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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Brandenburg (Friedr. Wilh., Graf von) - Branntweinsteuer
42 690 (22641 männl., 20049 weibl.) E., 2524 be-
wohnte Wohnhäuser, 9864 Haushaltungen und 22
Anstalten, d. i. eine Zunahme seit 1890 um 4873 Per-
sonen oder 12,88 Proz. Die Zahl der Geburten betrug
1895: 1372, der Eheschließungen 333, der Sterbe-
fälle (einschließlich Totgeburten) 1018.
^Brandenburg, Friedr. Wilh., Graf von. Sein
Sohn, Graf Friedrich, starb 3. Aug. 1892 auf
Schloß Domanze in Schlesien.
Brandt, Alois, Anglicist, geb. 21. Juni 1855 in
Innsbruck, studierte hier, in Wien und Berlin, lebte
dann ein Jahr in England und habilitierte sich 1881
in Wien für engl. Philologie. Er wurde 1884 auher-
ord. Professor in Prag, 1888 ord. Professor in Göt-
tingen, 1892 in Strahburg, 1895 in Berlin. B.
schrieb: "B. H. Brockes, ein Veitrag zur Geschichte
der deutschen Litteratur im 18. Jahrh." (Innsbr.
1878), "S. T. Coleridge und die engl. Romantik"
(Berl. 1886), "Geschichte der mittelengl. Litteratnr"
(in Pauls "Grundriß", Bd. 2, Strahb. 1892),
"^hakspere" (Dresd. 1894). Er veranstaltete ferner
eine kritische Ausgabe von "I^oin^Z ol Nresläouns"
(Berl. 1881), giebt ten Vrinks "Engl. Litteratur-
geschichte" heraus, ist Mitredacteur der "Quellen
nnd Forschungen" und des "Archivs für das Stu-
dium der neuern Sprachen" und wurde 1896 Vice-
präsident der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft.
^ Brandmeister. V. ist auch die in Deutschland
übliche Benennung der Feuerwehroffiziere, welche
die Feuerwehren zu leiten und zu beaufsichtigen
haben; je nach dem Umfang ihres Wirkungskreises
unterscheidet man Ortsbrandmeister, Bezirks- und
Kreisbrandmeister.
Brandt, Mar August Scipio von, Diplomat,
Sohn des preuß. Generals Heinrich von Brandt (s.d.,
Bd. 3), geb. 8. Okt. 1835 in Berlin, war zuerst Of-
fizier, 1860 Attachö bei der Mission des Grafen zu
Eulenburg nach Ostasien und wurde 1862 preusi.
Konsul in Japan, wo er bis 1875 blieb, seit 1867
als preuß. Geschäftsträger, feit 1868 als Geschäfts-
träger und Generalkonsul des Norddeutschen Bundes,
seit 1872 als Ministerresident des Deutschen Reichs.
1875-93 war er kaiserl. Gesandter in China. Er
veröffentlichte: "Aus dem Lande des Zopfes. Plau-
dereien eines alten Chinesen" (Lpz.^894), "Die Zn-
tunft Ostasiens" (Stuttg. 1895), "Sittenbilder aus
China. Mädchen und Frauen" (ebd. 1895).
^Branntweinmonopol. In der Schweiz
betrugen 1894 die Einnahmen aus dem Monopol,
welches den Verbrauch (1894: 5,8i 1 50gradigen
Branntweins auf den Kopf der Bevölkerung) wesent-
lich vermindert hat, 12172857 Frs., die Ausgaben
6669369 Frs., also der Neinertrag 5503 488 Frs.
Über das V. in Nuß land s. Branntweinsteuer.
* Branntweinsteuer. Die deutsche Gesetz-
gebung hat durch das Gesetz vom 16. Juni 1895 mehr-
fache Veränderungen erfahren. Statt ocr bisher drei-
jährigen Kontingentierungspecioden sind fünfjährige
eingeführt worden. Die Höchstmenge Kontingent,
welche neuen Brennereien oder bestehenden Bren-
nereien bei Kontingentserhöhung zuerteilt werden
darf, ist auf 80000 1 festgesetzt. Bei bestehenden
Brennereien, für welche sich bei der Neukontingen-
tierung ein Kontingent von über 150000 1 ergiebt,
tritt eine Kürzung um V20, jedoch nicht unter den
Betrag von 150000 1 ein. Die Melassebrennereien
zahlen als gewerbliche Brennereien den Zuschlag
zur Verbrauchsabgabe (20 M. pro Hektoliter), so daß
die Maischbottichsteuer nur uoch in landwirtschaft-
lichen Brennereien erhoben wird. Vor allem aber
ist, um der Überproduktion entgegenzuarbeiten, eins
neue Steuer, die Brennsteuer, eingeführt worden,
die neben der vorhandenen B. erhoben werden foll.
Die von den Brennereibesitzern bei jeder Vranntwein-
abfertigung bar zu entrichtende, nicht stundungs-
fähige Vrennsteuer wird bei allen denjenigen Bren-
nereien, welche jährlich mehr als 300 Kl reinen Alko-
hols erzeugen, von der mehr erzeugten Menge er-
hoben. Die Brennsteuer für 11ii reinen Alkohols
beträgt bei landwirtschaftlichen und gewerblichen
Brennereien, die während des ganzen Jahres weder
Hefe erzeugen noch Melasse, Rüben oder Rübenfaft
verarbeiten, für die Erzeugung von über
Kl
M.
kl
M.
kl
M.
300- 600 600- 900 900-1200 1200-1500
0,50 1,00 1,50 2,00
1500-1800 1800-2000 2000-2200 2200-2400
2,50 3,00 3,50
4,00
2400-2600 2600-2800 2800-3000 über 3000
4,50 5,00 5,50 6,00
Brennereien, welche Hefe erzeugen, fowie gewerb-
liche Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rüben-
saft verarbeiten, und Materialbrennereien zahlen für
die Erzeugung von 1 Kl reinen Alkohols über
M.

M.

M.
300- 500 500- 700 700- 900 900-1000
0,50 1,00 1,50
2,00
1000-1100 1100-1200 1200-1300 1300-1400
2,50 3,00 3,50 4,00
1400-1500 1500-1600 1600-1700 Über 1700
4,50 5,00 5,50 6,00
Zu Gunsten der landwirtschaftlichen Genossen-
schaftsbrennereien, die 1. April 1895 bereits be-
standen, wird die Steuer für den Umfang des bis-
herigen Betriebes auf 75 Proz. der vorgenannten
Sätze ermäßigt.
In landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe
des Betriebsjahres Maifchbottichstener entrichtet
habeu, wird außerdem für jedes Hektoliter reinen Al-
kohols, das in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sept.
jeden Jahres hergestellt wird, erhoben: 1) 1M., wenn
in dieser Zeit durchschnittlich pro Tag über 1050 bis
15001 Vottichraum bemaischt werden; 2) 2 M., wenn
in dieser Zeit über 1500 bis 30001 Bottichraum im
Durchschnitt pro Tag bemaischt werden; 3) 3 M.,
wenn in dieser Zeit durchschnittlich pro Tag mehr
als 30001 Bottichraum bemaischt werden. Dieselbe
Abgabe ist zu erheben von denjenigen landwirt-
schaftlichen Brennereien, deren Betrieb in der Zeit
vom 16. Sept. bis 15. Juni 8^ Monat überschreitet.
Bei Melasse-, Rüben- und Rübensaftbrennereien,
welche am Kontingent beteiligt sind und mit ihrer
Produktion das Kontingent um mehr als ein Fünftel
überschreiten, erhöht sich die Brennsteuer um 15 M.
jährlich für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols.
Unter die in den letzten drei Jahren vor Inkraft-
treten des Gefetzes im Betrieb gewesenen, bisher
am Kontingent nicht beteiligten Melassebrenne-
reien ist nach dem Umfange ihrer Vetriebsanlagen
eine Gefamtjahreserzeugung von 20000 kl reinen
Alkohols verteilt worden; foweit eine diefer Bren-
nereien den ihr zugewiesenen Produktionsanteil
überschreitet, tritt die um 15 M. pro Hektoliter er-
höhte Vrennsteuer ein.
Die aus der Vrennsteuer sich ergebenden Beträge,
deren Höhe auf etwa 2,5 Mill. 1 geschätzt wurden,
die sich aber für 1895/96 wesentlich höher stellen,