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Deklarationscertifikat – Dekolorieren
Die Postanstalten, bei denen Pakete nach dem Auslande eingeliefert werden, haben dafür Sorge zu tragen, daß die zur Verwendung gelangenden Formulare zu den Inhaltserklärungen (Deklarationen) den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, und daß die sämtlichen Spalten des Formulars dem Vordruck gemäß durch die Absender ausgefüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß das Rohgewicht der Sendungen sowie das Reingewicht der einzelnen in denselben enthaltenen Warengattungen in den Inhaltserklärungen vermerkt wird; allgemein oder unbestimmt gehaltene Angaben, wie Kolonialwaren, Schnittwaren u. s. w. dürfen nicht in Anwendung kommen; auch ist es bei den meisten der zur Versendung gelangenden Gegenstände erforderlich, den Stoff (bei Geweben außerdem auch noch die Meterzahl) anzugeben, aus welchem dieselben gefertigt sind.
Unter D. bei der Steuerveranlagung, hier auch Fassion genannt, begreift man die obligatorischen Erklärungen der Steuerpflichtigen über die Arten ihres Einkommens, über ihre gewerblichen Anlagen, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Hilfspersonen, überhaupt über alle Thatsachen, welche zu einer annähernd zutreffenden Ermittelung des zu besteuernden Einkommens führen können. Man spricht in diesem Sinne von einem Deklarationszwang; derselbe ist im Steuersystem überall da einzuführen, wo Einkommen, Vermögen oder Erträge besteuert werden sollen, deren Höhe durch Dritte schwer zu ermitteln ist. Eine notwendige Ergänzung der D. sind Öffentlichkeit der Steuerlisten, hohe Strafen auf zu niedrige Selbsteinschätzung, Kontrolle bei Erbschaften und nachträgliche Defraudationsstrafen. Ein indirekter Deklarationszwang liegt vor, wenn, wie z. B. im Königreich Sachsen und Großherzogtum Baden, die Unterlassung der D. keine weitere Strafe nach sich zieht als den Verlust des Reklamationsrechts gegen die amtliche Einschätzung für das laufende Jahr. Aus ethischen und praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Deklarationspflicht von einer gewissen Höhe des Einkommens abhängig zu machen (so in Sachsen von 1600 M. an) oder, wie es das preuß. Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 vorschreibt, es dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu überlassen, von allen, welche mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. veranlagt sind, auf öffentliche Aufforderung hin, von den übrigen nur auf besondere Aufforderung die D. zu verlangen. Nach dem neuesten preuß. Gesetz wird ein Steuerzuschlag von 25 Proz. als Strafe für denjenigen festgesetzt, welcher es unterläßt, auf Grund einer nochmals an ihn gerichteten besondern Aufforderung sein Einkommen zu deklarieren; die D. ist «nach bestem Wissen und Gewissen» abzugeben; bei Beanstandung der D. seitens der Veranlagungskommission steht es der Berufungskommission zu, die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens eines Zeugen bez. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Ziemlich streng ist der Deklarationszwang bei der Kapitalrentensteuer in Württemberg und Bayern durchgeführt. – Vgl. A. Wagner, Lehrbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2 (2. Aufl., Lpz. 1890).
Deklarationscertifikat, im Warenverkehr, s. Certifikat (S. 57 a).
Deklarationsprotest, der Wechselprotest, den der Wechselinhaber gegen sich selbst erhebt, z. B. wenn er zugleich der Bezogene oder der Domiziliat ist und den Wechsel nicht einlösen will.
Deklarationsscheine, Deklarationsscheingüter, Deklarationszwang, s. Deklaration.
Deklarieren (lat.), erklären, erläutern, zur Verzollung anzeigen, s. Deklaration.
Deklination (lat.), Beugung, in der Grammatik die Gesamtheit der Casusformen (s. Casus), die von einem Nomen (Substantiv und Adjektiv) oder Pronomen in den drei Zahlen (Singular, Plural, Dual) gebildet werden können. Die ältere Grammatik faßte diese Formen als Veränderungen des Nominativs auf, daher der Name (Abbeugung, vom lat. declinare abbeugen). Die neuere wissenschaftliche Grammatik faßt die Deklinationsformen als Verbindung eines Stammes (s. d.) mit einem Casussuffix (s. Suffix), und teilt daher auch die D. nach der Beschaffenheit der Stämme ein, z. B. n-Stämme, wie lat. nomen, Genetiv des Singulars nomin-is; r-Stämme, wie lat. dator, Genetiv des Plurals datōr-um u. s. w. – Über D. in der Astronomie s. Abweichung. – D. der Magnetnadel ist die Abweichung, welche die Magnetnadel von der Meridianrichtung zeigt. (Näheres s. Magnetismus der Erde.)
Deklinationsbussōle, s. Kompaß.
Deklinationskreis, s. Abweichung und Parallaktische Aufstellung.
Deklinatorĭum, s. Magnetismus der Erde.
Deklinieren (lat.), beugen, ein Nomen nach seinen Casus abwandeln, s. Deklination.
Deklinogrāph, Apparat zur selbstthätigen graphischen Aufzeichnung der magnetischen Deklination, s. Magnetograph. – Auch bezeichnet man als D. eine am Fadenmikrometer eines Fernrohrs angebrachte Vorrichtung, um durch mechan. Markieren der verschiedenen Stellungen der Mikrometerschraube auf einem Papierstreifen, ohne direkte Ablesung der Mikrometertrommel, die Deklinationsunterschiede benachbarter Sterne zu bestimmen.
Deklīv (lat.), abwärts geneigt; Deklivität, Abschüssigkeit des Bodens, Abdachung.
Dekókt (lat.), Abkochung, Absud, in der Pharmacie und Technik sehr gebräuchliche Form des Auszuges, die durch Abkochen von Tier- oder Pflanzenteilen mit Wasser, mit und ohne Zusatz von Salzen, Säuren u. s. w. erhalten wird. Früher bereitete man Abkochungen für pharmaceut. Zwecke durch Kochen auf freiem Feuer. Nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich verfährt man in der Weise, daß die zerkleinerte Substanz mit kaltem Wasser übergossen eine halbe Stunde den Dämpfen des siedenden Wassers ausgesetzt und die Flüssigkeit hierauf noch warm abgepreßt wird. An Stelle von Abkochungen stark schleimiger Substanzen (Altheewurzel u. s. w.) werden kalt bereitete Auszüge verwendet. Sind in einem Arzneimittel flüchtige Stoffe enthalten, so geschieht das Ausziehen durch Infusion (s. d.). Häufig werden auch beide Prozesse miteinander verbunden. Es entsteht dann das Infusodekokt. Man kocht auch Substanzen ab, um Gallerten (s. d.) zu bereiten. Abkochungen von Farbhölzern und Farbpflanzen nennt man in der Technik ebenfalls D.
Dekoktionsverfahren, s. Zuckerfabrikation und Bier und Bierbrauerei.
Dekolletiert (frz.), mit entblößtem Halse, mit tief ausgeschnittenem Kleide.
Dekolorieren (frz.), entfärben, sich entfärben, verschießen; Dekoloration, Entfärbung u. s. w.