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Ihre Suche nach anwaltszwang
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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das auf Anwaltszwang basierte Prozeßverfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte (mit Ausnahme der Patentberufungssachen), in Bayern auch dem obersten Landesgericht. Im Sinne des Gesetzes ist dies das Regelverfahren
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98% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Anvillebis Anweisung |
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, in welchen die Parteien notwendigerweise durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Während nach der deutschen Zivilprozeßordnung für die bei den Amtsgerichten anhängigen Rechtssachen kein Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien vor den
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
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umständlicher als vor dem Amtsgericht im einzelrichterlichen Verfahren. Für das Verfahren vor den Landgerichten und allen Gerichten höherer Instanz besteht der sogen. Anwaltszwang, d. h. jede Partei muß sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Prozeßlegitimationbis Prozeßvollmacht |
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in einer umfassendern Vollmacht, z. B. in einer Prokura, enthalten sein. Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner jederzeit gerügt werden, ist auch von Amts wegen vom Gericht zu beachten, soweit nicht Anwaltszwang besteht. Durch nachträgliche Genehmigung
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0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Parsifalbis Parterre |
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kein Anwaltszwang gilt. In dem P. (vor dem Amtsgericht) können die Parteien vielmehr den Rechtsstreit selbst mit oder ohne Beistand oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 75.
Partenkirchen, Flecken
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0430,
von Provisionsreisenderbis Prozeßfähigkeit |
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Bevollmächtigte und Vertreter einer Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit. Während nämlich vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen (Anwaltszwang), können sie vor
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0628,
Rechtsanwalt |
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einem Amtsgericht zugelassene R. kann auch zugleich bei dem Landgericht, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht seinen Sitz hat, zugelassen werden. Anwaltszwang besteht nur für diejenigen Prozeßsachen, welche vor den Landgerichten und vor allen
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0876,
von Beschreienbis Beschwerde |
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eines Schriftsatzes, welcher regelmäßig dem Anwaltszwange (s. Anwaltsprozeß) unterliegt, in gewissen Ausnahmefällen auch durch Erklärung zum Gerichtsschreiberprotokoll. Die Vorbringung neuer Thatsachen und Beweise ist zulässig. Das Verfahren im weitern
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0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0349,
Civilrecht |
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überlassen sind. (S. Selbstbetried, im Gegensatz zum
Offizialbetriebe.) Als Folge dieser beiden Grund-
regeln ist der Anwaltszwang (s. Anwaltsprozeß),
d. h. die Verpflichtung der Parteien, sich durch An-
wäke vertreten zu lassen, anzusehen, welcher den
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0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0927,
von Parseyerspitzbis Parchenay |
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, nach dem System der Deutschen
Civilprozeßordnung derjenige Prozeß, für welchen
Anwaltszwang nicht vorgefchrieben ist. (S. Än-
waltsprozeß.)
Parten, Schiff sparten, s. Reederei.
Partenkirchen, Marktflecken im Bezirksamt
Garmisch des bayr
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Versammlungsstellungbis Versäumnis |
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oder Verkündung einer Entscheidung) eine Partei nicht erscheint oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt, oder in Fällen des Anwaltszwanges nicht von einen: Anwalt begleitet ist. Gleichgültig ist, ob der erste Verhandlungstermin oder ein späterer, d
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Cinerarienbis Clausthal |
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- und
Kreisgerichten Vergsenate), Oberlandesgerichte und
einen obersten Gerichtshof. Bei den Bezirksgerichten,
die den deutfchen Amtsgerichten entsprechen, besteht
kein Anwaltszwang; ihre sachliche Zuständigkeit geht
bis zu 500 Fl. (nach dem Entwurf
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0231,
Frau (Weib) |
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sich die F., soweit der Anwaltszwang auch nicht für Männer besteht, selbst auch in Prozessen vertreten. Die F. ist nicht unfähig, Schiedsrichter zu werden, aber sie kann von jeder Partei abgelehnt werden. Dagegen werden die F. als Richter, Geschworne
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