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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wertingen; Wertpapiere

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Wertingen - Wertpapiere

taratome sei. Da die Lehre von der W. ein bloßer Ausdruck von Thatsachen, keine besondere Hypothese ist, so muß heute folgender Satz zugegeben werden: Die W. der Atome eines Elements ist keine absolut bestimmte Größe, sondern kann durch gewisse Umstände beeinflußt, d. h. geändert werden. Zu diesen Umständen gehören namentlich: 1) Die elektrochem. Natur der andern Elemente, mit denen sie in Verbindung treten. So bindet z. B. das Jod von Wasserstoff und den elektropositivern Metallen nur ein einziges Atom, ist ihnen gegenüber einwertig; elektronegativen Elementen gegenüber aber kann es sich mehrwertig verhalten. So nimmt es z. B. von Chlor bis zu drei Atomen auf (JCl₃), ist letzterm gegenüber dreiwertig, gegen Sauerstoff sogar siebenwertig, da ein Jodatom gleichzeitig mit einem Sauerstoffatom zweiwertig und mit fünf andern einwertig vereinigt sein kann, indem die letztern, als zweiwertige Atome, noch je ein Wasserstoffatom binden:

Überjodsäure, ^[Abb.]

Das Stickstoffatom ferner ist dem Wasserstoff allein gegenüber nur dreiwertig, da das Ammoniak, NH₃, keinen Wasserstoff mehr aufnimmt, wenn ihm dieser allein dargeboten wird. Tritt aber neben einem weitern Wasserstoffatom noch ein negatives Elementaratom oder zusammengesetztes Radikal, z. B. Chlor, hinzu, so bindet das Ammoniak beide; z. B. NH₃ + HCl = NH₄Cl. Das Stickstoffatom ist also hier fünfwertig. Die letztere höhere W. hat es auch gegenüber dem Sauerstoff in dem Salpetersäureanhydrid und seinen Hydraten, den Salpetersäuren. 2) Die Temperatur, in dem Sinne, daß höhere Temperatur, die überhaupt der Affinität entgegenwirkt, eine Verminderung der W. bewirken kann. So ist z. B. der Schwefel, der sich gegenüber dem Wasserstoff und den positiven Metallen zweiwertig verhält, dem Sauerstoff gegenüber bei nicht hohen Temperaturen sechswertig, in der Glühhitze dagegen nur vierwertig, denn Schwefelsäureanhydrid (die Verbindung von einem Atom Schwefel mit drei zweiwertigen Sauerstoffatomen oder sechs Sauerstoffvalenzen) zerfällt beim Glühen in Sauerstoff und Schwefligsäureanhydrid, kann also bei Glühhitze nur noch vier Sauerstoffwertigkeiten binden:

^[Abb.]

Gegenüber dem Chlor ist der Schwefel bei Temperaturen unter -10° vierwertig, denn hier existiert die Verbindung SCl₄, die aber schon bei 0° die Hälfte Chlor abgiebt. Dann also vermag das Schwefelatom nur noch zwei Chloratome zu binden, ist also nur noch zweiwertig.

Ganz ähnlich wie den Elementaratomen spricht man auch den zusammengesetzten Radikalen W. zu. Sie ergiebt sich aus der Anzahl der nicht zur gegenseitigen Bindung der das Radikal zusammensetzenden Elementaratome verwendeten Valenzen. So sind die Radikale der gewöhnlichen Alkohole, CnH2n+1 ^[C<sub>n</sub>H<sub>2n+1</sub>], einwertig, weil von den sämtlichen zur Anlagerung anderer Elemente vorhandenen 2n+2 Kohlenstoffvalenzen des aus n Kohlenstoffatomen bestehenden Kohlenstoffkerns eben 2n+1 durch Bindung von Wasserstoffatomen beschäftigt sind, also nur eine zur Anlagerung anderer Elementaratome oder zusammengesetzter Radikale übrigbleibt. Die Kohlenwasserstoffradikale CnH2n ^[C<sub>n</sub>H<sub>2n</sub>], wie die Alkylene, sind deshalb zweiwertige, CnH2n-1 ^[C<sub>n</sub>H<sub>2n-1</sub>], dreiwertige, CnH2n-2 ^[C<sub>n</sub>H<sub>2n-2</sub>]vierwertige Kohlenwasserstoffradikale u. s. w. Aus den gleichen Gründen ist das Radikal der Salpetersäure, Nitryl, NO₂, einwertig, da in ihm von den fünf Valenzen des Stickstoffatoms nur vier durch die Valenzen zweier Sauerstoffatome beansprucht werden, die fünfte also anderweite Radikale, wie das einwertige Hydroxyl in NO₂·OH, oder Elementaratome, wie Chlor in NO₂Cl, zu binden vermag. Ungesättigte Verbindungen haben daher als zusammengesetzte Radikale eine W., die der Anzahl der nicht, oder (wie bei den ungesättigten Kohlenwasserstoffen) zur gegenseitigen Bindung ihrer Elementaratome nicht notwendig beschäftigten Valenzen der Elementaratome entspricht. So sind Kohlenoxyd und ebenso Äthylen zweiwertige, Acetylen ein vierwertiges Radikal, da die beiden erstern noch zwei Chloratome, letzteres deren vier aufzunehmen vermag, bis die Verbindung gesättigt ist.

Auch manchen gesättigten Verbindungen schreibt man W. zu, namentlich den Hydraten, und bestimmt sie nach der Anzahl der Hydroxylgruppen. So werden z. B. die monohydratischen Basen und Alkohole, wie KOH und C₂H₅·OH, einwertige, die dihydratischen, wie Ca(OH)₂ und C₂H₄(OH)₂, zweiwertige genannt; das Glycerin, C₃H₅(OH)₃, ist ein dreiwertiger, Mannit, C₆H₈(OH)₆, ein sechswertiger Alkohol. Bei den Säuren wird der Ausdruck W. meist durch Basicität (s. d.) vertreten.

Über die W. der Elemente als periodische Funktion ihrer Atomgewichte s. Periodisches System der chemischen Elemente.

Wertingen. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Schwaben, hat 317,11 qkm und (1895) 18497 (9139 männl., 9358 weibl.) E. in 45 Gemeinden mit 96 Ortschaften, darunter 1 Stadt. – 2) Bezirksstadt im Bezirksamt W., links an der rechts zur Donau gehenden Zusam, unweit des Donauriedes, Sitz des Bezirksamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Augsburg), hat (1895) 1866 E., darunter 32 Evangelische, Postexpedition, Telegraph, kath. Kirche und Schloß. Hier siegten 8. Okt. 1805 die Franzosen unter Murat und Lannes über die Österreicher.

Wertpapiere, solche über Rechtsverhältnisse lautende Papiere, die einen über die Bedeutung einer Beweisurkunde hinausgehenden Wert in sich tragen. Das Handelsgesetzbuch von 1861 und 1897 definiert ebensowenig wie Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch, Börsensteuer- und Börsengesetz den Begriff der W., aber es stellt sie zusammen mit beweglichen Sachen; an W. kann wie an Sachen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden (Art. 313); sie können wie Sachen vertretbar sein (Art. 301); sie können unter Umständen einen Börsen- oder Marktpreis haben (Art. 375), Gegenstand des Handels (Art. 271) und gewerblicher Weiterveräußerung sein (ebenso Handelsgesetzbuch von 1897, §§. 369, 363, 400 [Börsengesetz vom 22. Juni 1896, §. 71], 1). Der Frachtführer haftet für dieselben nur, wenn ihm, wie bei Geld und Kostbarkeiten, die Beschaffenheit und der Wert des Guts angegeben sind (Art. 395; bez. §. 429 und Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 234 fg.; 372, 700, 437, 702, 783, 1296, 1807, 1819). Daß Orderpapiere (s. d.), namentlich der Wechsel, und Inhaberpapiere (s. d.) W. sind, darüber ist man einig, wiewohl im Handel