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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0670,
von Kölnische Zeitungbis Kolonialrecht |
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668
Kölnische Zeitung - Kolonialrecht
Thal an 7654 t Flohholz. Der gesamte Wasser-
verkehr in Ein- und Ausgang umfaßte also 624622 t
und hat gegen 1892 um etwa 12 Proz. zugenommen.
Einwohnerzahl des Regierungsbezirks und
seiner Kreise
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63% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
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953
Kolomna - Kolonialrecht.
Synagoge, ein Rathaus, ein Oberrealgymnasium, eine Lehrwerkstätte für Töpferei und (1880) 23,109 Einw. (darunter 12,773 Juden), welche Petroleumraffinerie, Paraffinkerzenfabrikation, Weberei und Töpferei sowie
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63% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Kolonialgesellschaft für Südwestafrikabis Kolonialrecht |
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505
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika - Kolonialrecht
der Zinnminen auf der Insel Billiton (Niederländisch-Indien) gegründete Gesellschaft zu nennen, welche 1852 das ausschließliche Monopol des Betriebes auf 40 Jahre (inzwischen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Kolonisationbis Kolonne |
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die Landeshoheit verliehen haben (vgl. Kolonialrecht). Näheres über die deutschen K. enthält das Textblatt zu den beifolgenden Übersichtskarten der K.
Die Anschauungen über die Bedeutung und die Vorteile der K. sind geteilt, wenn auch in neuerer Zeit sich
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0703,
von Laistnerbis Landfrage |
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betrachten.
Während das ältere Kolonialrecht, völkerrechtliche
und privatrechtliche.herrenlos:gleit nicht unterschei-
dend, das völkerrechtlich berrenlose Gebiet der Ko-
lonien auch als privatrechtlich herrenlosen Grund
und Boden betrachtete und so
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0955,
Kolonien (innere Kolonisation, überseeische K) |
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Kolonialgebiet unter sein Protektorat nimmt (Vorgehen Deutschlands in Afrika, Neuguinea etc.; s. Kolonialrecht). Wie verschieden die K. in politischer Beziehung gestellt sein können, zeigen diejenigen Englands. Dieselben sind teils Kronkolonien, das heißt K
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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. erlassen kann, sodann das Reichsstrafgesetzbuch zur Anwendung. Dies Konsularrecht gilt nunmehr für die deutschen Schutzgebiete auch als Kolonialrecht (s. d.). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet im allgemeinen nicht statt; nötigen Falls werden
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Schützengräbenbis Schutzwaldungen |
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.
Schutzgebiete, Bezeichnung für einige deutsche Kolonien, welche durch kaiserliche Schutzbriefe unter die Oberhoheit des Reichs gestellt wurden. Vgl. Kolonialrecht, S. 954, und Kolonien, S. 958 f.
Schutzgeist, s. Genius.
Schutzgemeinschaften
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0504,
von Kolonienbis Kolumbien |
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Kolonialrecht (Gießen1888); G.Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete (Leipz. 1888); u.Sten! gel, Die deutschen Schutzgebiete, ihre rechtliche Stel! lung, Verfassung und Verwaltung (das. 1888); »Koloniales Jahrbuch'« (hrsg
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
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noch ein handelsrechtlicher Gegenstand, drei strafrechtliche Fragen und eine Frage über Kolonialrecht; die Beratung war durch 19 Gutachten vorbereitet.
Jeder der drei Abteilungen waren fünf Beratungsgegenstände zugeteilt, wovon die dritte Abteilung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 1010,
von Deutsche Herrenbis Deutsche Konsulate |
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und Verwaltung (in den "Annalen des Deutschen Reichs", 1889); Gareis, Deutsches Kolonialrecht (Gießen 1888); Deutsches Kolonialblatt (Berl. 1890 fg.); Volz, Unsere Kolonien. Land und Leute (Lpz. 1891).
Deutsche Kolonisation in Posen und Westpreußen, s
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kolonialsystembis Kolonialzucker |
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- und völkerrechtliche Stellung der deutschen Kolonien (Berl. 1886); A. von Holtzendorff, Die koloniale Frage (ebd. 1889); Gareis, Deutsches Kolonialrecht (Gießen, 1888).
Kolonialsystem, die monopolistische Handelspolitik, welche im 17. Jahrh. von den
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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Kolonien (s. Kolonialrecht ) ausgedehnt. – Altere Ausgaben von 1791/92, 1821, 1832,1863;
neuere von Schering, mit Anmerkungen (2. Aufl., Berl. 1869), Rehbein und Reincke, mit Anmerkungen und den neuern Gesetzen
(5. Aufl., ebd. 1894); Kommentar
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Todesthalbis Toffana |
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wegen eines gemeinen Verbrechens erkannten T. auf die Civilbehörden über. Im Vollzuge der T. (s. Hinrichtung) sind Verschärfungen weggefallen. Über die T. in den deutschen Kolonialgebieten s. Kolonialrecht (Bd. 17). Auch das Österr. Strafgesetz
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Hindbis Hoek van Holland |
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Kolonialrecht,
also im Völkerrecht das hinter dem der staatlichen
Gebietshoheit durch Ausübung von Rechtspflege
oder Verwaltungsthätigkeit schon unterworfenen
Küstengebiet liegende Land. In der Zeit des Ent-
deckungszeitalters (15. und 16. Jahrh
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