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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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1051
Zwangskassen – Zwangsvergleich
Doppelte übertreffenden, nach vorn sich verengenden Ärmeln, bestimmt zur Beschränkung der Armbewegungen heftig um sich schlagender oder ihren eigenen Körper verletzender Geisteskranker. Die Arme werden bei
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58% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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mit sehr viel zu langen Ärmeln, die bei Tobsüchtigen zusammengebunden werden können. Die Z. verschwindet mehr und mehr aus den Irrenanstalten.
Zwangskasse, s. Hilfskasse, S. 533.
Zwangskurs, s. Papiergeld und Kurs, S. 348.
Zwangsrechte
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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unvermögend waren. Die Gewerbeordnung von 1845 erteilte den Gemeinden das Recht, durch Ortsstatut Kassenzwang, bez. Zwangskassen einzuführen. Diese Befugnis wurde 1845 und 1854 erweitert (Ausdehnung auf selbständige Gewerbtreibende und auf Lehrlinge
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0178,
Hilfskassengesetze |
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die Regelung der
freien Hilfskassen (s. d.), während das Krankenver-
sicherungsgesetz (s. d.) die Verpflichtung zur Kran-
kenversicherung und die hierauf beruhenden Anstal-
ten und Kassen (Zwangskassen) behandelt.
In Deutschland bedurften
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0691,
Krankenversicherungsgesetz |
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689
Krankenversicherungsgesetz
registrierten Hilfskassen) oder Zwangskassen. Von den letztern entsprechen die Betriebs- und Baukrankenkassen den gleichnamigen deutschen Kassenformen, die Genossenschaftskassen den Innungskrankenkassen
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0177,
Hilfskassen |
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ausgeschlossen war. (Vgl. §§. 75 u.
75 2. des Krankenversicherungsgesetzes.) Diese Be-
stimmungen gewährleisten zwischen Zwangskassen
und H. den freien Wettbewerb, wie er bereits durch
die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1809 ein-
geführt und, trotz
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0176,
von Hilfsbänderbis Hilfskassen |
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der Hilfs-
tasjengesetze (s. d.) angepaßt haben; sie dürfen,
ebenso wie die Zwangskassen, nur Kranken- und
Begräbnisfürsorge zum Gegenstand haden und
genießen andererseits gewisse korporative Rechte.
Die nicht eingeschriebenen H. sind in ihrer
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Hilfskrankenträgerbis Hilfsschöffen |
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oder
versicherungstechnischen Anforderungen nicht ge-
nügt. Die registrierten freien Vereinskassen sind
gleich den Zwangskassen als Träger der Versiche-
rung anerkannt. Ihre Mitgliedschaft befreit vom
Beitritt zur Zwangskafse, falls sie laut
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0223,
von Kassation (Tonstück)bis Kassette |
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: "Aassenzwang, nicht
Zwangskassen!", d.h. es sollte zwar ein Zwang zur
Selbstversicherung geübt werden, aber die Durch-
führung derselben privaten Anstalten überlassen
bleiben und jedem freistehen, in welcher Anstalt
er dem K. genügen wollte
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0666,
Ortskrankenkassen |
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.
Krankenversicherungsgesetz). Nach den bestehenden
Grundsätzen kann niemand gleichzeitig mehrern O.
oder überhaupt einer Ortskrankenkasse und einer
sonstigen Zwangskasse angehören; hingegen ist Dop-
pelversicherung durch gleichzeitige Mitgliedschaft
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Krähenbis Krankenzelt |
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das Zwangskassensystem einheitlich durchführen, indem sie das Verhältnis zwischen den sogen. Zwangskassen und den bestehen gebliebenen freien Hilfskassen bestimmt regelt. Der Kreis der Versicherten wird erweitert, namentlich durch Ausdehnung der obligatorischen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0397,
Preußen (Verkehrswesen) |
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395
Preußen (Verkehrswesen)
Für die Bergwerks- und Hüttenarbeiter besteben Zwangskassen seit Jahrhunderten bei einzelnen Werten oder in größern Bezirken, und zwar versichern diese Knappschaftskassen ihren rund 428500 Mitgliedern auch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0755,
Arbeiterwohnungen |
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mit einem auszuübenden Zwang nicht verträglich sein, da derselbe vollständige Sicherstellung des Arbeiters erheischt. So bleibt denn, wenn der Arbeiter zur Versicherung gezwungen wird, nur übrig die Zwangskasse, d. h. die unter Kontrolle zu stellende, allenfalls
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0533,
von Hilfe, gerichtlichebis Hilfskassen |
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gewissen Voraussetzungen gegen bestimmte Ereignisse zu versichern; ist dabei die Kasse, bei welcher man sich zu versichern hat, vorgeschrieben, so nennt man sie Zwangskasse. Das älteste und verbreitetste Muster derselben sind die Knappschaftskassen (s. d
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
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genügender Schutz geschaffen wird, von Staats wegen zu beschränken (Konzessionierungen, Arbeiterschutz, Zwangskassen etc.). In Fällen, in welchen Mangel an K. die Ausbeutung ermöglicht, können Taxen (Eisenbahntarife, Taxen für Dienstmänner, Droschken etc
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Arbeiterschutzkonferenzbis Arbeiterversicherung |
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, das System der Zwangskassen (s. d.) in gewissem Umfange aufrecht erhalten blieb, so daß die neueste socialpolit. Gesetzgebung des Deutschen Reichs hier teilweise an bestehende Einrichtungen anknüpfen konnte. Dem reinen System der Erwerbsfreiheit
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0991,
Gewerkvereine |
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).
Der durch dieZwangsversicherung geschaffenen neuen
Lage Rechnung tragend, haben die G. die Begrün-
dung vonZuschuhkrankenkassen für solche Mitglieder
unternommen, die genötigt sind, einer Zwangskasse
bcizutreten, ferner die Errichtung von Medizinal-
kassen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Krankenheberbis Krankenpflege |
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der Arbeiterversicherung (s. d.), namentlich der Begräbnisversicherung (s. Kranken- und Begräbniskassen), dienen. Man unterscheidet freie Kassen, sog. Hilfskassen (s. d.), und Zwangskassen. Die Hauptformen der letztern sind nach dem deutschen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Krankentaufebis Krankenversicherung |
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organisierten Zwangskassen) gesetzlich gestattet. Neben den Krankenkassen bestehen jedoch auch zahlreiche Kassen, welche nur Begräbnis- oder Sterbegeld versichern. (S. Sterbekassen.)
Krankenunterstützung, bei der Krankenversicherung (s. d
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Ingabis Internationale Arbeiterkongresse |
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System des reichsgesetzlichen Versicherungswesens eingefügt; durch die Novelle vom 10. April 1892 ist ihr bis dahin kontroverser Rechtscharakter als der einer "Zwangskasse" klargestellt worden. Wird also eine Innungskrankenkasse ins Leben gerufen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Brotkorbgesetzbis Brot und Brotbäckerei |
Öffnen |
die Bäcker zu Paris und mehrern andern Orten zu geschlossenen Korporationen unter Leitung von Syndikaten vereinigt und 1811 die eigentlichen B. wieder eingeführt. Eine Zwangskasse, zu welcher die Bäcker in guten Jahren beisteuerten, sollte dazu dienen
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