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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eier - Eigenbewegung
mit dieser Frage. - Die ueue österreichische
Civilprozeßordnung von: 1. Aug. 1895 hat diese
eidliche Vernehmung der Parteien als Zeugen, wie
sie in England seit 1851 üblich ist, und zwar in der
ersten Form, an Stelle des Parteieides gesetzt. Vis-
her war sie dort nur in Bagatellsachen gebräuch-
lich. - In England ist seit 1888 eine vom Ober-
hause ausgehende Bewegung im Gange, welche die
zeugeneidliche Vernehmung der Parteien im erstge-
nannten Sinne auch in den Strafprozeß einführen
will. Ihr steht die besonders im Unterhaus zum
Ausdruck gekommene Erwägung entgegen, daß die
Zeugnisverweigerung seitens des Beschuldigten von
Nichter und öffentlicher Meinung leicht als Schuld-
bekenntnis gedeutet werden kann.
Eier mitteleuropäischer Singvögel
(hierzu Tafel: Eier mitteleuropäischer
Singvögel. Sämtliche Eier sind in natürlicher
Größe dargestellt). Die E. haben meist eine schön ei-
förmige Grundform, die sich etwas mehr gestreckt bei
den Sperlingen, Kernbeißern und Schwalben zeigt,
kürzerund gedrungener beidenLaubvögelchen,Zaun-
könig und Blaumeise, dagegen bei den Goldammern
häufig in die gleichhälftig elliptische übergeht.
Die Größe der E. steht meist im Verhältnis zur
Größe des Vogels, so daß also unser kleinster Sing-
vogel, das Goldhähnchen, auch die kleinsten E. zeigt;
dann möchten ihrer Größe nach die E. des Zaun-
königs, des Laubvögelcheus, des Zeisigs, der Mei-
senarten folgen, während Singdrossel, Pirol, Star
und Wasseramsel entsprechend ihrer Größe auch
große E. haben.
Die Farbe der E. ist sehr verschieden und richtet
sich nach der Niststätte. Nisten die Vögel in Baum-
höhlen, Mauerlöcheru oder in selbstgefertigten, oben
geschlossenen Nestern, so haben sie entweder weiße
E., oder dieselben sind weiß mit roten Pünktchen,
oder sie sind hellblau. So sind die E. der Meisen
weiß mit roten Pünktchen (Nest in Baumhöhlen),
die des Stars hellblau (Nest in Baumhöhlen und
Nistkästen), ebenfalls hellblau sind die des Stein-
schmätzers (er nistet gern in Mauerlöchern), die der
Wafseramsel weiß (kugeliges Moosnest zwischen
Wurzel- oder Mauerwerk). Ganz weiß sind auch
die E. der Hausschwalbe (baut ein oben geschlosse-
nes Nest mit seitlichem Eingang), während die der
Rauchschwalbe weiß mit dunkelrotbrauncn Tüpfeln
sind (sie baut ein oben offenes Nest). Die E. des Zaun-
königs (der ein kugeliges Moosnest zwifchen Fels-
ritzen und Wurzelwerk hat), desgleichen die des Laub-
vögelchens (welches ein sehr verstecktes Nest am Wald-
boden hat) ähneln in der Färbung sehr den Meisen-
eiern. Die großen weißen, mit dunlelbraunroten, fast
schwarzen Tüpfeln versehenen E. des Pirol liegen
in einem hängemattenähnlichen Nest, geschützt durch
die dichten darüber befindlichen Laubpartien. Stehen
die Nester der Singvögel im Gebüsch oder zwischen
den Zweigen der Bäume, so haben die E. auch meist
bunte, aber doch immer sanfte, milde Farben (so bei
den Finken, Ammern, Grasmücken, Singdrossel).
Besonders interessant sind die E. der Feldlerche und
des Baumpiepers, sie zeigen, da das Nest dieser
Vögel immer bodenständig ist, eine ihrer Umgebung
sehr ähnliche Schutzfärbung; fo sind die E. der
Feldlerche ackererdfarben, die des Baumpiepers da-
gegen zeigen die Farbe des Heidebodens.
Die Zeichnung der E. ist für die verschiedenen
Familien der Singvögel charakteristisch, ja sie zeigt
Qie nahe Verwandtschaft der Arten oft in sehr schö-
ner Weise. So sehen sich die E. der verschiedenen
Finkenarten (Buchfink, Hänfling, Zeisig, Stieglitz)
in Bezug auf die farbigen Flecke und Striche auf
meist bläulichem Grunde sehr ähnlich, nur der Kern-
beißer erinnert durch die Schnörkel und feinen
Haarzüge seiner E. an die der Ammern, denen diese
Zeichnung eigentümlich ist. Auch die E. der ver-
schiedenen Meisenarten sind einander sehr ähnlich.
Kranzartig angeordnet am dicksten Teil der E. sind
die farbigen Zeichnungen bei Würger, einigen Mei-
sen, Finken und Laubsängern, mehr gleichmäßig über
die ganze Oberflüche verbreitet bei Sperlingen.
Auch das Korn (s. Eierkunde, Bd. 5) ist an den
E. der Singvögel verschieden und bedingt den stär-
kern oder schwüchern Glanz derselben; so kann man
die einander sehr ähnlichen blaugrünen E. des
Gartenrotschwänzchens und derHeckenbraunelle ziem-
lich sicher hierdurch unterscheiden.
In Bezug aus die Zahl der E., das Gelege,
herrscht bei den meisten Singvögeln die 5 vor
(6 haben öfter Rotkehlchen, Laubsänger, Zaunkönig),
in den Melsennestern findet man oft 12 und mehr E.
*Gifel. Neuerdings geschieht viel für die He-
bung des Volkswohlstandes. Nachdem 1855 das
Vorhaben der preuß. Regierung, eine Versuchs-
fläche von 6000 Ka. des Hohen Venn aufzuforsten,
wegen mancherlei Bedenken der Interessenten nicht
zur Ausführung gekommen war, wurde 1880 zu-
nächst ein Versuchsfeld von 10 ka in rationelle Be-
arbeitung, mit einem jährlichen Kostenaufwand von
800 M., genommen. Es ergab sich, daß sich mit
verhältnismäßig geringen Mitteln das unfruchtbare
Ödland in Kleegrasland umwandeln ließ. In-
zwischen sind seit 1890 mit Unterstützung der rhein.
Provinzialverwaltung, namentlich aber des Geh.
Kommerzienrates Gruson, nach Projekten und un-
ter persönlicher Leitung des srühern preuß. In-
genieuroffiziers Oberst von Giese, bei Malmedy
! Fabriken für Torfstreu und Preßtorf sowie eine
Ringofenziegelei, Arbeiterwohnungen u. s. w. er-
baut; die dortigen Produkte haben guten Absatz
gesunden, und der daraus gezogene Gewinn, teil-
weise der Betrieb der Fabriken selbst, hat die Urbar-
machung größerer Flächen ermöglicht. Auch die Re-
gierung hat durch Bahnbauten und durch Bewilli-
gung weiterer Geldmittel noch in den letzten Jah-
ren für die E. gesorgt. - Vgl. Follmann, Die E.
(Stuttg. 1894).
^Eiffel, Alexandre Gustave, wurde im Panama-
prozeß wegen mißbräuchlicher Verwendung von Gel-
dern der Panamagesellschaft 8. Febr. 1893 zu zwei
Jahren Gefängnis verurteilt, das Urteil aber 15. Juni
vom Kassationshof wegen Verjährung aufgehoben.
Gigenbesitz. Das Bürgert. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich nennt Sachbesitzer nicht bloß den, der
eine Sache als ihm gehörend (als Eigentümer) besitzt,
sondern jeden, der thatsächliche Gewalt über die Sache
erlangt hat (§. 854). Demgemäß bedarf derjenige,
der eine Sache als ihm gehörend besitzt, einer beson-
dern Bezeichnung. Er heißt Eigenbesitzer (§. 872).
*Gigenbelvegung der Fixsterne. Die Re-
sultate der von Professor Vogel und Professor
Scheiner in Potsdam ausgeführten Bestimmung der
E. im Visionsradius bei einer Anzahl heller Fix-
sterne liegen nunmehr in definitiver Form vor (Bd. 7,
Tl. 1 der "Publikationen des Astrophysikalifchen Ob-
servatoriums zu Potsdam"). Bezüglich der hier er-
reichten Genauigkeit können die Resultate früherer
Beobachter nicht in Betracht kommen. Im ganzen
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