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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Wohnungsgeldzuschuß - Wohnungsrecht

hilfe angestrebt werden. Zweckmäßig wäre der Erlaß eines Reichswohngesetzes, das sowohl in öffentlich-rechtlicher oder in civilrechtlicher Hinsicht Bestimmungen treffen müßte. In ersterer Beziehung müßte Sorge getragen werden, daß die einzelnen Gebäudeteile nur zu solchen Zwecken verwendet werden dürfen, für die sie baupolizeilich genehmigt sind, daß im Enteignungswege notorisch schlechte Wohnungen beseitigt werden können, daß der Mindestwohnraum, welcher jedem Bewohner eines Mietshauses zukommen muß, gesetzlich festgesetzt wird und Wohnungsinspektoren oder andere amtliche Organe die Durchführung obrigkeitlicher Verordnungen überwachen. In letzterer Beziehung müßte der Mietsvertrag, dessen Abfassung gegenwärtig ganz dem Ermessen des Vermieters anheimgestellt ist, nur in einer Weise abgeschlossen werden können, die jede Benachteiligung des Mieters vermeidet. Wohnungsämter und Wohnungsinspektoren gehörten zur Durchführung derartiger Gesetze. Letztere wurden neuerdings (1894 und 1895) in Worms und Mainz von der Kommune angestellt, wie auch im Großherzogtum Hessen 1. Okt. 1893 ein verständiges Gesetz, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Mietswohnungen, erlassen ist. - In England wurde eine größere Zahl von Gesetzen erlassen, die sich die Beseitigung der vorhandenen Normen der Wohnungen und die Beförderung des Baues neuer Arbeiterwohnungen zur Aufgabe gesetzt haben, so die Torrens Act von 1868 mit Novellen von 1879, 1882, 1885, und die Cross Act von 1875, 1879, 1885. Die Erfolge beider waren nur gering. - In Frankreich giebt das Gesetz vom 13. April 1850 über die "logements insalubres" der Gemeindeverwaltung das Recht, die Vermietung ungesunder Wohnungen zu untersagen, und räumt ihr unter Umständen das Enteignungsrecht ein. Die immer noch vorhandenen Mißstände sucht ein neueres Gesetz vom 30. Nov. 1891 betreffend die Erleichterung und Förderung des Baues billiger und gesunder Wohnungen zu beseitigen. - Ein belg. Gesetz von 1889 schafft Bezirkswohnungskommissionen mit Aufgaben vermittelnder Art. (S. auch Arbeiterwohnungen.)

Vgl. Huber, Die Wohnungsnot der kleinen Leute in großen Städten (Lpz. 1857); Laspeyres, Der Einfluß der Wohnungen auf die Sittlichkeit (Berl. 1869); Arminius, Die Großstädte in ihrer Wohnungsnot und deren durchgreifende Abhilfe (Lpz. 1874); Hansen, Die Wohnungsverhältnisse in den größern Städten (Heidelb. 1883); Raffalovich, Le logement de l'ouvrier et du pauvre (Par. 1887); Albrecht, Die Wohnungsnot in den Großstädten und die Mittel zu ihrer Abhilfe (Münch. 1891); Walcker, Die großstädtische Wohnungsnot, ihre Ursachen und Heilmittel (Hamb. 1892); Schriften der Centralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Bd. 1 (Bert. 1892); K. Bücher, Die Wohnungsenquete der Stadt Basel (1891); Lehr, Wohnungsfrage (im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 6, Jena 1894); Wernich, Handbuch der Hygieine 1896 (Bd. IV, 2, 2: Wohnungsbetrieb, Hausordnung, Wohnungsvorsteher, Wohnungsämter). Viele interessante einzelne Nachrichten in der "Socialen Praxis" (1893-96).

Wohnungsgeldzuschuß. Die Offiziere und Ärzte des Reichsheers und der Marine sowie die Civil- und Militärbeamten des Reichs erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Deutschland haben, eine etatmäßige Stelle bekleiden und eine Besoldung aus der Staatskasse beziehen, einen jährlichen W. nach folgendem Tarif (in Mark):

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Gruppen Servisklassen

Berlin I II III IV V

A. 1) Divisions- und Brigadecommandeure und Offiziere in Dienststellungen dieses Ranges; Marinestationschefs und Admirale; Generalstabsarzt der Armee. 2) Direktoren der obersten Reichsbehörden 1500 1200 900 720 600 600

B. 1) Stabsoffiziere mit Regimentscommandeurrang; Kapitäne zur See; Generalärzte. 2) Vortragende Räte der obersten Reichsbehörden 1200 900 720 600 540 540

C. 1) Stabsoffiziere, Korvettenkapitäne, Hauptleute (Rittmeister), Kapitänlieutenants, Oberstabsärzte, Stabsärzte; 2) Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 900 660 540 480 420 360

D. Lieutenants, Assistenzärzte 420 270 240 225 216 216

E. Subalternbeamte 540 432 360 300 216 180

F. Unterbeamte 240 150 144 108 72 60

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Bekleidet der Betreffende mehr als eine Stelle, so erhält er den W. nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch hat. Wird eine Besoldung teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger des tarifmäßigen W. nur eine dem auf die Reichskasse übernommenen Besoldungsteile entsprechende Quote. Wer eine Dienstwohnung inne hat oder statt derselben eine besondere Mietsentschädigung bezieht, erhält keinen W. Hat der Inhaber einer Dienstwohnung eine Mietsvergütigung zu entrichten, so wird die letztere insoweit erlassen, als sie den Betrag des W. nicht übersteigt.

Bei Bemessung der Pensionen wird der Durchschnittssatz der W. für die Servisklassen I-V in Ansatz gebracht (also: A. 804, B. 660, C. 492, D. 233,4, E. 197,6, F. 112,8 M.). Offiziere und Sanitätsoffiziere der Gruppen A. und B. des Tarifs empfangen den W. nach dem Satz der Stelle, Offiziere und Sanitätsoffiziere der Gruppen C. und D. aber nach dem Satz der Charge. Auch die Beamten der deutschen Bundesstaaten sowie der größern Gemeinden erhalten W.

Wohnungsnot, s. Wohnungsfrage.

Wohnungsrecht (lat. habitatio), eine Art des Usus (s. d.), also ein dingliches Recht an einem Grundstücke auf Wohnbenutzung, welches gegen einen jeden Besitzer oder Inhaber geltend gemacht werden kann, im Unterschiede von dem nur obligatorischen Mietrecht (s. Kauf bricht Miete). Der Inhalt des W. ergiebt sich zunächst aus dem Begründungsgeschäfte. Wenn dieses Lücken läßt, so sind dieselben durch Auslegung zu ergänzen; besondere Rücksicht ist hierbei auf das Bedürfnis des Berechtigten zu nehmen. Die Gesetzgebungen geben die Auslegungsregel, daß der Berechtigte befugt ist, seine Familie sowie die zu standesmäßiqer Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen mit aufzunehmen; ebenso in den Grenzen der Sitte Gäste. (Vgl. Code civil Art. 632; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 639: Deutsches §. 1093.) Die Vermietungsbefugnis wird dem Berechtigten regelmäßig abgesprochen,