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8% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0810, Beschwerde (in Strafsachen) Öffnen
, so ist die Sache vor Ablauf einer Woche an das Beschwerdegericht zur Entscheidung abzugeben. Bei der sofortigen B. ist das Untergericht nicht befugt, die angefochtene Entscheidung selbst abzuändern. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
7% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0876, von Beschreien bis Beschwerde Öffnen
, bei B. gegen ein Oberlandesgericht das Reichsgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Umständen, nämlich wenn dieselbe einer Partei einen neuen selbständigen Beschwerdegrund bietet, ein Fall, der ausgeschlossen ist beim
6% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0877, von Beschwerdebuch bis Beschwören Öffnen
. kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden, der Regel nach bei demjenigen Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (judex a quo), in dringenden Fällen - die sofortige B. auch sonst - bei dem Beschwerdegericht
3% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0847, Gericht Öffnen
- und Beschwerdegerichte, sind für die Amtsgerichte die Landgerichte (Civilkammern), für die Landgerichte die Oberlandesgerichte (Civilsenate); über den Oberlandesgerichten steht als dritte und höchste Instanz, als Revisions- und Beschwerdeinstanz
3% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0811, von Beschwerderegister bis Besemschon Öffnen
sie Verhaftungen betreffen. In solchem Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 530 ff.; Strafprozeßordnung, § 346 ff.; Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des
3% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0380, Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) Öffnen
den Betrag von 100 Mk. übersteigt. Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig; für die Berufung (nicht auch für die Beschwerde) gilt daher der Anwaltzwang. Aus den