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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bannung; Bannwald; Bano la Contera; Banos; Banque de France

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Bannung - Banque de France

die Konsumenten richtet, welche verpflichtet werden, ihre Bedürfnisse nur bei dem Inhaber der Banngerechtigkeit zu befriedigen, während jene exklusiven Gewerbeberechtigten, sofern ein Bannrecht mit ihnen verbunden ist, ein Verbietungsrecht nur gegen die gleichartigen Produzenten gewähren.

Die B. sind als Ausflüsse der altdeutschen Herrschafts- und Vogteiverhältnisse anzusehen. Nachdem seit Anfang dieses Jahrhunderts die deutschen Landesgesetzgebungen mit dem Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen Verbietungsrechten ziemlich aufgeräumt haben (Bayern, Edikt vom 28. Juli 1807; Preuß. Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845; Sächs. Gewerbegesetz vom 15. Okt. 1861; württemb. Gesetz vom 8. Juni 1849), hat die Reichsgewerbeordnung von 1869 dahin eingegriffen, daß vom 1. Juli 1873 alle gewerblichen Verbietungsrechte, die mit solchen verbundenen oder ohne Entschädigung aufhebbaren Zwangs- und Bannrechte, ganz allgemein der Mahlzwang, der Branntweinzwang und Brauzwang sowie die B. der städtischen Bäcker und Fleischer, aufgehoben, oder, sofern es sich um Zwangs- und Bannrechte handelte, welche den Grundbesitz oder Korporationen oder Gemeinden belasten, also alle Zwangs- und Bannrechte, bei denen die Verpflichtung keine rein persönliche ist oder nicht von der begrenzten Lebensdauer des Verpflichteten abhängt, für ablösbar erklärt werden, auch Neubegründung ausgeschlossen wird.

Die Zwangs- und Bannrechte und Verbietungsrechte, welche in betreff der von der Gewerbeordnung (§. 6, §. 7, Nr. 1) nicht ergriffenen Thätigkeiten bestehen (besonders kommen die Apothekenberechtigung und die Abdeckereigerechtigkeiten in Betracht), bleiben nach Landesrecht zu beurteilen, welches übrigens mit der Beseitigung weiter vorgeschritten ist (preuß. Gesetz vom 17. Dez. 1872).

Bannung, s. Konfination.

Bannwald (nicht zu verwechseln mit Bannforst, s. d.), soviel wie Schutzwald (s. d.). Der Ausdruck B. ist namentlich in einigen Alpengegenden, so z. B. auch in Österreich üblich. Nach dem Österr. Forstgesetz vom J. 1852 kann auf Antrag der Ortsgemeinde oder der sonst dabei Beteiligten oder auch auf Anzeige eines öffentlichen Beamten ein Wald, der Schutz gegen Lawinen, gegen Felsstürze, Gebirgsschutt u. s. w. gewährt, von Staats wegen in Bann gelegt werdend. Diese Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besondern Waldbehandlung, und die mit der Bewirtschaftung eines solchen B. Beauftragten sind dafür besonders in Eid und Pflicht zu nehmen.

Vorzüglich zu Gunsten von Eisenbahnunternehmungen im Gebirge finden solche Bannlegungen statt. Durch k. k. Ministerialerlaß von 1874 wurde in Österreich bestimmt, daß die Entschädigung des Waldbesitzers für die ihm auferlegte Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes im Wege des Expropriationsverfahrens zu erfolgen hat.

Bano la Contera (spr. bannjo), s. Aguas-Calientes.

Banos (spr. bannjos, d. i. Bäder), Name vieler Ortschaften in Spanien sowie in den span. Kolonien. Zu den berühmtesten gehört B. de Béjar, Dorf und Badeort mit (1887) 1792 E. in der span. Provinz Caceres, am Passe Puerto de B., über den eine Straße und die Eisenbahn von Salamanca nach Caceres führt. Der Ort liegt überaus malerisch und anmutig im Thale von Ambros, am Eingange einer engen und reichbewaldeten Schlucht und hat alkalische Schwefelquellen von 44° C.

Banque de France (spr. bank de frangß, Bank von Frankreich). In Frankreich hatten die Erfahrungen, die man mit der 1716 von Law gegründeten Banque générale gemacht hatte, das Banknotenwesen auf lange Zeit in Mißkredit gebracht; danach wurde 1776 die «Caisse d'escompte» errichtet, die auch Noten ausgab und trotz des ihr 1787 verliehenen Notenprivilegs mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, bis sie 1793 infolge der riesig gesteigerten Anforderungen des Staates an die Bank (die Staatsschuld belief sich 1790 auf 400 Mill. Frs.) und infolge der Assignatenwirtschaft (s. Assignaten) wieder aufgehoben wurde. Die gegenwärtig bestehende B. d. F. wurde durch das Vorgehen der Konsularregierung 1800 als große privilegierte Zentralbank ins Leben gerufen; sie bildete eine Aktiengesellschaft, besaß ein Kapital von 30 Mill. Frs. und war neben andern Banken berechtigt, Banknoten (billets au porteur et à vue) auszugeben. Es bestanden damals in Paris noch einige kleinere Noten ausgebende Anstalten; aber durch ein Gesetz von 1803 wurde das Emissionsrecht diesen entzogen und ausschließlich der neuen Bank übertragen, deren Grundkapital gleichzeitig auf 45 Mill. Frs. erhöht wurde. Auch in den Departements sollte keine Bank Noten ausgeben dürfen, es sei denn auf Grund eines besondern Privilegiums bis zu einer von der Regierung festgesetzten Höhe. Nach einer Krisis 1805, bei der die Bank die Einlösung ihrer Noten teilweise einstellen mußte, wurde sie 1806 in noch engere Beziehungen zum Staate gebracht, der sich namentlich jetzt die Ernennung des Gouverneurs und der beiden Untergouverneure vorbehielt. Zugleich wurde das Kapital der Bank durch Verdoppelung auf 90 Mill. Frs. gebracht, bald nachher jedoch wieder auf 67900000 Frs. herabgesetzt. Unter der Restauration genehmigte man eine Anzahl Notenbanken in den Departements, die aber später (1848) mit der B. d. F. verschmolzen wurden, deren Kapital dadurch auf 93250000 Frs. stieg. Die Februarrepublik, die in ihren Geldverlegenheiten ihre Zuflucht zu der Bank nehmen mußte, verfügte den Zwangskurs der Noten, deren Höchstsumme für die Dauer der Uneinlösbarkeit zuerst auf 350 Mill., nach der Aufhebung der Departementalbanken aber auf 452 Mill. und 1849 auf 525 Mill. Frs. festgesetzt wurde. Die Bank bestand diese Kreditprobe sehr gut; nur während weniger Tage entstand ein erhebliches Agio bis 12 Proz. für Goldmünzen gegen die Banknoten, nicht aber für Silbergeld. Die Bank nahm die Barzahlungen thatsächlich schon in der zweiten Hälfte des Jahres wieder auf, wenn auch die gesetzliche Wiederherstellung der Einlöslichkeit erst im Aug. 1850 erfolgte. Damit hörte zugleich die Beschränkung der Notenausgabe wieder auf. Durch das Gesetz vom 9. Juni 1857 wurde das Vorrecht der Bank bis 1897 ausgedehnt und ihr Kapital auf 182500000 Frs. erhöht, jedoch mußte sie andererseits dem Staate durch Übernahme von 3prozentiger Rente ein Darlehn von 100 Mill. Frs. gewähren; der Zinsfuß der Bank, welcher bisher der Maximalgrenze von 6 Proz. unterworfen war, durfte erhobt werden unter der Bedingung, daß die daraus sich ergebenden Gewinne einen eigenen Reservefonds zu bilden haben; das niedrigste Notenstück wurde mit 50 Frs. bestimmt und