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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Württemberg (Verfassung. Verwaltung)

vilegien der Post, das Posttaxwesen sind durch Reichsgesetz geregelt. Daneben bestehen für die vom Reich unabhängige innere Postverwaltung noch landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Postordnung. Post- und Telegraphenwesen steht unter dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, und wird von der Generaldirektion der Posten und Telegraphen als Centralstelle mit einem Präsidenten als Vorstand geleitet. 1896 bestanden 308 Postämter, 352 Postagenturen und 11 Zweighilfsstellen mit insgesamt 4413 Angestellten. Die Zahl der Postbriefkästen betrug 4090, der Posthaltereien 193 mit 898 Pferden und 676 Wagen und 308 Schlitten. Befördert wurden 1895: 35107374 Briefe, Postkarten, Drucksachen und Warenproben im Eingang und 76164718 im Ausgang. Es gingen ein 114149 Postaufträge, aufgegeben wurden 216015; für 3252683 Postanweisungen wurden 206190633 M. ein- und für 1604169 wurden 120721713 M. ausgezahlt. An Zeitungsnummern wurden 51024114 Stück befördert; Pakete ohne Wertangabe 11506790 Stück, mit Wertangabe 344089 im Werte von 421897205 M. und Briefe mit Wertangabe 658333 im Werte von 527633340 M.; an Postnachnahmesendungen im innern Verkehr 194480 Briefe im Betrage von 1972802 M. Mit den Fahrposten wurden 584912 Personen befördert.

Die Telegraphenlinien hatten 1896 eine Länge von 3995 km; befördert wurden 1895/96: 2856899 Telegramme, darunter 1096666 Diensttelegramme; das Telephonnetz umfaßte 2306 Km. Die Einnahmen der Post- und Telegraphenverwaltung betrugen 1895/96: 11662763 M., die Ausgaben 9532756 M.

Verfassung. W. ist eine konstitutionelle Erbmonarchie. König Wilhelm II. (s. d.) regiert seit 6. Okt. 1891. Der nächste Thronerbe ist Herzog Wilhelm Nikolaus (s. Eugen, Herzog von Württemberg). Das Hauptgrundgesetz des Staates ist die Verfassung vom 25. Sept. 1819, welche 1868 und 1874 einige Abänderungen erfahren hat. Nach derselben ist der König das Haupt des Staates; er vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sic unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Dem König zur Seite steht das Geheime Kabinett zur Ausfertigung der von ihm unmittelbar ausgehenden Entschließungen. Das Recht der Thronfolge gebührt nach dem Hausgesetz vom 8. Juni 1828 zunächst dem Mannsstamm nach dem Erstgeburtsrecht; nach dem Erlöschen desselben geht die Krone auf die weibliche Linie über. Die Landstände haben die Befugnis, bei der Gesetzgebung mitzuwirken, Gesetze vorzuschlagen, die Steuern zu bewilligen, das Budget zu prüfen und Anklagen wegen verfassungswidriger Handlungen zu erheben. Sie bestehen aus zwei Kammern, der Kammer der Standesherren und der der Abgeordneten. Die Erste Kammer, deren Präsidenten der König ernennt, zählt zu ihren Mitgliedern die Prinzen des königl. Hauses, die Häupter der fürstl. und gräfl. Familien und die Vertreter der Standesherrschaften, welche früher eine Reichs- oder Kreistagsstimme besaßen, sowie die vom König erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitglieder, deren Zahl den dritten Teil der übrigen Mitglieder nicht übersteigen darf. Die Zweite Kammer ist zusammengesetzt aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, die dieser aus seiner Mitte wählt, aus den 6 evang. Generalsuperintendenten, aus dem kath. Landesbischof, einem Mitglied des Domkapitels und dem der Amtszeit nach ältesten kath. Dekan; aus dem Kanzler der Landesuniversität, aus je einem gewählten Abgeordneten der sog. "guten" Städte Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen, endlich aus je einem Abgeordneten der Oberamtsbezirke, zusammen aus 93 Mitgliedern. Die Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke werden seit Einführung des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in geheimen, allgemeinen und direkten Wahlen je auf sechs Jahre gewählt. Den Präsidenten der Zweiten Kammer wählt seit 1874 diese selbst. Von den Abgeordneten gehören (nach den Wahlen 1895) 32 der Volkspartei, 20 dem Centrum, 26 der Freien Vereinigung, 12 der Deutschen und 2 der socialdemokratischen Partei an. Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung und als oberste Instanz für Ministeranklagen besteht ein Staatsgerichtshof, aus einem Präsidenten und 12 Richtern zufammengesetzt, von welchen den Präsidenten und 6 Minister der König, die andern die Ständeversammlung außerhalb ihrer Mitte wählt. Als Mitglied des Deutschen Reichs hat W. im Bundesrat vier Stimmen und wird in 17 Reichstagswahlkreise eingeteilt: Stuttgart (Abgeordneter 1893: Siegle, nationalliberal), Cannstatt-Ludwigsburg (Schnaidt), Heilbronn-Besigheim (Haag), Böblingen-Vaihingen (Kercher), Eßlingen-Nürtingen (Ehni), Reutlingen-Tübingen (Payer, sämtlich der Deutschen Volkspartei angehörig), Calw-Neuenbürg (von Gültlingen, Reichspartei), Frendenstadt-Horb (Galler), Balingen-Rottweil (Haußmann), Göppingen-Gmünd (Speiser), Backnang-Hall (Hartmann), Crailsheim-Mergentheim, (Augst, sämtlich der Deutschen Volkspartei angehörig), Aalen-Ellwangen (Hofmann, Centrum), Ulm-Heidenheim (Hähnle, Volkspartei), Ehingen-Laupheim (Gröber), Biberach-Leutkirch (Braun), Ravensburg-Tettnang (Rembold, sämtlich Centrum).

Verwaltung. Die oberste Staatsbehörde bildet (nach dem Gesetz vom 1. Juli 1876) das Staatsministerium, bestehend aus den sechs Ministern oder Chefs der Verwaltungsdepartements, der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und Verkehrsanstalten sowie der Familienangelegenheiten des königl. Hauses, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens, des Kriegs (s. unten) und der Finanzen, und der mit beratenden und entscheidenden Befugnissen ausgestattete Geheime Rat, bestehend aus den Departementsministern und den vom König ernannten ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Unter dem Staatsministerium stehen die Bevollmächtigten zum Bundesrate, der Verwaltungsgerichtshof, der Disciplinarhof. Zum Ressort des Justizministeriums gehört das Oberlandesgericht in Stuttgart (s. d.), die 8 Landgerichte mit den 8 Schwurgerichtshöfen und die 64 Amtsgerichte. Unter dem Departement des Ministeriums des Innern stehen die 4 Kreisregierungen, welche die Mittelstufen zwischen dem Ministerium und den 64 Oberämtern sowie die nächsten Aufsichtsbehörden für die Staatsanstalten bilden; ferner Abteilungen für Straßen- und Wasserbau und den Hochbau, der Oberrekrutierungsrat, das Oberbergamt, Landesversicherungsamt, das Landjägerkorps, das Medizinalkollegium, die Centralstellen für Handel, Gewerbe und Landwirtschaft, die Armenkommission u. s. w. Dem Departement des Kirchen- und Schulwesens sind untergeordnet das evang. Konsistorium, der kath. Kirchenrat, die israel. Oberkirchenbehörde, die Kultusministerial.