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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Islam

diesen Pflichten wird die Bekämpfung der Ungläubigen (Dschihad) und die gewaltsame Verbreitung der Herrschaft des I. gefordert; Mohammed eignete seiner Religion den Beruf zu, Gemeingut der gesamten Menschheit, also Weltreligion zu sein, so wie er selbst nicht nur als Prophet der Araber, sondern der ganzen Menschheit gilt. Die Götzendiener müssen mit Anwendung der äußersten Mittel zum I. bekehrt werden, durch die Weigerung, ihn anzuerkennen, haben sie das Leben verwirkt; die "Schriftbesitzer" (Juden, Christen, pers. Feueranbeter und Sabier) mögen gegen Entrichtung einer Toleranzsteuer (Dschizja) geduldet werden.

Die Sittenlehre des I. ist auf der des Juden- und Christentums aufgebaut und dem Wesen nach von ihr nicht verschieden. Sie kann nur durch ihre Vergleichung mit der socialen und sittlichen Weltanschauung des heidn. Arabertums gewürdigt werden. Während diese auf das Stämmewesen, auf den Partikularismus innerhalb der einzelnen Stammesgruppen der Araber gegründet war und einen Kultus des Rachegefühles großzog, lehrte der ursprüngliche I. die Gleichheit aller Rechtgläubigen, ohne Unterschied des Stammes und der Rasse, verpönte alle mit dem exklusiven Stämmewesen zusammenhängenden Sitten und Gebräuche und verkündete Versöhnlichkeit und Milde. Er verdammte die barbarischen Gewohnheiten der Araber, besonders die in vielen Stämmen verbreitete Sitte, neugeborene Mädchen lebendig zu begraben; Mäßigkeit und Ernst wollte er durch das Verbot des Weingenusses und einiger Glücksspiele befördern. Nichtsdestoweniger lehnt der I. die Askese entschieden ab; er begünstigt die erlaubten Genüsse des Lebens, Ehelosigkeit ist ihm zuwider. Die unbeschränkte Polygamie zügelt er durch die Begrenzung auf vier rechtmäßige Ehefrauen und die leichtsinnige Art der Ehescheidung des arab. Heidentums regelt er durch beschränkende Formen und Gesetze. Die rechtliche Stellung der Frau hat im I. einen entschiedenen Fortschritt erfahren; die in der mohammed. Gesellschaft in späterer Zeit auftretende Entwürdigung der Frau ist das Resultat von socialen Einflüssen, die im Verkehr der zum I. bekehrten Völker begründet sind. Den Harem und die Eunuchenwirtschaft hat nicht der I. geschaffen.

Die Quelle der Lehren des I. ist zunächst der Koran (s. d.), für den der Glaube als wörtliche Offenbarung Gottes gefordert wurde. Nach dem Tode des Propheten gelangte auch die Anerkennung und Befolgung alles dessen, was von ihm als lehrender Ausspruch (Hadith, s. d.) oder als Handlungsweise überliefert wurde, als Religionspflicht zur Geltung. Desgleichen wurde die Anschauungs- und Handlungsweise der ältesten mohammed. Generation als maßgebend für das religiöse Leben betrachtet. Diese durch Überlieferung überkommenen Momente nennt man insgesamt Sunna (Brauch); eine natürliche Folge davon ist das Idschmâ' (s. d.), d. h. der consensus ecclesiae in Bezug auf den Glauben und die Satzung. Zu diesen Hauptquellen der Glaubens- und Gesetzlehre des I. kam in den gelehrten Schulen das methodische Princip des Kijâs (s. Fikh), der Folgerung, hinzu. Auf diesem Grunde wurde das System des mohammed. Gesetzes aufgebaut, eine Arbeit, die im 2. Jahrh. des I. in den theol. Schulen bereits abgeschlossen war.

Sehr früh traten im I. auch die Keime der Sektenbildung hervor. Die Sekten entstanden zu-

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nächst aus polit. Parteien, deren Streitigkeiten sich um die Frage des Imamates (s. Imam) bewegte, um die Frage, wer berechtigt sei, Nachfolger des Propheten (Chalife) in der Herrschaft über die Gemeinde der Rechtgläubigen (Muslimun) zu sein. Während die einen sich für das Wahlchalifat erklärten, dem die ersten Nachfolger Mohammeds die Herrschaft verdankten, und dessen Berechtigung in der allgemeinen Anerkennung (Idschma) der Gläubigen seine Stütze fand, bekannten sich andere zu dem Grundsatze, daß die Herrschaft über die Rechtgläubigen unmittelbar nach dem Tode des Propheten dem durch Mohammed selbst hierzu bestimmten Schwiegersöhne Ali zugekommen sei und sich nach dessen Tode auf seine direkten Nachkommen durch Fâtima, die Tochter des Propheten, vererben müsse. Jene nennt man Sunniten, diese Schi'iten. Die schi'itische Partei gab sich auch nicht zufrieden, als 750 durch den Sturz der omajjadischen Dynastie mit den 'Abbâsiden (s. Abbâs) das Princip der Legitimität zum Siege kam und die Angehörigen der Prophetenfamilie den Thron der Muslimin bestiegen. Offen oder im geheimen bekannte sie sich zu 'alidischen Prätendenten, und es ist ihrer Propaganda hin und wieder gelungen, in einzelnen Teilen der mohammed. Welt ihre Kandidaten zu öffentlicher Anerkennung zu bringen (s. Idristden, Fâtimiden). Aber selbst die Schi'iten bildeten keine geschlossene Einheit; im Laufe der Zeit neigten einzelne schi'itische Gruppen verschiedenen Linien der vielverzweigten 'alidischen Nachkommenschaft zu, und so entstanden wieder innerhalb des Schi'itentums Parteien, die auch in dogmatischer Beziehung voneinander abwichen. Während es den einen bloß um das polit. Princip der Erbfolge zu thun war, das sie mit dem Glauben an besondere Privilegien der 'alidischen Imame als Lehrer der Gläubigen verbanden, verstiegen sich andere zur Erhöhung der Person Alis und der Imame in die Sphäre der Übermenschlichkeit. Dies führte zur Lehre von der Verkörperung der Gottheit in Ali und seinen Nachkommen. Die Abstufung dieser Anschauungen gab Veranlassung zur Herausbildung verschiedener Sekten innerhalb des Schi'itentums, das in den östl. Teilen des I., namentlich in Persien, die größte Verbreitung hat. Obwohl nun der Ursprung der schi'itischen Sonderstellung bloß auf polit. Opposition beruht, haben sich auch hinsichtlich der formalen Übungen des I. Unterschiede von den Sunniten entwickelt. Wie die Sunniten erkennen zwar auch die Schi'iten die unbestrittene Geltung der Sunna an, ebenso wie die des Koran. Jedoch wie sie geneigt sind vorauszusetzen, daß der Koran in seinem ursprünglichen Text die Anerkennung der Privilegien der Prophetenfamilie (Ahl al-bejt) enthielt und in der sunnitischen Redaktion durch Abu Bekr und 'Othmân durch Hinzufügungen und Weglassungen gefälscht wurde, so eignen sie nur solchen Überlieferungen Berechtigung und Gültigkeit zu, die auf die Autorität von Gliedern der Familie des Propheten gegründet sind. Im allgemeinen ist aber die weit verbreitete falsche Voraussetzung zu vermeiden, daß die Schi'iten bloß den Koran anerkennen, hingegen die Sunna verwerfen. Außer Koran und Sunna haben bei den Schi'iten die Bescheide der Imame, denen sie Unfehlbarkeit zuerkennen, die größte Wichtigkeit. Ihr Ritus weist nur unbedeutende Abweichungen vom Ritus des allgemeinen I. aus. Im schi'itischen Gebetsruf (s. Mu'ezzin) kommt neben