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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.

Chloroform zählt nicht mehr zu den bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassenen Gegenständen und wird in gleicher Weise wie andere ungefährliche Flüssigkeiten expedirt.

IX. Falls die unter I, II, IV, V, VI, VII aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 kg zum Versand kommen, ist es gestattet, dieselben mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in einem Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.

Die vorstehend genannten, zur Beförderung auf Eisenbahnen nur bedingungsweise zugelassenen Artikel sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. Flüssigkeiten und Gifte dürfen als Muster, sowie überhaupt mit der Briefpost nicht versendet werden.

Waaren, die zur Berechnung kommen, dürfen nicht per Musterpost als Muster ohne Werth verschickt werden.

Ueber den Bezug und den Vertrieb von denaturirtem Salz ist Folgendes zu bemerken:

Die Steuerbehörde versteht unter "Salz" das Kochsalz; zu letzterem zählen Siede-, Stein- und Seesalz: es unterliegen indess alle Stoffe, aus welchem Salz ausgeschieden zu werden pflegt, der Steuerkontrolle.

Salz kann unter Beobachtung der von der Steuerbehörde angeordneten Kontrollmaßregeln abgabenfrei verabfolgt werden a) zu landwirthschaftlichen Zwecken (zur Fütterung des Viehes, zur Düngung), b) zu gewerblichen Zwecken, welche die Verwendung als Nahrungs- und Genussmittel ausschliessen.

Zu diesem Zweck wird das Salz mit Braunstein, Smalte, Mennige, Braunkohlen- u. dergl. Mehl, Russ, Kienöl, Petroleum, Karbolsäure, Eisenvitriol, Alaun etc. versetzt (denaturirt).

Denaturirtes Salz darf nur an diejenigen Händler, Landwirthe und Gewerbetreibenden verkauft werden, welche von der Steuerbehörde zum Bezuge Berechtigungsschein erhalten haben.

Die gewerbliche Erzeugung des Branntweins (Spiritus) aus Kartoffeln, Getreide u. s. w. unterliegt sowohl der Genehmigung, als auch der ununterbrochenen Kontrolle der Steuerbehörden.

Die Erlaubniss zum Kleinhandel mit Spiritus und Branntwein schliesst nicht zugleich diejenige zum Ausschank des letzteren ein. Unter Ausschank ist der Verbrauch an Ort und Stelle zu verstehen (Destillationen, Restaurationen).

Der Grosshandel mit Spiritus und Spirituosen ist Jedermann gestattet; wo derselbe anfängt, bestimmen in der Regel die Landesgesetze.