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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0886,
von Hauser (Miska)bis Hausfideikommiß |
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884
Hauser (Miska) - Hausfideikommiß
Litteratur. I. Meyer, Authentische Mittei-
lungen über Kaspar H. (Ansb. 1872); I. Hickel,
Kaspar H. (hg. mit Anmerkungen von I. Meyer,
ebd. 1881). Nur mit Vorsicht zu benutzen sind
Donners Mitteilungen
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99% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0222,
von Häuserbis Hausfleiß |
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Bde.).
Häuser, in der Astrologie gewisse Abteilungen, die man am gestirnten Himmel zum Behuf des Nativitätsstellens machte; s. Astrologie, S. 974.
Hausfideikommiß, s. v. w. Familienfideikommiß (s. Fideikommiß).
Hausfleiß (dän. Husflit, schwed
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0% |
Kuenstler →
Hauptstück →
Lexikon:
Seite 0318,
von Krügerbis Küchler |
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, landwirtschaftliche Gebäude auf den Domänen und Forsten des königlichen Hausfideikommisses in Preußen. Für architektonische Leistungen erhielt er die goldne Medaille.
3) Wilhelm
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0704,
Friedrich (Hessen, Hohenzollern) |
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und das beträchtliche Privatvermögen erbten; das Anrecht an das Hausfideikommiß ging auf den Landgrafen Friedrich von Hessen über.
23) F. II., Landgraf von Hessen-Homburg (der "Prinz von Homburg"), geb. 9. Juni 1633 als fünfter Sohn des Landgrafen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0483,
Hessen-Kassel (Einverleibung in Preußen) |
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Landes die Kurfürsten stets verhindert hatten, wurde 16. Sept. 1867 dem kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Kassel überwiesen. Die dem kurfürstlichen Haus zustehende Hälfte des Schatzes, die zum Hausfideikommiß gehörte, wurde 1868
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0548,
von Karmingrünbis Karneval |
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Gütern im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, Kreis Rosenberg, bildet ein Hausfideikommiß des Königs von Preußen.
Karnabad, Stadt in Ostrumelien, nordöstlich von Jamboli, 220 m ü. M., mit 700 Häusern und ca. 5000 Einw., im 13. Jahrh. Hauptort eines kleinen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0409,
von Schattierungbis Schätzung |
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, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über welche der Erwerber nicht bei Lebzeiten verfügt oder letztwillige Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen
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