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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Erden, Erze und edle Metalle; Flachs

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Erden, Erze und edle Metalle - Flachs

Mark

β) abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emailliert, jedoch weder poliert noch lackiert; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Äxte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Turmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln 10

Tara: B 4, Kö 6, F und Ki für Nägel, Schraubenbolzen, Holzschrauben- und Stifte 8, für andre Waren 10.

Bemerkung. Abgeschliffene Waren sind solche, welche mattglänzend erscheinen, polierte dagegen solche, welche Spiegelglanz zeigen. Wie abgeschliffene Waren sind auch blau angelaufene, grau eingesetzte, gebräunte, ferner abgedrehte, abgeschmirgelte, abgefeilte, abgehobelte und endlich solche zu behandeln, welche, wie z. B. Drahtstifte, unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Ansehen erhalten haben.

γ) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge 15

Tara wie bei β.

Anmerkung zu e2: Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschiffahrt und Tauerei frei

3. feine:

α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, poliertem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;

β) aus schmiedbarem Eisen, poliert oder lackiert; Messer, Scheren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit etc.,

alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24

Tara: B 4, Kö 6, F u. Ki 13.

Bemerkung. Als feine Waren der Nr. 6 e 3 α sind zu behandeln:

1. Gegenstände von leichtem Ornamentguß, d. i. von weniger als 3 kg Einzelgewicht, wie z. B. Galerien, Füllungen und andre feine Verzierungen für Mantelöfen, für Thüren und Möbel, sowie ähnliche ornamentierte Artikel;

2. alle Gegenstände von poliertem, lackiertem oder verniertem Guß;

3. Gegenstände aus Kunstguß, z. B. Statuen, Büsten und Tierfiguren von geringerer, als natürlicher Größe, Vasen, Friese zu Monumenten und sonstige als Kunstgegenstände zu betrachtende Artikel;

4. feine, vollständig fertig gearbeitete Gegenstände aus schmiedbarem Guß, namentlich aber alle lackierten, vernierten und polierten Waren aus schmiedbarem Guß.

γ) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und andern unedlen Metallen; Uhrfurnituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art 60

Tara wie bei β.

7. Erden, Erze und edle Metalle:

Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch frei

8. Flachs und andre vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle,

roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei

Bemerkung. Hierher gehören z. B. Hanf, Hede, Jute, Manilahanf, Agavefasern, Aloehanf, Chinesisches Gras, Waldwolle u. dgl. - Die Waren hieraus sind nach Tarifnummer 22, bzw. 35, zu verzollen.