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Rang | Fundstelle | |
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2% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0404,
von Fahrscheinbücherbis Fälschung |
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402
Fahrscheinbücher - Fälschung
einer geringen Selbstversicherung (3 M.) der volle
Schaden, bei Totalschäden also derjenige Wert er-
setzt, den das Rad zur Zeit des Unfalls hatte. Von
der Vergütung sind jedoch ausgeschlossen die Schä-
den
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0433,
Hagelversicherung (in Deutschland und Österreich) |
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Versich.' Summe Prämien Schä-den
in Tausenden Mark Magdeburger. .. .. .. Kölnische..... Union...... Vaterländische .. .. .. Berliner ! .. .. .. .. Norddeutsche .... Mecklenburgische .. .. Borussia..... Schwedter..... Bayr. Landesanstalt . 265
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Culmanbis Culpa |
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verpflichtet sodann aber jeden zum
Ersatz des gesamten Schadens und des entgangenen
Gewinns, wenn er einen andern ohne Recht Scha-
den aus grobem Versehen zugefügt hat (1, 6, §. 10).
Wer aus mäßigem Versehen geschädigt hat, soll nur
für den wirtlichen
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Erntedankfestbis Erntehüter |
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wird. Das frühere Abbringen hat
noch den Vorteil, daß dabei ein feineres Mehl und
weniger Kleie erhalten wird. Am wenigsten Scha-
den verursacht die vorgeschrittenere Reife beim Ha-
fer, weil dieser nur wenig ausfällt.
Das Winterkorn wird beim
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0983,
Gewerbegesetzgebung |
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Gewcrbcfreiheit ist indes keine absolute, sofern Be-
schränkungen zur Sicherung des Publikums gegen
lästige und gesundheitsgesährliche Anlagen und vor
Betrug, gewerblichen Mißbrauch und andern Scha-
den sowie zur Förderung eines bessern Gewerbe
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0736,
Handel |
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Entwicklung des Kleinhandels
den Preis der Waren unnötig verteure zum Scha-
den der Konsumenten. Es ist unter diesen Umstän-
den als ein Fortschritt zu betrachten, wenn in
neuerer Zeit in den großen Städten gewisse Zweige
des Kleinhandels mehrfach
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0647,
von Interdizierenbis Interessenharmonie |
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,
daß der Vertrag zu stände kommen werde, oder an-
nehmen durfte, er sei zu stände gekommen. Hat der
andere in diesem Glauben Dispositionen getroffen
oder unterlassen, so kann er den Ersatz des Scha-
dens fordern, welcher ihm daraus erwachsen
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Restituierenbis Retardat |
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nicht ganz unbedeutender Scha-
den (Läsion), welchen man ohne eigene grobe Schuld
erleiden würde, und daß sie in der Regel binnen vier
Jahren gesucht wird. über die Bedeutung der R.
im Civil- und Strafprozeß s. Wiedereinsetzung in
den vorigen
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0444,
von Schiffbaumeisterbis Schiffer |
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tragen. Bei allen seinen vielseitigen
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung
der von ihm auszuführenden Verträge, muß er die
Sorgfalt eines ordentlichen S. anwenden. Er haftet
für jeden durch sein Verschulden entstandenen Scha-
den
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0807,
von Seeteufelbis Seeversicherung |
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des
Schiffs (Cascoversicherer) haftet nicht für den Scha-
den, welcher daraus entsteht, daft das Schiff in einem
nichtseetüchtigen Zustande oder nicht gehörig aus-
gerüstet oder bemannt in See gesandt ist (Handels-
gesetzbuch Art. 825; ähnlich
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0808,
Seeversicherung |
Öffnen |
ausgesetzt worden; 3) den Unfall,
auf welchen der Anspruch gestützt wird; 4) den Scha-
den und dessen Umfang. Als genügende Belege
gelten im allgemeinen folche Belege, welche im Han-
delsverkehr nicht beanstandet zu werden pflegen,
z. V
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0182,
Binnenschiffahrt |
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Schleppzügen haftet nur das den Scha-
den verursachende Schiff. Für die Löhne der Schiffs-
besatzung haftet der Schiffseigner persönlich. Zu-
ständig für alle Klagen gegen den Schiffseigner ist
das Gericht am Orte seiner Geschäfts-(Haupt-)Nieder
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