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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0077,
von Acceßbis Accidens |
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) das Eigentum der erstern erlangt. Dies beruht auf
dem Rechtssatz, daß die Nebensache in der Regel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile
( accessio cedit principali ), tritt aber nicht bei
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Diervillabis Diesis |
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, der Gründonnerstag.
Dīes cedens (Dies cedit, lat.), in der Rechtssprache, namentlich im Erbrecht, die Bezeichnung des Zeitpunktes, mit welchem ein Recht erworben wird oder überhaupt zur Existenz gelangt, im Gegensatz zu dem Zeitpunkt (dies veniens
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0442,
von Herrenbreitungenbis Herrenrecht |
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welchen zwar ein Eigentum zulässig ist, die aber zufällig in niemandes Eigentum stehen. Von ihnen gilt der Grundsatz: Res nullius cedit occupanti, d. h. wer die herrenlose Sache mit der Absicht, dieselbe sich zuzueignen, in seine Gewalt bringt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Improvisierenbis Inagua |
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daß das Eigentumsrecht an dem Gebäude dem Eigentümer des Grundstücks zukommt (Superficies solo cedit), unbeschadet der etwanigen Entschädigungsansprüche desjenigen, welcher den Bau auf fremdem Grund und Boden aufführte.
Inagua (Henagua
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Okerbis Ökolampadius |
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und der Wille der Aneignung einer nicht im Eigentum eines andern befindlichen Sache (res nullius) hin, Eigentumsrechte zu begründen (res nullius cedit prius occupanti), während die Partikulargesetzgebung diesen Grundsatz namentlich durch die Bestimmungen
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Sundzollbis Superga |
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. (superficies solo cedit). Ferner wird mit S. (superfiziarisches Recht, Gebäuderecht, Baurecht, Platzrecht) das erbliche und veräußerliche dingliche Recht an einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäude verstanden, vermöge dessen dem Berechtigten
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0515,
von Sunlightlampebis Superfizies |
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Superfizies (lat., "Oberfläche"), röm.-rechtlich zunächst das mit dem Boden fest Zusammenhängende: Gebäude, Mauern, Pfosten, Röhrenleitungen u. s. w., ebenso der bedeckende Pflanzenwuchs. Die Regel Superficies solo cedit erstreckt mit Notwendigkeit das Recht
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