Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

692
Kriminalpsychologie - Kriminalstatistik
der bedingten Verurteilung nachgebildeten bedingten Begnadigung (s. Verurteilung, bedingte).
Vgl. Merkel, Vergeltungsidee und Zweckgedanke im Strafrecht (Straßb. 1892); R. Schmidt, Aufgaben der Strafrechtspflege (Lpz. 1895; für Vergeltungsstrafe); Löffler, Schuldformen des Strafrechts (Abteil. 1, ebd. 1895); von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (7. Aufl., Verl. 1890), ß. 14; Birkmeyer in der "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft", Bd. 16 (ebd. 1896), S. 95 fg. und 310 fg. (S. 111 fg. zusammenfassende Darstellung des kriminalpolit. Systems der Internationalen kriminalistischen Vereinigung); Vargha, Abschaffung der Strafknechtschaft (Graz 1896 u. 1897); Jahrbücher für K. und innere Mission (seit 1895).
Kriminalpsychologie, s. Kriminalanthropologie.
*Kriminalsociologie, die Lehre von den socialen Bedingungen des Verbrechens, den Gegensatz hierzu bildet die Kriminalanthropologie (s. d.), die Lehre von den individuellen Bedingungen des Verbrechens. Ursprünglich mit der Kriminalstatistik verbunden, ist die K. selbständig geworden durch den Widerspruch, den die Lehre Lambrosos hervorrief, daß sich das Verbrechen nur aus angeborener individueller Eigenart erkläre. Die K. wird insbesondere von der sog. sociologischen Schule, d. i. der kriminalpolit. Schulrichtung, betrieben, welche das Verbrechen lediglich aus socialen Gründen erklärt, d. h. als ein "Produkt der den Thäter umgebenden gesellschaftlichen Verhältnisse, des milieu social, in welchem er lebt und gelebt hat". Diese Schule wies nach, daß auf die angeborene Anlage des Individuums von Geburt an die äußere Umgebung fortentwickelnd und verändernd einwirkt. Andererseits verwarf sie aber den Gedanken Lombrosos nicht völlig. Sie fügt die kriminalanthropol. Seite des Verbrechens durch den Satz in ihr System ein, daß auch die biologische (anthropologische) Eigenart des Verbrechers wieder durch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt sei, so daß die K. die Kriminalanthropologie mit umfaßt. In diesem weitern Sinne wird das Wort K. von der Internationalen kriminalistischen Vereinigung und ihren Vertretern (von Liszt, Ferri) gebraucht. Die K. hat hohe Bedeutung für die Kriminalpolitik (s. d.). - Vgl. von Öttingen, Die Moralstatistik in ihrer Bedeutung für eine Socialethik (3. Aufl., Erlangen 1832); Joly, La France TTTTT (Par. 1889); A. Meyer, Die Verbrechen in ihrem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und socialen Verhältnissen im Kanton Zürich (Zür. 1895); von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (7. Aufl., Berl. 1896), §. 13; Ferri, Die positive Strafrechtsschule (in der "Zukunft", 4. Jahrg., ebd. 1896, Nr. 31).
Kriminalsomatologie, s. Kriminalanthropologie.
*Kriminalstatistik. Die K. ist unter allen Zweigen der Statistik vielleicht derjenige, welchem in neuester Zeit die meiste Aufmerksamkeit seitens der Fachmänner geschenkt worden ist. Denn obgleich dieselbe in allen Kulturstaaten sich einer sorgfältigen Pflege erfreut, ist sie überall noch vieler Reformen und Verfeinerungen bedürftig und auch fähig. Aber auch über die nationale K. hinaus ist die Aufstellung einer internationalen K. eine häufig erhobene Forderung. Allein einer solchen treten erhebliche Schwierigkeiten in den Weg. Die Abgrenzung der einzelnen Delikte untereinander ist länderweise überaus verschieden, desgleichen die Strenge der Strafverfolgung und der Urteile, endlich ist die Bearbeitung des anfallenden Materials durchaus nicht gleichmäßig. Indessen sind Statistiker und Strafrechtlehrer vereint bemüht, die K. wenigstens teilweise für internationale Vergleiche geeignet zu machen.
Die älteste, regelmäßig durchgeführte K. ist die französische, welche andern Staaten, so z. B. Belgien und in neuerer Zeit Japan, zum Vorbild gedient hat. Früher galt dieselbe als die trefflichste, jetzt ist sie aber von der deutschen und namentlich der italienischen erheblich überflügelt worden. Im ersten Drittel des Jahrhunderts haben auch Skandinavien und Großbritannien eine K. eingeführt, doch war sie oft Veränderungen unterworfen, wie überhaupt in vielen Staaten die Einführung eines neuen Strafgesetzbuchs auch die K. vorteilhaft umgestaltet hat.
Internationale kriminalstatist. Vergleichungen sind in bescheidenem Umfange übrigens schon heute dadurch möglich, daß die meisten betreffenden amtlichen Publikationen über die persönlichen Verhältnisse der Verbrecher Aufschluß geben. Die aus dem Artikel Kriminalstatistik im 1. Supplementband des "Handwörterbuchs der Staatswissenschaften" (Jena 1895) entnommene Tabelle A auf S. 693 soll die Zusammensetzung der Verbrecherwelt (in Prozent der Verurteilten oder Angeklagten) in verschiedenen Staaten nach ihren persönlichen Eigenschaften veranschaulichen, und zwar sind zumeist nur die verurteilten Verbrecher berücksichtigt worden. In der Tabelle ist
dies durch ein V. U. gekennzeichnet. A. bedeutet Angeklagter, Vg. Vergehen, demgemäß V. Vg. U. wegen Verbrechen und Vergehen Verurteilt u. s. f.
Die deutsche K. teilt die Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze in 4 Hauptgruppen. Auf 10000 strafmündige, d. i. 12 J. und darüber alte, Personen der Civilbevölkerung kommen Verurteilte wegen Verfehlung gegen die erste Gruppe (gegen Staat, öffentliche Ordnung und Religion) im Jahrzehnt 1882-91: 18, gegen die zweite (gegen die Person) 40,3, gegen die "dritte (gegen das Vermögen) 49,9, endlich gegen die vierte (Verbrechen und Vergehen im Amte) 0,5. Für 1892 sind die entsprechenden Zahlen 18,8, 44,8, 55,8, 0,5.; für 1893: 20,5,48,4, 51,6,0,4; für 1894: 21,3, 50,7, 51,9, 0,4. Die Tabelle V auf S.693 zeigt für 1882-91 und für die einzelnen Staaten (Provinzen) die auf 10000 strafmündige Personen der Civilbevölkerung kommenden Verurteilten.
Die verschieden starke Beteiligung der einzelnen Gebiete an den Verbrechen springt deutlich in die Augen, so z. B. das überaus starke Auftreten der Diebstähle und des Meineids in den östl. Grenzprovinzen, der Unterschlagungen in den Städten Berlin, Hamburg und Bremen, der gefährlichen Körperverletzungen in Bayern u. s. w. Der Volkscharakter spiegelt sich in diesen Zahlen oft deutlich wieder, besonders wenn dieselben für noch kleinere Bezirke aufgestellt werden. Die Gesamtzahl der 1894 wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze Verurteilten beträgt für das ganze Reich 446110 Personen, davon für Preußen 275742, für Bayern 61548; das macht auf 10000 strafmündige Personen der Civilbevölkerung 124,3, 127,8 und 148,8 Verurteilte. Dem stehen gegenüber: 1892 für das Reich 119,9, für Preußen 123,0, für Bayern 142,9 Personen; 1893: 120,9, 111,3 und 128,2 Personen. Für 1895 ist die Gesamtzahl für das Reich 454195 (nach den 4 Hauptgruppen: 79681, 187834, 185227 und 1453) Personen.