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Ihre Suche nach privatrechtliches Delikt
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0693,
Kriminalpolitik |
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das Strafgesetz noch der Richter eine bestimmte Strafe für das einzelne Delikt aussprächen (also sog. unbestimmte Strafurteile), und ebenso, daß die bisher in Gesetz und Urteil übliche sorgfältige Differenzierung der Delikte wegfiele, d. h. also
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3% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Realismusbis Reallasten |
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im Gegensatze zur Idealkonkurrenz (s.d.) der Fall, wo jemand durch mehrere selbständige Handlungen dasselbe Delikt
mehrmals (z.B. mehrere Diebstähle), oder wo er mehrere Delikte verschiedener Art begangen hat (z.B. zuerst
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0906,
von Deligeorgisbis Delikt |
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904
Deligeorgis - Delikt
Deligeorgis, Epameinondas, griech. Staats-
mann, geb. 10. Febr. 1829 in Tripolis im Pe-
loponnes, studierte die Rechte in Athen. Nach-
dem er einige Jahre dort als Advokat praktiziert
hatte, wurde er 1859
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
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. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten das selbständige Anrufen des Richters, um gegen einen andern ein angeblich verletztes Privatrecht geltend zu machen. Derjenige, welcher sein vermeintliches Recht mittels einer rechtlichen K. geltend macht
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
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mit verschiedenen Wohnsitzen jeder seine Verbindlichkeit an einem andern Orte zu erfüllen hat. Bei dem Anspruch aus Delikten und Quasidelikten (z. B. dem Haftpflichtgesetz) ist das Gesetz des Ortes, wo die Handlung begangen ist, maßgebend, sofern und soweit
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2% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Beleihenbis Belemniten |
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638
Beleihen - Belemniten.
auch der Staat verletzt werde, und führte deshalb eine öffentliche, an den Staat zu verbüßende Strafe derselben ein, wenn es dem privaten Charakter dieses Delikts auch außerdem durch den Zwang zur Abbitte, zur
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
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. 1880, § 24). In privatrechtlicher Hinsicht war schon im römischen Recht begründet: eine H. des Hausvaters für den Haussohn, jedoch nur, soweit das Peculium (s. d.), nicht aber der Auftrag (jussus) ging oder der Haussohn die Geschäfte des Vaters
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Handlungbis Handlungsdiener |
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gemacht wird, wenn er denselben hätte verhindern
sollen und hätte verhindern können, mit H. auch
die schuldvolle Unterlassung, und zwar auch dann,
wenn die Unterlassung nicht gewollt ist, sondern
auf Fahrlässigkeit beruht. Privatrechtlich kommen
H
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Alignybis Alimosch |
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(Alimentationsvertrag, z. B. die Zusicherung des Altenteils), oder in einer letztwilligen Disposition, oder in einem Delikt, oder in einer gesetzlichen Bestimmung. Wer einen andern durch eine unerlaubte Handlung, sei es rechtswidriger Vorsatz
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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des auf verfassungsmäßige Weise begründeten objektiven Rechts von Einfluß sein können. In mehreren Staaten hat man allerdings seit Ende des vorigen Jahrhunderts auf dem Gebiet des Privatrechts an Stelle des gemeinen Rechts durch Gesetzbücher
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2% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Objektionbis Obligation |
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. Der Inbegriff der Rechtsgrundsätze über die Obligationen bildet einen wichtigen Bestandteil des Privatrechts überhaupt: das Obligationenrecht oder das Recht der Forderungen.
Einteilung der Obligationen: Der im römischen Recht wichtige Unterschied zwischen
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
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auf eine vermögensrechtliche Leistung gehen. Sie lassen sich einteilen nach dem Umfang der Haftung. Das ist maßgebend auch nach andern Richtungen (Verjährungszeit, Übergang auf die Erben des Klägers). Am weitesten reichen α. die privatrechtlichen
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
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Strafe gestellt sind, z.B. fahrlässigeBeschädigung
fremder Sachen, Dejektion (s. d.). Und der That-
vestand desselben D. (z. B. Betrug und Diebstabl)
deckt sich nicht immer, je nachdem es sich um die
privatrechtlichen Folgen oder um die öffentliche
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Uri (Strom)bis Uri (Kanton) |
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. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893); Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895); van Calker, Die Delikte gegen das U. nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894); Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz. 1895); ferner Schuster
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1041,
von Zungenwurzelbis Zurechnung |
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als privatrechtliches Delikt (s. d.) charakterisiert, Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn sie sich als strafbare Handlung darstellt, Strafe; wird sie verneint, so tritt Straflosigkeit und keine Haftung des Thäters ein. Der Grund der mangelnden Z. kann Mangel
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Unterführungbis Unterhaltspflicht |
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zu erlangen ist (§. 1615).
Unterhaltspflicht. Die U. beruht teils, wie die öffentlich-rechtliche des Staates und der Gemeinden gegen Arme und die privatrechtliche der Verwandten, unmittelbar auf dem Gesetz, teils wird sie begründet
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