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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arbeiterfrage (Arbeitslosenversicherung)
ten Renten soll jede Versicherungsanstalt selbst tragen müssen, die übrigen drei Viertel die Gesamtheit aller Träger der Versicherung. Es sollen also nicht mehr bloß die Anstalten beitragen müssen, bei denen der Arbeiter in Versicherung stand, sondern eine Verteilung des Risikos auf breitere Schultern erfolgen.
Im einzelnen ist über die Ergebnisse der Arbeiterversicherung folgendes zu bemerken. Die Krankenversicherung spielte sich 1894 in 21552 Kassen ab, von denen 8302 Gemeindekrankenkassen, 4410 Ortskrankenkassen, 6591 Fabrikkrankenkassen, 106 Baukrankenkassen, 507 Innungskrankenkassen, 1375 eingeschriebene und 261 landesrechtliche Hilfskassen waren. Die Zahl der Mitglieder betrug im Durchschnitt des Jahres 7282609, der Erkrankungsfälle 2492309, der Krankheitstage 43686440. Den Einnahmen von 132111300 M. (worunter 111509631 Beiträge und Eintrittsgelder) standen Ausgaben von 111532202 M., worunter die Krankheitskosten (Arzt, Arznei, Verpflegung u. s. w.) 99588457 M. waren, gegenüber. Sehr erfreulich ist es, daß man an vielen Orten Gewicht legt auf Rekonvalescentenpflege und seitens der Versicherungsanstalten und Krankenkassen auf die Eröffnung von Sanatorien und Genesungshäusern Bedacht nimmt. In Baden ist 1895 die Errichtung eines Sanatoriums für Lungenkranke, Lungenschwindsüchtige und sonstige Tuberkulöse seitens der Versicherungsanstalt projektiert, und die Regierung hat einen Betrag dafür in Aussicht gestellt.
In der Unfallversicherung waren 1895 bei 112 Berufsgenossenschaften (64 gewerblichen und 48 landwirtschaftlichen) 5248709 Betriebe, darunter 435137 gewerbliche und 4813572 landwirtschaftliche, sowie 17698633 Personen versichert. Die Zahl der Verletzten, für die eine Entschädigung festgesetzt wurde, betrug 224581, von denen 71111 neu im Rechnungsjahre hinzugekommene Fälle waren. An Entschädigungen wurden 44923020 M. gezahlt, nämlich 31621808 M. für Renten an Verletzte, 1167416 M. für Kosten des Heilverfahrens, 2856534 M. für Kur- und Verpflegungskosten an Krankenhäuser und entsprechende Angehörigenrente, 9117953 M. für Beerdigungskosten und Renten an die Hinterbliebenen Getöteter, 153310 M. Abfindungen an Ausländer. Die laufenden Verwaltungsunkosten betrugen 6844472 M., wozu noch 3160522 M. an Kosten der Unfalluntersuchungen und Feststellung der Entschädigungen, an Schiedsgerichts- und Unfallverhütungskosten kamen. Die Verwaltungsunkosten sind ungefähr 23 Proz. der Gesamtausgabe. Die Einnahmen beliefen sich auf 76648362 M. Dem Reservefonds wurden 7873940 M. überwiesen, so daß der Reservefonds für alle Berufsgenossenschaften zusammen 124994607 M. beträgt.
In der Invaliditäts- und Altersversicherung wurden bei den 31 Versicherungsanstalten 1894: 33 442 Altersrenten im Gesamtbetrage von 14377 586 M. und 44397 Invalidenrenten im Gesamtbetrage von 5388 487 M. bewilligt. Der Durchschnittsbetrag der Altersrenten war 127,05 M. (1893: 130,07, 1892: 127,76 M.), derjenige der Invalidenrenten 120,96 M. (1893: 117,97, 1892: 114,68 M.). Für Übernahme des Heilverfahrens wurden 362774 M. gezahlt, eine Ausgabe, deren Wachstum eine Erleichterung der Krankenkassen bedeutet, also mit einer gewissen Genugthuung beurteilt werden muß. Der Aufwand für die laufenden Verwaltungsunkosten, Kosten der Kontrolle, für Erhebungen vor Gewährung von Renten, Schiedsgerichtskosten u. s. w. war 5041391 M. Die Einnahmen betrugen 93987610 M., der Überschuß derselben über die gesamten Ausgaben war somit 68817372 M. Der ganze Vermögensbestand am Schlüsse des Jahres in den Kassen der Versicherungsanstalten war 303570970 M.
Von der Unfall-, Kranken- und Invalidenversicherung des Deutschen Reichs haben die beiden ersten durch die Gesetze vom 28. Dez. 1887 und vom 30. März 1888 Nachahmung gefunden in Österreich; die letztere ist in den Parlamentsverhandlungen 1895 wiederholt gefordert, aber so wenig durchgesetzt, wie die Reform der beiden ersten Zweige, die durch das Ergänzungsgesetz (zum Unfallgesetz von 1887) vom 20. Juli 1894 noch nickt als erledigt angesehen werden kann. Ungarn bat bis jetzt durch Gesetz von 1891 nur die Krankenversicherung geregelt; die Unfallkranken genießen die Kasse zwar mit, aber nur für 20 Wochen. In der Schweiz liegen dem eidgenössischen Bundesrat seit 1895 Entwürfe zur Einführung einer obligatorischen Unfall- und einer Krankenversicherung vor. Italien hat bis jetzt nur eine fakultative Unfallkasse; sie in eine obligatorische zu verwandeln, ist von der Parlamentskommission (1895) vorgeschlagen, aber vom Plenum noch nicht angenommen worden. In Spanien hat die Regierung im Juni 1895 einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der Haftpflicht eingebracht, der aber bei den Cortes wenig Anklang findet. In Frankreich ist nur für die Bergarbeiter die Kranken- und Altersversicherung obligatorisch geregelt; die schon seit 1884 projektierte Unfallversicherung kann nicht zu stande kommen wegen der entgegenstehenden Meinungen der Regierung, des Senats und der Kammer. In Belgien ist 1894 eine allgemeine Unfallkasse begründet worden, die aber nur eine Hilfsrolle spielen soll; zu einer wirklichen Unfallversicherung liegt erst ein Initiativantrag eines Parlamentsmitgliedes vor, der noch nickt verabschiedet ist. InHolland wird eine obligatorische Unfallversicherung und eine Staatsrentenversicherungsbank vorbereitet, welche letztere aber nicht durchweg den Beifall der Arbeiter findet. Schweden hat durch Gesetz vom 10. Okt. 1891 eine Krankenversicherung eingerichtet und einen Entwurf in Angriff genommen, der eine Rente allgemein bei dauernder Erwerbsunfähigkeit gewähren will und auch eine Waisenversorgung einschließt. In Norwegen besteht seit 1894 eine Unfallversicherung nach deutschem Muster, in Dänemark hat im Nov. 1895 die socialdemokratische Partei beim Folketing einen darauf bezüglichen Entwurf eingebracht. Zur Zeit besteht nur eine gesetzliche Regelung fakultativer Krankenkassen, auch als eine Art erweiterter Armenpflege eine Rente für über 60 J. alte Personen. In Rußland strebt man zunächst eine Regelung der Haftpflicht an; für das Großherzogtum Finland ist ein Gesetz, betreffend die Verantwortlichkeit der Unternehmer, kürzlich zu stände gekommen, tritt aber erst Jan. 1898 in Kraft. Rumänien endlich hat durch Gesetz vom 20. April 1895 wenigstens für den Bergbau obligatorische Kassen für Krankheit, Unfall, Verletzung und Tod geschaffen.
Arbeitslosenversicherung. Besondere Aufmerksamkeit zieht in Deutschland die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit auf sich. In ihrem Gedankengange nur zu billigen, vielleicht von ebenso großer Bedeutung wie die Krankenversicherung, stößt sie in ihrer Ausführung auf die größten Schwierigkeiten. Es ist nicht leicht, den Begriff der unverschuldeten Arbeitslosigkeit,