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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Edelsheim-Gyulai - Eheschließung
"Gdelsheim-Gyulai, Leopold Wilbclm,
Reicksfrciherr, starb 27. März 1893 in Budapest. -
Val. General der Kavallerie Freiherr von E. Eine
Charakterstudie (Lpz. 1893).
*Gdhem Pascha, starb 21. März 1893 auf
seinem Landsitz am Bosporus.
^Edinburgh hat nach einer Berechnung für
1896: 272 165, mit Leith und Granton 345481 E.
Die Universität zählt 71 Professoren und Docenten
und 2836 Studierende (167 Frauen). Die Biblio-
thek enthält 191000 Druckwerke und 7300 Manu-
sknpte. An neuen Gebäuden sind zu erwäbnen die
auf dem Blackford Kill, südlich von der Stadt, er-
baute königl. Sternwarte (1<0>Äl Od3(?rvawrv) mit
einer tresslichen Fackbibliothek, die in Profesjor
Copeland, dem ^ti-onom^i- No^ai of 8c0tlan6,
cinen bewäbrten Leiter besitzt, und das schöne
Kinderkrankenhaus, südlich von den Meadows.
Edna Lyall (spr. leiel), Pseudonym, s. Bayly,
Eduarda, der 340. Planetoid. Mda Ellen.
Essgleston lspr. egglst'n), Edward, nordamerik.
Schriftsteller, geb. M.Dez. 1837 zuVevay inIndiana,
war Methodistenprediger an verschiedenen Orten,
dann Zcitungsredacteur in Chieago, 1870 Redacteur
des Ncuyortcr "Ind^p^n'l^nt", eines religiösen
Wochenblattes, 1871-72 der Zeitschrift "lteai Ui anä
Ilonw". 1^74 begründete er in Brooklyn eine un-
abhängige, dogmenlose, auf philantbropisckc Ziele
gerichtete Kirche, die ^lini-ck s"f ("driLtian ?'nd6li-
voui- <"Kirche des christl. Bestrebens"), an der er
mit großem Erfolg als Prediger thätig war. 1879
legte er diesen Posten wegen geschwächter Gesund-
heit nieder. E. veröffentlichte die wirkungsvollen
Erzählungen "'llw kooLiei' Lokoolma^i-" (1871;
deutfch Berl. 1877), <^1i" onci oltn" noi-lä" (1872',
deutsch inRcclams "Universalbibliothek"), "^I^^orv
of ^loU'ttpoliZvilio" <1873>, "I'lio circuit. rili^i-"
(1874), cdlox)" (1878), "I'lio ^rav80N3" (1888),
<^lri<ü t'^itd äo^tor" (1891); ferner: "s^IwolmnZt^i-'L
8tl)i'i"8 t'oi' d()^8 llncl ssirls" (1874), ""lli6 ^003101'
8cli0old0)'" (1883), "(jueoi' 8torie8 soi- l)s>)'8 lincl
^irl3" l1884), "^. Iii8wi'^ 0l tli6 Ilnitoci 8wte3 ancl
it.8 PL0pl6 501' 80li<)l)l8" (1888), l<"l1i6 dc>U38N()I(1
1ii8wr7 "l tkL ^nit^ä 8tat68" (1888), "^ Ür3t l)0l)tl
in American ln8tui'v" (1889), "1)utt'^l3" (ein Band
turzer Geschichten, 1893). Mit andern gab er 1878
-80 eine Reihe von Iugcndschriften u.d.T. "I"amon3
^.M6i'ic!lln 1iiäiaii8" heraus. Zu dem "l^ontni-^
N^Ä/.iiiL') lieferte er namentlich Arbeiten über
amerit. Leben und Sitten in früherer Zeit.
^Egli, ^oh. Jakob, starb 24. Aug. 1896 in Zürich.
Gglomifieren, ein in Frankreich erfundenes
Verfahren, Glastafeln (Glasgeräten u. dgl.), deren
Rückseite mit einer schwarzen oder bunten Masfe
(besonders Lack) überzogen ist, dadurch ein künstle-
risches Ansehen zu geben, das; man die ausgespar-
ten Stellen lBuchstaben, Ornamente) der Belegmasse
mit einer andern Masfe, vorzugsweise mit zerknit-
tertem Stanniolpapicr, überzieht. Meist sind es Fir-
menschilder, Haussegen u. dgl., die auf diefe Art
der Hinterglasmalerei zu stände gebracht wer-
den; sodann aber werden auch ganze Bilder (Photo-
graphien) hinter den ovalen oder viereckigen aus-
gesparten Raum geklebt, um gerahmt als Zimmer-
schmuck Verwendung zu finden.
*Ghe. Über die E. vom ethnolog. Standpunkt
aus s. Familie und Kindcrehe. - Vgl. Achclis, Die
Entwicklung der E. (Bd. 2 der "Beiträge zur Volks-
und Völkerkunde", Verl. 1893).
Ghefähigkeitszeugnis, ein Zeugnis, das
österr. Staatsangehörigen, die sich im Auslande ver-
ehelichen wollen, von der polit. Behörde erster In-
stanz über ihre persönliche Fähigkeit (entsprechendes
Altern.s. w.), eine Ehe einzugehen, ausgestellt wird.
Es wird dadurch für den ausländischen Staat doku-
mentiert, daß Österreich die im Auslande geschlossene
Ehe als in gültiger Form gefchlosscn ansieht, so daß
Frau und Kinder Staatsangehörigkeit und Heimat
in Österreich erlangen, also bei Verarmung von
Österreich übernommen werden müsfen.
Vhekonfens, die zur Gültigkeit der Ehe er-
forderliche Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen
Vertreter (Vormünder), s. Eheschließung.
Zu unterscheiden von diesem prioatrechtlichen E.
ist der politische, d. i. die vor der Verehe-
lichung zu erholende Zustimmung der polit. Behörde
der Heimatgemeinde, eine östcrr. Einrichtung, nur
noch geltend in Tirol und Vorarlberg und nur für
unanfässigePersonen aus der Klasse der Dienstboten,
Gesellen oder Tagwerker oder sog. Inwohner. (S.auch
Ehefähigkeitszeugnis.) Eine ähnliche Einrichtung ist
das poli^eilicke Verehelichungszengnis in Bayern.
^Eheschließung. Mit dem Inkrafttreten des
Bürgerl.Gefenbuchs für das Deutsche Reich erleidet
das Eberecht nicht unwesentliche Änderungen. Nicht
bloß, daß formell die hauptsächlichsten Bestimmun-
gen über E. von da ab nicht mehr in dem Personen-
stand sgeseN vom 6. Febr. 1875 enthalten sind (es
werden desfen auf die E. bezügliche Vorschriften bis
auf die über Aufgebot und Heiratsregister durch das
Einfübrumisgesetz zum Bürgerl. Gesetzt). Art. 46
formell aufgehoben, die über Aufgebot zum Teil
abgeändert, für die E. sollen grundsätzlich die Vor-
schriften des Vürgerl. Gesetzbuchs gelten), auch
materiell treten nicht unerhebliche Neuerungen ein.
(Über das bisberige Recht s. besonders Ehelündernis,
Bd. 5.) 1) Der Mann wird erst mit der Volljährig-
keit (bisber 20 Iabren) ehcmündig. Dispensation
hiervon ist unzulässig (Bürgerl. Gesetzb. §. 13<V).
2) Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht entmündigt ist oder unter vorläufiger
Vormundschaft stebt, bedarf zur E., auch wenn er
volljährig ist, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters, welche, wenn dieser cin Vormund ist,
auf Antrag durch das Vormundschaftsgcricht ersetzt
werden kann und ersetzt werden mnß, wenn die E.
im Interesse des Mündels liegt (ß. 1304). 3) Elter-
licbe Einwilligung ist bei allen Kindern nur bis zur
Volljährigkeit erforderlich. Ein älteres Kind kann,
aber muß die elterliche Einwilligung nicht nachsuchen.
Wird sie von ihm nachgesucht und wird sie verwei-
gert, so kann das Vormunoscbaftsgericht sie ersetzen,
und muß es, wenn sie ohne wichtigen Grund ver-
weigert wird (§§. 1305-1308). 4) Wenn Ehegatten
die E. wiederholen wollen, im Falle die srübere E.
wegen Formmangels ungültig ist, oder berechtigte
Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit bestehen, so ist vor-
gänqige Nichtigkeitserklärung der frühern E. nicht
erforderlich (§. 1309). 5) Eine Ehe darf nicht ge-
schlossen werden zwischen Personen, von denen die
eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen
der andern Geschlcchtsgemcinschaft gepflogen hat.
M Wer einen andern an Kindes Statt ange-
nommen hat, darf auch mit dessen Abkömmlingen
eine Ehe nicht eingehen; andererseits dauert das
Edehindernis der Adoption nur so lange, als das
Adoptionsverhältnis (ß. 1311). 7) Eine Frau darf
früher als 10 Monate nach Auflöfung oder Nichtig-