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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Wohnungsgeldzuschußbis Wohnungsrecht |
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813
Wohnungsgeldzuschuß - Wohnungsrecht
hilfe angestrebt werden. Zweckmäßig wäre der Erlaß eines Reichswohngesetzes, das sowohl in öffentlich-rechtlicher oder in civilrechtlicher Hinsicht Bestimmungen treffen müßte. In ersterer Beziehung müßte
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69% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0719,
von Wohnungsfragebis Woiwod |
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sich in London durch praktische und uneigennützige Wirksamkeit um die W. hohe Verdienste erworben hat: Oktavia Hill, Homes of the London poor (neue Ausg., Lond. 1883; deutsch, Wiesb. 1878).
Wohnungsrecht (Habitatio), persönliche Dienstbarkeit
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0657,
Bürger (Personenname) |
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in einzelnen Gemeinden noch Spuren erhalten haben. Solche Schutzbürger, staatsbürgerliche Einwohner (auch Schutzverwandte genannt) waren diejenigen, welche auf Grund eines Staatsgesetzes das Wohnungsrecht in der Gemeinde hatten und deshalb in derselben
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Habillierenbis Habsburg |
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.), bewohnbar; Habitabilität, Wohnlichkeit.
Habitatio (lat.), Wohnung; Wohnungsrecht, diejenige Personalservitut, vermöge welcher der Berechtigte ein fremdes Wohngebäude oder einen Teil desselben benutzen darf (s. Servitut). Habitieren, bewohnen.
Habitude
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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Gebrauch und den Fruchtgenuß einer Sache hat, und das Gebrauchsrecht (usus) sowie das Wohnungsrecht (habitatio) vor. Übrigens kann jede als Inhalt einer Grunddienstbarkeit zulässige Befugnis auch als persönliche S. bestellt und überhaupt die Benutzung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
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. d.), das Gebrauchsrecht (s. II3U8), das
Wohnungsrecht (s. d.), im geltenden Preuft. Allg.
Landrecht das vererbliche Necht des Mieters nnd
Pächters, welchem die vermietete Sache oder das
verpachtete Grnndstück übergeben sind. Deshalb gilt
dort
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
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, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht,
Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der
Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0911,
Schaffhausen |
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für ihn übernommen hat und wer vermöge Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnungsrecht) zur Unterhaltung verpflichtet ist. (S. auch Unlauterer Wettbewerb.)
Schaffhausen *, Kanton, hatte 1888 eine Wohnbevölkerung von 37783 (17970 männl., 19813 weibl.) E
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Habilbis Habsburg |
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wissenschaftliche Abhandlung (Habilitationsschrift); sich habilitieren, dieses Recht erwerben.
Habīt (lat.), Kleid, Tracht.
Habitatĭo (lat.), Wohnung, Wohnungsrecht (s. d.); habitieren, bewohnen.
Habitué (frz., spr. abitüeh), häufiger Besucher
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Ususfructusbis Utah |
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. Gesetzb. §. 637; Bayrisches Landr. Ⅱ, 9, §. 11; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 478). An beweglichen Sachen kommt der U. im neuern Rechtsleben kaum vor, dagegen vielfach an Grundstücken; insbesondere ist das Wohnungsrecht (s. d.) eine besonders häufige
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