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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Flußschwalbe; Flußspat

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Flußschwalbe - Flußspat.

Mannigfaltigkeit. Diese Fahrzeuge heißen z. B. auf Elbe und Oder Kähne, Zillen und Ewer sowie auf der Weser Böcke. Die Thalfahrt wird meist durch Ruder, Segel und Floßhaken bewirkt, die Bergfahrt aber durch den Zug an der Leine, die, vom Mast zum Ufer reichend, von Menschen oder Zugtieren auf dem Leinpfad fortbewegt wird. Zur F. gehören auch die Schleppdampfschiffahrt und die Tauerei (s. d.). Meist bestehen für den Betrieb der F. auf den einzelnen Strömen besondere Reglements, welche nicht nur die Flußanwohner, sondern auch die Schiffer selbst vor Beschädigung möglichst sicherstellen sollen. Seit dem Aufblühen der Städte im Mittelalter bildeten die Flüsse die frequentesten Verkehrs- und Handelsstraßen. Nur zu bald aber erkannten die Dynasten in der F. eine ergiebige Einnahmequelle und belegten sie daher mit drückenden Zöllen (s. Wasserregal). Es dauerte Jahrhunderte, ehe sich in den herrschenden Kreisen eine bessere volkswirtschaftliche Einsicht Bahn brach, welche auf den meisten europäischen Strömen, wenigstens insoweit sie Ein Land durchfließen, die Abschaffung der Flußzölle herbeiführte. Schon der Westfälische Friede (Art. 9, § 1 u. 2) hatte für das Deutsche Reich den Grundsatz der freien und ungehinderten Schiffahrt ausgesprochen. Die Verpflichtungen des Reichsoberhaupts in dieser Hinsicht bestimmte die Wahlkapitulation, Art. 18, § 6-8, 17. Die praktische Durchführung dieser Grundsätze blieb jedoch lange Zeit infolge der Zölle, Stapelrechte und sonstigen Gerechtsame seitens der zahlreichen Territorialherren aus. Nach der Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich wurden die sämtlichen bisherigen Rheinzölle des rechten und des linken Ufers aufgehoben und dafür unter Vorbehalt der Eingangszölle (Douane) ein einheitliches, zwischen Deutschland und Frankreich gemeinschaftliches Rheinschifffahrtsoktroi eingerichtet und durch eine Konvention vom 15. Aug. und 1. Okt. 1804 geregelt. Weiter bestimmte Art. 5 des ersten Pariser Friedens vom 30. März 1814 die Freiheit der Rheinschiffahrt für jedermann von dem Punkt an, wo der Rhein schiffbar werde, bis zu seinem Ausfluß (jusqu'à la mer), worauf die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815, Art. 109, den Grundsatz der freien Schiffahrt (entiérement libre) in der feierlichen Form einer völkervertragsmäßigen Erklärung für alle schiffbaren Flüsse aussprach, welche die Gebiete mehrerer Staaten trennen oder durchlaufen, und in Art. 108 die Staaten eines so gemeinsamen Flußgebiets die Verpflichtung übernahmen, durch gemeinsame Übereinkunft die Schiffahrt auf solchen Flüssen in diesem Geist zu ordnen. In der 16. Beilage zur Wiener Kongreßakte wurde sodann ein Reglement für die Rheinschiffahrt (in 32 Artikeln) und für die Schiffahrt auf dem Neckar, Main, der Mosel, Maas u. Schelde aufgestellt und als maßgebende Grundlage von den Kongreßmächten anerkannt. Auf diesen Grundlagen wurden später völkerrechtliche übereinkünfte der Uferstaaten errichtet. Freilich trat mit dieser Zulassung aller Flaggen zur Schiffahrt auf den genannten Flüssen noch nicht für die Schiffahrt die Abgabenfreiheit ein; erst das Jahr 1866 führte in seinen Folgen einen völligen Umschwung in dieser Beziehung herbei, und zwar wurde die Rheinschiffahrt durch die revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Okt. 1868 von allen sie drückenden Belästigungen und Abgaben befreit, während die Elbzölle durch das norddeutsche Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 und durch den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Österreich vom 22. Juni 1870 beseitigt wurden. Die Donauschiffahrt war schon früher durch die Akte vom 6. Nov. 1857 frei geworden; die vertragsmäßige Ablösung des Scheldezolls erfolgte 1863. Ein einheitlicher Rechtszustand für das Deutsche Reich in Bezug auf die Abgabenfreiheit der F. und Flößerei ist durch Art. 54 der Reichsverfassung geschaffen worden. Statistische Angaben über die deutsche F. veröffentlicht jährlich die offizielle "Statistik des Deutschen Reichs"; vgl. auch die Angaben im Art. "Deutschland", S. 834. Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts und des Staatsrechts Karatheodory, Du droit international concernant les grands cours d'eaux (Leipz. 1861); Engelhardt, La liberté de la navigation fluviale, in der "Revue de droit internationale" (Bd. 11, 1879); "Die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 1868" (3. Aufl., Mannh. 1875); v. Weber, Die Wasserstraßen Nordeuropas (Leipz. 1881); die von dem Zentralverein für Hebung der deutschen Fluß- und Kanalschiffahrt herausgegebene Zeitschrift "Das Schiff" (Dresd., seit 1880).

Flußschwalbe, s. Seeschwalbe.

Flußspat (Fluorit, Fluß, oktaedrisches Flußhaloid, Fluor), Mineral aus der Ordnung der einfachen Haloidsalze, kristallisiert meist in Würfeln, die oft von bedeutender Größe und sehr schön und regelmäßig gebildet, einzeln aufgewachsen oder in Drusen und Gruppen vereinigt sind. Außerdem findet sich der F. häufig derb, blätterig, in körnigen, schaligen und stängeligen Zusammenhäufungen, seltener dicht und erdig. Er besteht aus Fluorcalcium CaFl2^[CaFl_{2}] mit 48,72 Fluor und 51,28 Calcium, Härte 4, spez. Gew. 3,1-3,2, ist meist wasserhell, weiß, grün, wein- oder honiggelb, violblau und rot und wird durch Glühen häufig entfärbt. Er ist durchsichtig bis undurchsichtig, mit Glasglanz, phosphoresziert in der Wärme und auf glühenden Kohlen mit grünem oder blauem Schimmer, schmilzt vor dem Lötrohr und liefert, mit Schwefelsäure erwärmt, das Glas ätzende Flußsäuredämpfe. Der dichte F. (Flußstein) ist schimmernd bis matt, durchscheinend, grünlichweiß, grünlichgrau, ins Rote übergehend, zuweilen gefleckt. Der erdige F. (Flußerde) besteht aus staubartigen, losen oder zusammengebackenen Teilen, ist weich und zerreiblich, undurchsichtig, matt blau, bräunlich oder perlgrau. F. findet sich in selbständigen Gängen, häufig mit Schwerspat dieselben erfüllend, und auf den mannigfachsten Erzlagerstätten, auf Erzgängen und Lagern des Ur-, Übergangs- und ältern Flözgebirges, auch auf Hohlräumen und Klüften in Granit und Porphyr, selten und vereinzelt in jüngern Gebirgen, auch als Versteinerungsmittel. Die schönsten Kristalle und Farbenvarietäten finden sich in Derbyshire, die größten Kristalle am Muscononginsee in Nordamerika, gewöhnliche Kristalle und derbe Stücke bei Andreasberg, Lauterbach, Stolberg, Annaberg, Gersdorf, Marienberg, Altenberg, Ehrenfriedersdorf, Zinnwald und vorzüglich Schlaggenwald, in Schlesien (Arnsberg u. Rudelstadt), im Württembergischen und Badischen (Alpirsbach, Schappach und Schrießheim, unweit Heidelberg), in Steiermark und Salzburg etc. Der dichte F. kommt vor auf Gängen bei Straßburg und Stolberg am Harz, in Savoyen, Norwegen (Kongsberg), Schweden, Grönland; die Flußerde gangartig bei Marienberg und Freiberg i. S., bei Halle a. S., Wölsendorf in der Oberpfalz, in Cornwall, Devonshire, Cumberland, in Rußland bei Ratofka (Ratofkit). Manchmal ist der F. bituminös und entwickelt durch Reiben oder Schlagen unangenehmen Geruch, so der hepatische F. aus Illinois und Grönland und der schwarzblaue F. von Wölsendorf in der