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Oder meinten Sie 'Remittens'?
Rang | Fundstelle | |
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4% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0460,
Wechsel (Formvorschriften) |
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Wechselnehmer oder Remittenten) oder an deren Verfügung (Order) anweist. Nach der deutschen Wechselordnung sind die wesentlichen Erfordernisse einer Tratte folgende: Das Papier muß sich selbst als W. bezeichnen (sogen. Wechselklausel) und zwar im Kontext
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4% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Indophenolweißbis Indoxyl |
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. Orderpapiere.
Indossament oder Indosso (ital.; frz. endossement; engl. indorsement, endorsement), die Übertragung der Rechte aus einem Wechsel oder einem andern sog. indossablen oder Orderpapier (s. d.) auf einen andern mittels eines vom Remittenten
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4% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Blankettstrafgesetzebis Blanqui (Jérôme Adolphe) |
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79
Blankettstrafgesetze - Blanqui (Jérôme Adolphe)
von Blankowechsel, Blankoschuldschein, Blankoanweisung, Blankoquittung, wenn z. B. die Summe, der Gläubiger, beim Wechsel der Remittent, Aussteller fehlt (s. Blankowechsel, Accept, Indossament
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4% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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kann der Aussteller nicht als Remittenten bezeichnen. (Über die Form des Indossaments s. d.) Verpflichtet ist aus dem eigenen W. an erster Stelle der Aussteller, wenn er nicht zahlt, die Indossanten. (S. Indossament, Wechselrecht, Wechselklagen
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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zur Einziehung von Außenständen, zur Gewährung von Kredit, zur Bürgschaftsleistung, kurz er ist den verschiedenartigsten Geschäftszwecken dienstbar gemacht. Dem gezogenen W. kann man die Möglichkeit der weitern Übertragung seitens des Remittenten
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Rektaklauselbis Relais |
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an Order", "ohne Be-
gebung", "ohne Abtretung". Die Wirkung der
Klausel ist, daß nur der Remittent ein selbstän-
diges Wechselrecht gegen den Aussteller und den
Acceptanten, das trotz des Verbots erfolgte In-
dossament keine wechfelrechtliche
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
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geben wollte, wies A den C in der bisher üblichen Form an, an B zu zahlen; B hieß nun der Remittent, weil er dem Trassanten Ware oder Geld oder auch Wechsel als Gegenleistung, Valuta, remittierte oder remittiert hatte. Aus der stets üblich gewesenen
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
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der Trassant auf Verlangen des Remittenten jede beliebige Anzahl von W.
auszustellen. Auch der Indossant kann ein Duplikat verlangen, geben kann es aber nur der Aussteller, der dabei sorgfältig darauf achten
muß, daß das Duplikat als solches
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0572,
von Wechselreitereibis Wechselstrenge |
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, der Remittent, ob der Wechsel zu domizilieren, ob er als Rektawechsel, beim Indossieren, ob das Indossament mit der Obligoklausel oder Rektaklausel zu geben ist. Der W. erfolgt mündlich, schriftlich, ausdrücklich, stillschweigend, durch die Kontrahenten
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1055,
von Rückscheinbis Rückwechsel |
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. unmittelbar ( adrittura , s. d.) und auf Sicht
(s. d.) gestellt sein muß. Der Regreßforderung treten in diesem Falle noch die Courtage (s. d.) für die
Begebung des R. und die etwaigen Stempelgebühren hinzu. Es empfiehlt sich, dem Remittenten des
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Indolbis Indossieren |
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ist dann berechtigt, ein solches Blankoindossament auszufüllen, aber auch ohne dies weiter zu indossieren. Zum I. ist zunächst der Remittent, dann aber auch der Indossatar berechtigt, so daß der Wechsel durch sehr viele Hände gehen kann. Indessen kann
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Nachgeschäftbis Nachnahme |
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von der kabbalistischen Strömung seiner Zeit mit fortreißen ließ.
Nachmann (Hintermann), im Wechselwesen je der zeitlich folgende Indossant, für welchen alle vorherigen Indossanten mit Einschluß des Remittenten Vormänner oder Vordermänner sind. Nur gegen letztere
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Remdabis Remontieren |
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unvollständiger Nachlaß des Fiebers etc.
Remitténden (lat.), s. Remittieren.
Remittens (lat.), s. v. w. Wechselfieber.
Remittieren (lat.), zurücksenden; Geld oder Wechsel übermachen; daher Remittent, im weitern Sinn jeder, welcher einen Wechsel
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
Öffnen |
461
Wechsel (Protest, Regreß).
selnehmer denselben weiter begeben (remittieren) kann. Der Remittent bemerkt diese Eigentumsübertragung auf der Rückseite (in dorso) des Dokuments, und da hiervon diese Übertragung Indossament oder Giro genannt
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
Öffnen |
Aussteller oder Remittenten zahlen will. Alle diese Beschränkungen müssen aber beim A. auf dem Wechsel erklärt werden.
Will der Bezogene acceptieren, so hat er den Avis (s. d.) zu beachten und stets nur ein Exemplar des Wechsels zu acceptieren (s
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0601,
von Konterminebis Kontierung |
Öffnen |
. Kontierung.
Kontierte Wechsel, Wechsel, deren Valuta
durch Verrechnung einer Forderung des Remittenten
(Indossatars) an den Trassanten (Indossanten) be-
richtigt wird. Daher im Wechsel oder Indossament
die Bemerkung: "Wert in Rechnung
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Trassierungbis Traube |
Öffnen |
Verpflichtung durch die Klausel "ohne Obligo" nicht ausschließen, aber durch die Rektaklausel (s. Rektawechsel) die Weiterbegebung des Wechsels verbieten, so daß nur der Remittent des Wechsels gegen ihn Wechselrecht hat. Über den Anspruch des Trassaten
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
Öffnen |
, der nicht acceptiert hat, und der
Domiziliat sind nicht Wechselschuldner, wohl aber der Ehrenacceptant. Voraussetzung der Klage ist, daß der Kläger den Wechsel hat und
durch ihn als Gläubiger legitimiert ist, d. h. darauf als Remittent
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
Öffnen |
der Wechsel mehreremal an ihn indossiert war) und die Klage gegen den Hauptschuldner. Der letzte Regreßpflichtige ist danach beim gezogenen Wechsel der Aussteller, beim eigenen Wechsel der Remittent. Der W. des letzten Inhabers geht
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Val Suganabis Vámbéry |
Öffnen |
, für welchen der Wechsel vom Aussteller dem Remittenten, vom Indossanten dem Indossatar verkauft oder wegen dessen Schuldung an den Nehmer er ausgestellt worden ist; ebenso die Deckung, die der Acceptant eines gezogenen oder der Aussteller eines eigenen
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