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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bikephalisch; Bikh; Bikonkav; Bikonvex; Bikornen; Bikszad; Bikuibafett; Bikuspidalklappe; Bilad; Bilander; Bilanz

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Bikephalisch - Bilanz (wirtschaftlich)

zählungen», Halle 1887] und Baronin Meysenbug). Reisebriefe von B. erschienen französisch als «De Nicopolis a Olympie» (Par. 1886; griechisch, Athen 1886). Von B.' zahlreichen Beiträgen zur neugriech. Geschichte ist zu nennen eine «Studie über die Griechen des Mittelalters» (Lond. 1874; deutsch von Wagner, Gütersl. 1878) und «Le Grèce byzantine et moderne» (Par. 1893). Zeitgeschichtlich bedeutsam ist der Essay «Le role et les aspirations de la Grèce dans la question d'Orient» (Par. 1885). Auch veröffentlichte B. Teile einer Odysseeübersetzung ins Neugriechische u. a. Seine «^[Abb]» erschienen in Athen (1893).

Bikephalisch (lat.-grch.), zweiköpfig. Bikephalium, Mißgeburt mit zwei Köpfen; große Balggeschwulst am Kopf, das Ansehen eines doppelten Kopfes gewährend.

Bikh, ostind. Aconitknollen, s. Aconitum.

Bikonkav, auf beiden Seiten konkav (s. d.).

Bikonvex, auf beiden Seiten konvex (s. d.).

Bikornen, s. Bicornis.

Bikszad, Badeort bei Szinyér Váralja (s. d.) in Ungarn.

Bikuibafett, das Fett der Nüsse von Myristica officinalis Mart., einer in Brasilien einheimischen Myristikacee; es ähnelt im Aussehen und Geruch der Muskatbutter (s. d.) und besteht aus den Glyceriden der Myristin- und Ölsäure neben geringen Anteilen ätherischen Öles und flüchtiger Säure.

Bikuspidalklappe, s. Bicuspidalklappe.

Bilad (arab., «Bezirk»), s. Belad.

Bilander oder Bylander, kleines, zweimastiges Fahrzeug zum Warentransport auf den holländ. Flüssen und an den Küsten.

Bilanz (ital. Bilancia und bilancio; frz. bilan und balance, d. h. Gleichgewicht), die vergleichende Zusammenstellung der Aktiva (s. d.) und der Passiva. Aus ihr ergiebt sich, ob der Inhaber einen Überschuß am Vermögen hat, und wieviel derselbe beträgt, oder ob die Schulden das Vermögen übersteigen (Unterbilanz), und wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossene B. mit der eines frühern Zeitpunkts verglichen wird, um wieviel sich das Vermögen vermehrt oder vermindert hat. B. sollte nach Ablauf gewisser Zeiträume jeder gewissenhafte Hausvater im eigenen Interesse ziehen, jedenfalls jeder redliche Verwalter eigenen oder fremden Vermögens, welcher Kredit in Anspruch nimmt, um zu bemessen, in welchem Umfang er, ohne seine Zahlungsfähigkeit zu gefährden, den Kredit weiter in Anspruch nehmen darf, ob er seine Ausgaben einzuschränken hat und den Betrieb in der bisherigen Weise fortsetzen darf; namentlich auch Landwirte und Unternehmer, welche das Gesetz nicht zu den Kaufleuten rechnet. - In Verbindung mit den Vorschriften über Führung von Handelsbüchern verpflichtet das Deutsche Handelsgesetzbuch im Art. 29 den Kaufmann (mit Ausnahme der Minderkaufleute, Höker, Hausierer, Trödler u. s. w., soweit nicht für diese landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Art. 10) bei Beginn seines Geschäfts seine Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Wert der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Sämtliche Vermögensstücke und Forderungen sind nach dem Werte anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben (Art. 31). Ein solches Inventar und eine solche B. hat der Kaufmann in jedem Jahr anzufertigen. Hat der Kaufmann jedoch ein Warenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Warenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Die einzelnen Inventare und B. sind zu unterzeichnen und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren, oder in ein besonderes Buch (Inventarien- und Bilanzbuch) einzutragen. Selbstverständlich sind die B. auf Grund der geführten Handelsbücher anzufertigen.

Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Ebenso haben die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 die B. jährlich zu ziehen, von der Generalversammlung genehmigen zu lassen (§. 46) und binnen 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen (§. 31). Für die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien hat das Handelsgesetzbuch in Art. 185a, 185b und 239b u. a. die besondern Bestimmungen getroffen, daß Wertpapiere und Waren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu diesem, sofern dieser aber den Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterm anzusetzen sind, und daß andere Vermögensgegenstände höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise anzusetzen sind. Nur Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird. Zur Deckung eines aus der B. sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds zu bilden, in welchen einzustellen ist der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe der Aktien zu einem höhern als dem Nominalbetrage erzielt wird, sowie von dem jährlichen Reingewinne mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet. Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung sind die B. sowie die Gewinn- und Verlustrechnung öffentlich bekannt zu machen und zum Handelsregister einzureichen. In Art. 239 ist die Frist bestimmt, innerhalb welcher die B. von dem Vorstände der Aktiengesellschaft jährlich der Generalversammlung vorzulegen ist (3-6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs). Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahrs aufgestellten B. sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, so muß der Vorstand der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung Anzeige machen; und wenn eine Unterbilanz vorliegt oder Zahlungsunfähigkeit eintritt, bei Strafe den Konkurs beantragen. Wissentlich unrichtige Darstellung des Vermögens einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Genossenschaft macht die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats oder die persönlich haftenden Gesellschafter strafbar (Art. 249b des Strafgesetzbuchs; §. 141 des Genossenschaftsgesetzes) und gewährt den dadurch benachteiligten dritten Personen