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Ihre Suche nach Feldgemeinschaft
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0111,
von Feldequipagebis Feldgendarmen |
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-, Hack-, Handelsfrüchte und Futterpflanzen.
Feldgemeinschaft, oft im Sinn von gemeinschaftlichem Eigentum (im Gegensatz zum Sondereigen) an Grund und Boden gebraucht, wie es zur Zeit bei der russischen Bauerngemeinde (Mir) vorkommt, dann bei
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0779,
Rechtswissenschaft, vergleichende |
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Ackerbau und seßhaftem Leben gelangt sind, findet sich die Feldgemeinschaft, deren bekanntestes Beispiel der russische Mir bildet. Der Mir ist die Gesamtheit der Dorfbewohner, die entweder die Felder gemeinsam bestellen und den Ertrag verteilen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Feldflüchterbis Feldgeschütze |
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Feldfrüchte, alle auf dem Felde gebauten
Früchte, z. B. Getreide, Futterkräuter u. s. w., im
Hegensatze zu den Gartengewächsen.
tzeldfuß, Maß, s. Fuß.
feldgärtnerei, s. Spatenkultur.
Feldgemeinschaft, im strengen Sinne das
System des Gemeinbesitzes
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0754,
von Gemeingefühlbis Gemeinheitsteilung |
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Allmenden (s. d., G. im engern Sinne), überhaupt hängen die in Rede stehenden Verhältnisse unmittelbar mit
der alten Dorfanlage, der Feldgemeinschaft (s . d.) und dem Flurzwang (s. d.) zusammen. Der Zunahme der Bevölkerung und den
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
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der bäuerlichen Bevölkerung und im Interesse der Landeskultur die Freiheit des Grundeigentums und der Grundeigentümer, die Beseitigung der alten Feldgemeinschaft und des Flurzwangs herbeigeführt wurde, erforderten aber dieselben Interessen zugleich
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0375,
von Eigentum ist Diebstahlbis Eigentumsvorbehalt |
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vielfach vor in den Gehöferschaften, Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen Formen der Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s. Allmande). In größerer Ausdehnung kommen die Dorfgemeinschaften (Feldgemeinschaften) heute vor
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Genossenschaft dramatischer Autoren etc.bis Genossenschaften |
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haben sich schon in den ältesten Zeiten gebildet; die alten Feldgemeinschaften, wie sie in vielen Ländern vorkommen, die Markgenossenschaften und die Handwerkerverbindungen zur römischen Kaiserzeit waren ebenso G. wie die im Mittelalter entstandenen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 1021,
von Nassau (Städte)bis Naßfäule |
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" (Bonn 1861); "Die Preußische Bank" (das. 1866); "Über die mittelalterliche Feldgemeinschaft in England" (das. 1869); "Geld- und Münzwesen", in Schönbergs "Handbuch der politischen Ökonomie" (2. Aufl., Tübing. 1886); "Agrarische Zustände in England
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0536,
Ostindien (Vorbildung, Ackerbau, Viehzucht, Waldkultur) |
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und Boden war ursprünglich nicht Einzeleigentum, vielmehr herrschte Feldgemeinschaft; für die Steuern war die Gemeinde dem Herrscher haftbar, der sie durch seine Steuererheber (Zemindars) eintreiben ließ. Als die englische Regierung an die Stelle
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0222,
Agrargesetzgebung |
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von den Einschränkungen zu befreien, die als Nachwirkungen des ursprünglichen Gemeinbesitzes, der alten Feldgemeinschaft, erscheinen. (S. Dorfsystem, Gemengelage, Gemeinheit, Flurzwang.) Das bezweckte die Gesetzgebung über Gemeinheitsteilung (s. d
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Bauernfängerbis Bauernfeld |
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der Feldgemeinschaft vergrößert wurde. Während bald nach der Emancipation der Bodenpreis in einigen Gouvernements 50 und mehr Prozent hoher stand als der Ablösungspreis von 1861, war er in andern Landesteilen mehr oder weniger erheblich unter den letztern
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Dörfelbis Dorfsystem |
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Deutschlands in Däne-
mark und Schweden, in einem Teil von Frankreich
und England. Über ähnliche Agrarverfassungen aw
derer Völker vgl. Feldgemeinschaft und Mir. Die
Zerstreuung der Ackerarundstücke des einzelnen Be-
sitzers über die ganze Feldmark
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Flurkartenbis Flußbau |
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Bearbeitung, Dresd. 1890), «Rent, Interest and Wages» (Lond. 1891); außerdem eine Anzahl kleinerer Arbeiten.
Flurschützen , s. Feldhüter .
Flurzwang , ein Überrest der Feldgemeinschaft (s. d.) und des altgerman.
Dorfsystems (s. d
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Gehirnwundenbis Gehör |
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Bde., ebd. 1825-45) erschien.
Gehöferschaften oder Erbenschaften sind bäuerliche Genossenschaften mit Feldgemeinschaft (s. d.), die sich bis in die neueste Zeit in einigen Gegenden des Regierungsbezirks Trier erhalten haben. Die aus Ackern, Wiesen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0493,
Grundeigentum |
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Bcschräntnngen,
Nachwirkungen der alten Feldgemeinschaft (s. d.),
verknüpft. (S. Flurzwang, Dorfsystem.)
Vei den Slawen (wie anch in Ostindien) findet
sich noch hente in großem Umfange Gemeineigen-
tum am Ackerlande (s. Mir). Die frühe
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0497,
von Grundeisbis Grundgesetz (staatsrechtlich) |
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die Übermacht des
mobilen Kapitals zu wahren vermögen. (S. Agrar-
gesetzgebung, Allmende, Anerbe, Bauer, Bauerngut,
Bauernstand, Dismembration, Domänen, Dorf-
systcm, Feldgemeinschaft, Gemeinheitstcilung, Gü-
terschlächterei, Höferecht, Hoffystem
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0192,
von Nassauische Eisenbahnbis Nâßir ed-dîn |
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ist:
"Über die mittelalterliche Feldgemeinschaft und die
Einhegungen des 16. Jahrh, in England" (Bonn
1869; dasselbe in engl. Übersetzung, Lond. 1871).
Nasse Docks, s. Dock.
Xa.8se11a.ria., s. Strahlinge.
Nässende Flechte, s. Ekzem
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0894,
von Hauslaubbis Hausmannit |
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fast bei allen Völkern nachweisen (s. Feldgemeinschaft).
Die H. hat sich bei den Kroaten, Serben und Bulgaren, mit Ausnahme der Städte und des dalmat. Küstenlandes, erhalten, und es sind die Rechtsverhältnisse derselben in einigen Ländern gesetzlich
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