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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ebenaceen; Ebenalp; Ebenbild Gottes; Ebenbürtigkeit

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Ebenaceen - Ebenbürtigkeit.

hielt sich nach beendeten Studien einige Zeit bei Verwandten zu Bahia in Brasilien auf und wirkte nach seiner Rückkehr als Lehrer zu Schönberg in Mecklenburg, siedelte aber 1851 nach Paris über, wo er seit 1862 Mitglied der Universität und Professor an der kaiserlichen Handelsakademie war. Seine "Lebenden Bilder aus dem modernen Paris" (Köln 1863-67, 5 Bde.) stammen aus jener Zeit. Der Ausbruch des Kriegs 1870 trieb E. nach Köln, wo er das "Deutsche Künstleralbum" redigierte; 1874 übernahm er eine Professur an der Kriegsschule zu Kairo, wo ihm zugleich ein Posten im Unterrichtsministerium übertragen ward; doch gab er schon 1878 diese Stellungen wieder auf und kehrte in die Heimat zurück. Er lebt gegenwärtig in Köln. Außer den genannten Werken veröffentlichte er: "Bruchstücke aus der Beschreibung einer Reise nach Brasilien" (Hamb. 1849); "Jenny, die schwedische Sängerin", Novelle (das. 1850); "Eine Mutter im Irrenhaus" (Bremen 1851); "Vermischte Schriften" (Soest 1867-68, 2 Bde.); "Regenbogen im Osten", Ghasele (Aachen 1868); "Thürine", bretonische Dorfgeschichte (Berl. 1871); "Bilder aus Kairo" (Stuttg. 1878, 2 Bde.); "Fürstin und Professor" (Köln 1881) und eine Übersetzung der Memoiren der Gräfin Rémusat ("Napoleon I. und sein Hof", das. 1880-81, 2 Bde.).

Ebenaceen, dikotyle, etwa 70 Arten umfassende, in den Tropen einheimische Pflanzenfamilie aus der Ordnung der Diospyrinae unter den Sympetalen, Holzpflanzen, die sich bisweilen durch hartes, dichtes Holz (Ebenholz von Diospyros Ebenum Retz., D. ebenaster u. a.) auszeichnen. Manche tragen auch eßbare Früchte, wie der am Mittelmeer wachsende D. Lotus L. Zahlreiche Arten von Diospyros L. und andern Gattungen sind aus der Tertiärflora bekannt.

Ebenalp, ein Berg der Säntisgruppe im schweizer. Kanton Appenzell (1640 m), eine der sommerlichen Stationen des Älplerviehs, oben flach, wird wegen der weiten Fernsicht und wegen seiner Höhlen besucht. In der Saison wird die eine dieser Höhlen bewohnt; sie bildet einen natürlichen Felsdurchgang auf die Höhe der Alb (Durchgang), während die andre, blinde teils als Keller, teils als Kapelle benutzt wird. Die letztere, das Wildkirchlein (1499 m ü. M.), schmiegt sich der Kalkwand wie ein Schwalbennest an. Sie verdankt ihre Entstehung dem Appenzeller Pfarrer P. Ulmann, der am 29. Sept. 1656 daselbst das erste Hochamt abhielt. Durch ihn wurde die wilde Kirche zum Wallfahrtsort und in der Folgezeit von verschiedenen "Waldbrüdern" bewohnt. Gegenwärtig ist das Haus als Wirtschaft verpachtet; aber noch immer wird jährlich am Schutzengelfest und am Michaelstag ein feierliches Hochamt hier abgehalten. Nach J. J. ^[Johann Jakob] Eglis Untersuchung ("Höhlen der E.", 1865) dienten die Höhlen einst Höhlenbären zum Aufenthalt.

Ebenbild Gottes, eine zunächst biblische, dann dogmatische Vorstellung, welche, den emphatisch hohen Begriff vom Menschen im Gegensatz zu dem Menschen als Naturwesen ausdrückend, in das allgemeine religiös-sittliche Bewußtsein übergegangen ist und eine folgenreiche Bedeutung in der Kulturgeschichte erlangt hat. Nach der sogen. jehovistischen Erzählung besteht die Gottähnlichkeit des Menschen in Erkenntnis und Unsterblichkeit (1. Mos. 3, 5. 22), ist ihm aber nur in erster Beziehung und zwar unrechtmäßig zu teil geworden; der eigentliche Urheber vom E. ist aber der Elohist in den berühmten Worten 1. Mos. 1, 26. 27, wonach die Gottebenbildlichkeit des Menschen in seiner Fähigkeit besteht, über die vernunftlose Kreatur zu herrschen, also Gottes Regiment teil- und beziehungsweise zu vertreten; in diesem Sinn vererbt daher Adam das E. (1. Mos. 5, 3) und ist letzteres unverlierbar (1. Mos. 9, 6; Jak. 3, 9), dem männlichen Geschlecht unmittelbarer eignend als dem weiblichen (1. Kor. 11, 7). Von beiden Erzählungen der Genesis hat Paulus Anlaß genommen zu seiner Lehre von Christus als dem vorweltlichen und einzig vollkommenen E. (2. Kor. 4, 4), in dessen Bilde die natürlichen Nachkommen Adams verklärt werden müssen, um das E. auch ihrerseits darzustellen (2. Kor. 3, 18; Kol. 3, 10; Eph. 4, 23). Die Kirchenlehre hat sich auf keinem dieser drei Wege gehalten, indem sie in ihrer Darstellung vom Urstand (s. d.) die Gottebenbildlichkeit als zeitlichen Anfang der Menschengeschichte faßt, so daß der Mensch, was er sein soll, E., von Anfang an war und Ideal und Wirklichkeit zusammenfielen, wobei jedoch der Unterschied besteht, daß nach der katholischen Lehre das einfache E. nur in der natürlichen Ausstattung des Menschen als vernünftiger, freier Persönlichkeit, die positive Gottähnlichkeit aber in der noch darüber hinaus verliehenen wirklichen Vollkommenheit (s. Donum superadditum) besteht, welche durch den Sündenfall verloren ging, während die protestantische Lehre "Bild" und "Ähnlichkeit", die 1. Mos. 1, 26 in der Weise des hebräischen Parallelismus unterschiedenen Ausdrücke, als sachlich gleichbedeutend faßt und das E. bis auf wenige kümmerliche Reste durch den Sündenfall verloren gehen läßt.

Ebenbürtigkeit, Standesgleichheit der Geburt nach, insbesondere das gegenseitige Verhältnis verschiedener Stände, deren Angehörige miteinander eine vollwirksame und vollgültige Ehe eingehen können. Die E. war früher bei dem Adel allgemein die Bedingung einer standesmäßigen Ehe, mithin einmal Voraussetzung des Eintritts des hauptsächlichsten Inhalts des ehelichen Rechts, der Standesgleichheit der Ehegatten, sodann aber auch die Bedingung der Übertragung der Rechte des Adels auf die Nachkommen. Es ist dies Rechtsverhältnis rein germanischen Ursprungs, daher auch nur den Völkern germanischer Abstammung bekannt. Nach englischem und französischem Recht sind alle Bevölkerungsklassen einander ebenbürtig. In Deutschland ist die E. nur noch bei den souveränen Familien und dem hohen Adel von Bedeutung. Dem hohen (ehemals reichsunmittelbaren, reichsständischen oder landesherrlichen) Adel ist nämlich in der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815, durch Bundesgesetz vom 19. Aug. 1825 und laut des Aachener Konferenzprotokolls vom 7. Nov. 1818 das Recht der E. gegenüber den souveränen Geschlechten garantiert worden. Nach altem deutschen Recht war jede Ehe eines freien Mannes mit einer freien Frau eine ebenbürtige; nur die Verheiratung mit einer unfreien Person begründete den Begriff einer Mißheirat. Als jedoch mit der Zeit eine schärfere Absonderung der einzelnen Geburtsstände eintrat, gewann das Erfordernis der E. der Ehegatten auch bei den Ehen der Ritterbürtigen insofern Bedeutung, als Kinder aus einer ungleichen Ehe der ärgern Hand folgten, d. h. den Stand des Nichtritterbürtigen teilten. Dies ist später nur beim Herrenstand, den ehemaligen Reichsständen, d. h. dem heutigen ebenbürtigen hohen Adel, in Geltung geblieben, indem jener Rechtssatz in dieser Sphäre durch Hausgesetze und Hausverträge aufrecht erhalten ward. Von Mißheiraten des niedern Adels kann daher nicht mehr die Rede sein. Wo bei Ehen des hohen Adels die E.