Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Kirchenhoheit
hat nach 0 Millisekunden 11 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
99% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
Öffnen |
Nutzung sich das K. befindet.
Kirchenhoheit, das Aufsichtsrecht des Staates über die Kirche in ihren äußern Angelegenheiten (s. Jus circa sacra). Eine strengere Sonderung zwischen Kirchenregiment und K. ist erst in neuerer Zeit durchgeführt worden
|
||
51% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Kirchenglaubebis Kirchenmusik |
Öffnen |
, in Formen vor, welche an vorreformatorische erinnern, ohne jedoch ihrem Wesen nach mit ihnen identisch zu sein. Vgl. Kirchenhoheit.
Kirchenglaube, die Gesamtheit der Glaubenslehren, welche in den symbolischen Büchern einer Kirche enthalten sind
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
Öffnen |
Untergericht abzufordern.
Jus canonicum (lat.), s. Kanonisches Recht.
Jus circa sacra (lat.), Kirchenhoheit, Majestätsrecht des Staats in Kirchensachen, umfaßt die Schirmvogtei (jus advocatiae), das Reformationsrecht (jus reformandi
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0765,
Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) |
Öffnen |
seine Kirchenhoheit (jus circa sacra) aus. Wo das Staatsoberhaupt außerdem auch noch das Recht hat, den Verein in seinen innern Verhältnissen zu leiten, ist das staatliche Kirchenregiment (Kirchengewalt, jus in sacra) von jener Kirchenhoheit wohl zu
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0908,
von Jordannebis Kadscha Sala |
Öffnen |
,
Strafrecht 361,2; ^. pl'ÄLtoriuiü «.
Ilonoicii mm (prätorisches Necht),
Ziuilrecbt, Edikt; .7. pi'^xansli, Brau-
recht; ^s. 1)i'0tLsti0iii8, Kirchen-
hoheit; .7. Miii6liäi, Ttrafreckt
:l<;2,i;^. receptioiliß, Kirchenhoheit;
^. 8t61'001'a,näi
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0399,
Preußen (Kirchenwesen) |
Öffnen |
unterscheiden zwischen den sog. Landeskirchen und den übrigen Religionsgesellschaften. Für alle Religionsgesellschaften ohne Ausnahme gilt der staatsrechtliche Grundsatz: daß sie dem staatlichen Oberaufsichtsrecht (sog. Kirchenhoheit), das ein
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0197,
Gesandte (Geschichtliches, Arten von Gesandten, Gesandtschaftsrecht) |
Öffnen |
Personen, z. B. eigne Unterthanen, als G. zu verbitten, geübt, und ebenso ist der Staat berechtigt, G. zurückzuweisen, deren Vollmachten mit seinen Gesetzen in Widerspruch stehen, z. B. Nunzien mit Vollmachten, deren Ausübung die Kirchenhoheit
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Régicidesbis Regime |
Öffnen |
-, Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Ämter- und Kirchenhoheit unterscheidet. Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen Staaten insofern beschränkt ist, als der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Automedonbis Autos |
Öffnen |
deren Selbständigkeit, allerdings unter selbstverständlicher Voraussetzung der Staatsaufsicht, anerkannt hat (s. Kirchenhoheit). Für das Gebiet des Gewerbewesens ist reichsgesetzlich durch mehrere Specialvorschriften der Gewerbeordnung die A
|
||
0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0541,
von Gardingbis Garfield |
Öffnen |
539 Garding – Garfield
freite. Als Kanzler Marias wurde er ein geradezu fanatisches Werkzeug der Reaktion und der vollen Herstellung der von ihm
früher selbst befehdeten päpstl. Kirchenhoheit; er vor allem entflammte die Scheiterhaufen
|
||
0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0592,
von Maria I. (Königin von England)bis Maria (Königin von Frankreich) |
Öffnen |
geschlossen,und M. wandte sich nun mit höchstem Eifer zu einer Wiederherstellung des alten Zustandes. Kardinal Pole erschien 1554 als Legat des Papstes, das
Parlament erkannte die päpstl. Kirchenhoheit wieder an, die ganze
|