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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Aktäonbis Akte |
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Schriftstücke. Die einzelnen Gattungen der Akten werden nach der Stelle, bei welcher sie ergehen (z. B. Ratsakten, Gerichtsakten, Landtagsakten), vorzugsweise aber nach ihrem Gegenstand (z. B. Prozeßakten, Zivilprozeßakten, Akten der freiwilligen
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Prozeßlegitimationbis Prozeßvollmacht |
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letztere außerhalb dieses Gebots zulässig ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gerichtlich
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Acrocomiabis Actaea |
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Verhandlungen, insbesondere der von den Magistraten, später den Kaisern, erlassenen Verfügungen
( A. magistratuum , A. principum ). A. hießen auch gewisse
Gerichtsakten, jedoch unter Beschränkung des Begriffs
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Duplexbis Dupont |
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dem Prozeßgegner behändigt, das zweite zu den Gerichtsakten genommen wird und das dritte mit dem Behändigungsnachweis an den Extrahenten zurückgeht.
Duplikation (lat.), Verdoppelung.
Duplikator (lat.), s. v. w. Multiplikator.
Duplikatur (lat
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0170,
von Gerichtsordnungbis Gerichtsstab |
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.
Gerichtsschreiber (Gerichtssekretär, lat. Actuarius, franz. Greffier, engl. Clerk), Gerichtsbeamter, welchem die Aufnahme der gerichtlichen Verhandlungen und die Sammlung und Aufbewahrung der Gerichtsakten obliegt. Die Justizgesetzgebung des Deutschen Reichs, welche
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Militärgerichtswesenbis Militärgesetzgebung |
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die Urteile durch die Auditeure, resp. das Generalauditoriat begutachtet. Durch die Bestätigung wird das Urteil rechtskräftig, Berufung findet nicht statt. Alle Gerichtsakten werden durch die Korpsauditeure und das Generalauditoriat
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Protimesisbis Protoplasma |
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.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann die zur Beurkundung einer gerichtlichen oder sonstigen Verhandlung angefertigte, den Beteiligten in der Regel vorgelesene und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung unterschriebene
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Prozeßordnungbis Prschewalskij |
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die jene Machtbefugnis übertragene Urkunde. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 76, 78-80, 82-85) braucht der Bevollmächtigte zur Prozeßführung nicht zugelassen zu werden, wenn er nicht eine schriftliche P. zu den Gerichtsakten gibt. Ist diese P
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Recht auf Arbeitbis Rechtsanwalt |
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Kirchenlehre der göttliche Gerichtsakt (actus forensis), welcher den Sünder durch Zurechnung der im Glauben von ihm ergriffenen Gerechtigkeit Christi für gerecht annimmt, ihm zugleich auch die Kindschaft und Seligkeit zuspricht, obwohl er noch keinesweg
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Redende Künstebis Rednitz |
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(lat.), Wiederergänzung, Wiederherstellung, Erneuerung; R. actorum, Wiederherstellung verloren gegangener Gerichtsakten aus den Privatakten der Parteien.
Redir (arab.), s. v. w. natürliche Zisterne.
Rediskontierung, das nochmalige Verkaufen
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Schoabis Schöffengerichte |
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sie als Urkundspersonen oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen (wie z. B. Württemberg) eine
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Verteidigungsgefechtbis Verteilungsverfahren |
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einer Gerichtsperson zu gestatten. Ebenso hat der Verteidiger nach Eingang der Anklageschrift ein unbedingtes Recht auf Einsicht der Gerichtsakten, vorher ein beschränktes (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 137‒150, 227, 233, 238, 239, 339; Österr. Strafprozeßordn
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0972,
Zigeuner |
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der Z. zuerst 1416. Daß sie aber dort schon früher vorhanden waren, beweist, daß in den Gerichtsakten der Herren von Rosenberg vom J. 1399 gesagt wird, daß unter einer Räuberbande, die damals im südl. Böhmen ihr Unwesen getrieben hatte, sich auch ein
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1050,
Zustellung |
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oder zu den Gerichtsakten. Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Z. von Anwalt zu Anwalt erfolgen, und zum Nachweise derselben genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Gegenanwalts. Bei Z. in oder nach
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