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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schutzstrafe - Schwäbischer Schillerverein
Hühner, Fenek) lebenden Tieren entwickeln sich an
den Füßen Vorrichtungen, die (wie Schneeschuhe)
die auftretende Fläche vergrößern, die Belastung
inehr verteilen und das Einsinken abschwächen.
Schutzstrafe, s. Kriminalpolitik.
Schutztruppe, die in den deutschen Kolonien
unterhaltenen Truppen. Der militär. Schutz der
deutschen Kolonien ist an sich Sache des Mutterlan-
des, liegt also in erster Linie der Marine ob. Es
bestehen jedoch in Deutsch-Ostafrika seit 1891, in
Kamerun und Südwestafrika seit 1895 zur Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels,
besondere Kolonialtruppen, deren oberster Kriegsherr
der Kaiser ist. Sie sind, nachdem seit dem Gesetz vom
7. Juli 1896 in den afrik. Schutzgebieten wohnende
Reichsangehörige in denselben ihre aktive Dienst-
pflicht ableisten und als Personen des Veurlaubten-
standes des deutschen Heers und der kaiserl. Marine
in Fällen der Gefahr durch kaiserl. Verordnung, in
dringenden Fällen auf vorläufige Anordnung des
.obersten Beamten des Schutzgebietes zu notwendigen
Verstärkungen der S. herangezogen werden können,
ausgesprochenermaßen nicht bloß Polizei-, sondern
nulitär. Truppen. Jede Einberufung dieser Art ist
einer Dienstleistung im Heere und in der kaiscrl.
Marine gleichzuachten. Auf Geistliche sowie auf Mis-
sionare der in den Schutzgebieten thätigen Missions-
gesellschaften finden diese Bestimmungen keine An-
'wendung. Die ostafrikanische S. zerfällt schon seit 1891
lin eine eigentliche S. und eine Polizeitruppe.
Die S. werden außer aus Angeworbenen und Far-
bigen aus Offizieren, Ingenieuren des Soldaten-
standes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unter-
offizieren des Reichsheers und der kaiserl. Marine
gebildet, welche auf Grund freiwilliger Meldung
den S. zeitweise zugeteilt werden. Die der S. zu-
geteilten deutschen Militärpersonen und Beamten
.gelten seit dem genannten Gesetz nicht mehr als
"abkommandierte Angehörige der deutschen Marine,
sondern scheiden aus dem deutschen Militärverband
.aus, wobei ihnen jedoch der Rücktritt unter Wah-
rung ihres Dienstalters bei verbleibender Taug-
lichkeit vorbehalten bleibt. Die den S. zugeteil-
ten Militärpersonen und ihre Angehörigen werden
<in Bezug auf Versorgungsansprüche nach Reichs-
militär- und -Marineetat behandelt. Es bleiben
daher aber auch bei Bemessung der Höhe der
Pension die Bezüge in den Schutzgebieten außer
Betracht. Andererseits wird die amtliche Verwen-
dung in den Schutzgebieten und deren Hinterländern
als doppelte Dienstzeit angerechnet, sofern sie min-
destens ununterbrochen sechs Monate währte und
diese Dienstzeit nicht schon als Kriegsdienst zu er-
chöhtem Ansatz kommt. Als Dienstbeschädigung gilt
auch die auf klimatische Einflüsse zurückzuführende
bleibende Störung der Gesundheit. Als niedrigstes
pensionsfähiges Einkommen der Mannschaft gelten
1200 M. Jeder Offizier und obere Beamte, welcher
nachweislich durch den Dienst in der S. invalide
und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Sec-
dienstes unfähig geworden ist, erhält je nach niederer
oder höherer Charge eine Pensionszulage von 1020
oder 750 M., Militärpersonen der Unterklassen im
gleichen Falle eine Pensionszulage von 300 M.
Durch kaiserl. Verordnung vom 10. Juli 1896 sind
der Reichskanzler und der Gouverneur oder der Lan-
deshauptmann auch für militär. Vorgesetzte der S.
"und ihrer Commandeure erklärt worden, so daß diese
nunmehr auch in Bezug auf Organisation und Dis-
ciplin nicht mehr dem Reichsmarineamt unterstehen,
und zwar der Reichskanzler mit der Kompetenz
eines kommandierenden Generals, der Gouverneur
mit dem eines Divisionscommandeurs. Das Aus-
wärtige Amt (Kolonialabteilung) als solches bleibt
dagegen vorgesetzte Stelle nur in Bezug auf Ver-
waltung und Verwendung. Nur in Stellvertretung
des Reichskanzlers übt die Kolonialabteilung auch
dessen Befugnisse als militär. Vorgesetzter. Die mi-
litär. Rangstreitigkeiten zwischen Gouverneur und
Commandeur, diesen beiden und dem Dirigenten der
Kolonialabteilung sind damit beseitigt. Thatsächlich
liegt die ganze oberste Leitung der S. bei der Kolo-
nialabteilung (Verordnung vom 20. Aug. 1896).
Es sind daher preuß. Offiziere und Sanitätsoffiziere
zur Bearbeitung der militärtechnischen Dinge der
S. in den Reichsdienst zur Kolonialabteilung kom-
mandiert. Für die S. gelten die deutschen Militär-
strafgesetze und die deutsche Militärdisciplinarstraf-
ordnung. Die Militärstrafgerichtsbarkeit über sie
wird nach Verordnung vom 26. Juli 1896 durch
das Gericht des Oberkommandos der S. (Reichs-
kanzler und ein vortragender Rat), Gouvernements-
gerichte (Gouverneur oder Landeshauptmann und
ein Auditeur) und Abteilungsgerichte (Befehlshaber
der Abteilung und ein untersuchungsführender Offi-
zier) verwaltet. Das Verfahren ist das der preuß.
Militärstrafgerichtsordnung vom 9. Juni 1895.
^Schuwalolv, russ. Grafenfamilie. Graf Paul
S. trat im Jan. 1897 von seinem Amt als General-
gouverneur von Warschau zurück.
'"Schwaben. Einwohnerzahl des Regierungs-
bezirks und seiner Verwaltungsbezirke:
Städte und
Bezirksämter
^. Unmittelbare
Städte.
Augsburg.....
Dillingen.....
Donanwörth ....
Günzburg.....
Kaufb euren ....
Kempten......
Lindau ......
Memmingen ....
Neuburg a. D. . . .
Neu-Ulm.....
Nördlingen ....
L. Bezirksämter.
Augsburg.....
Dillingen.....
Donauwörth ....
Füssen.......
Günzburg.....
Illertissen.....
Kaufbeuren ....
Kempten......
Krumbach.....
Lindau ......
Memmingen ....
Mindelheim ....
Neuburg a. D. . . .
Neu-Ulm.....
Nördlingen ....
Oberdorf.....
Sonthofen.....
Wertingcn.....
Zusmarshausen . .
Ortsanwesende
Bevölkerung
1390
!Zunahme(-j-)
Abnahme (-)
-von 1390-95
, in Proz.
81 896
6 192
4 083
4 339
7 676
17 353
5 629
9 972
8 204
8 684
8 263
55 753
37 878
31389
16 802
29 318
18 721
23 095
32 034
23 036
26 555
29 462
33 635
29 279
20 297
31455
22 851
31398
18 497
15 630
37 878
37 951
31389
31010
16 802
16 412
29 318
29 307
18 721
18 294
23 095
22 370
32 034
31008
23 036
22 651
26 555
25 948
29 462
28 922 !
33 635
31315 I
29 279
29 35? !
20 297
20 494
75 629
5 775
3 725
4 114
7 331
15 760
5 349
9 600
7 507
7 921
8 004
54 022
37 951
31010
16 412
29 307
18 294
22 370
31008
22 651
25 948
28 922
31 315
29 35?
20 494
31 667
22 216
30 622
18 248
15 787
-j- 3,3
^,2
-i-9,6
^4,9
^4,6
-j-9,9
-i-5,2
-i-3,8
-^ ",3
-> 9,6
^3,2
-i-3,2
- 0,2
>1,2
>2,4
^-0,01
-j-2,2
-i-3,2
-1-3,3
>1,6
^-2,3
-0,3
- 1,0
- 0,7
's-2,8
>2,5
- 0,7
Regierungsbezirk j 689 416 j 668 316 j -j-3,2
Den Wahlkreis Kaufbcuren vertritt Zinth, Iller-
tissen Freiherr von Hertling (beide Centrum).
Schwäbischer Schillerverein, Vereinigung,
die 2. Nov. 1895 in Stuttgart auf Anregung König