Mangel nicht beseitigt wird, der Besteller Wandlung (s. Wandlungsklage) oder Minderung (s. Minderungsklage), oder, wenn der Unternehmer im Verschulden war, Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern darf (§§. 634, 635). Für diese Ansprüche wegen Mängel bestehen kurze Verjährungsfristen (§. 638). Wird das Werk nicht rechtzeitig hergestellt, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, welches das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 636 analog der Wandlung wegen Mängel behandelt.

Der Besteller hat ein Kündigungsrecht, solange das Werk noch nicht vollendet ist. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf volle Bezahlung, jedoch unter Anrechnung dessen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweit verdient oder zu verdienen böswillig unterläßt. Außerdem kann der Besteller wegen Überschreitung des Kostenvoranschlags kündigen. Hier erhält der Unternehmer Vergütung nur für den geleisteten Teil (§§. 649, 650).

Werkzeichnung, s. Riß.

Werkzeuge, Vorrichtungen, welche bei der Bearbeitung der verschiedenartigsten Körper die geleistete Arbeit auf den in Verarbeitung befindlichen Gegenstand (das Arbeitsstück oder Werkstück) übertragen. Ihre Bewegung erfolgt unmittelbar von der Hand des Arbeiters oder mit Hilfe eines von Hand geführten Geräts (z. B. einer Bohrkurbel), welches gewöhnlich den Zweck hat, die Kraftwirkung zu verstärken; oder endlich das Werkzeug wird in eine Werkzeugmaschine (s. d.) eingesetzt. In neuerer Zeit hat man sog. kombinierte W. konstruiert, bei denen mehrere verschiedene W. (z. B. Hammer, Beil, ,Zange, Schere) zu einem Ganzen vereinigt sind, und die namentlich für den Hausbedarf praktisch sind. Die Herstellung der W. ist eine Hauptbeschäftigung der sog. Kleineisenindustrie in Westfalen, Schlesien, Königreich Sachsen und Thüringen, deren Produte nach allen Ländern der Erde versendet werden. Über einzelne W. s. die Einzelartikel: Bohrer, Hammer, Hobel, Meißel, Sägen u. s. w. - Vgl. Trauth, Werkzeuglehre (2. Aufl., Kriens 1897).

Werkzeugmaschinen, Maschinen zur mechan. Bearbeitung fester Körper durch ein geeignetes Werkzeug (s. d.). Diese Bearbeitung macht eine Bewegung des Werkzeugs gegen das Arbeitsstück oder auch des Arbeitsstücks gegen das Werkzeug erforderlich. Die W. vermitteln diese Bewegung und erteilen zugleich dem bewegten Teile eine genaue Führung nach Maßgabe des zu erreichenden Zwecks. Letztere Eigentümlichkeit unterscheidet die Werkzeugmaschine wesentlich von dem einfachern Geräte, welches zwar, wie die Werkzeugmaschine, die Bewegung des Werkzeugs vermittelt (z. B. die Bohrkurbel), seine genaue Füh-^[folgende Seite]