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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Staatseinnahmen - Staatsgrundgesetz

torialstaat beruht, die Bureaukratie mit ihren Licht- und Schattenseiten, mit ihrem umfassenden Personal, ihrer genau abgegrenzten Arbeitsteilung und ihrer hierarchischen Ordnung (Amtshierarchie) hat sich seit dem 16. Jahrh. entwickelt. In hervorragender Weise hat besonders der preuß. König Friedrich Wilhelm I. die Ausbildung des S. durch zahlreiche Anordnungen und eigenhändig verfaßte Instruktionen gefördert. Diese Bediensteten erschienen zwar nominell als fürstliche, sie wurden aber bald zu wirklichen Staatsbeamten. Die erste umfassende Kodifikation des Staatsdienerrechts enthält das Preuß. Allg. Landr. II, 13. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten sind geregelt durch das Gesetz vom 31. März 1873, mit Abänderungen vom 21. April 1886, 25. Mai 1887 und 18. Aug. 1896 (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch). - Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874); Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1 (3. Aufl., Freiburg 1895); Georg Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1895), §§. 142 fg.; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Tl. 2 (Lpz. 1896), §§. 42-46. Aus der ältern Litteratur ist besonders die epochemachende Schrift von Gönner (Landshut 1808) hervorzuheben. Vgl. auch die Lehrbücher des Staatsrechts von Laband, G. Meyer, Zorn u. a. Die rechtshistor. Entwicklung ist neuerdings gut dargestellt von Rehm in Hirths "Annalen" (1884, 1885).

Staatseinnahmen, s. Finanzen.

Staatseisenbahngesellschaft, s. Österreichisch-Ungarische Staatseisenbahngesellschaft.

Staatseisenbahnkapitalschuld (preußische), s. Eisenbahnrecht.

Staatseisenbahnrat, in Frankreich, s. Eisenbahnbehörden (Bd. 17), in Österreich, s. Eisenbahnbeiräte (Bd. 17).

Staatsform, s. Staat.

Staatsforstwirtschaft, s. Forstpolizei.

Staatsgarantie, eine besondere Art der öffentlichen Unterstützung von Privatunternehmungen, deren Begründung und Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt. Dieselbe besteht entweder darin, daß den Unternehmern (in der Regel Aktiengesellschaften) ein Minimum der Verzinsung ihres Kapitals vom Staate gewährleistet wird, oder darin, daß der Staat eine Garantie für die Verzinsung und Amortisation von Anleihen übernimmt, die zur Vervollständigung des Kapitals der Unternehmungen erforderlich sind. In besonders ausgedehntem Umfange ist die S. bei Privateisenbahnen zur Anwendung gekommen. So sind im franz. Budget 1895 für Zinsgarantien auf Eisenbahnen allein 92 Mill. Frs. ausgeworfen. (S. auch Eisenbahnsubvention.)

Staatsgebiet, s. Territorium.

Staatsgefangene, früher Bezeichnung für solche, die wegen verbrecherischer, gegen die Regierung eines Staates vorgenommener oder doch politisch gefährlicher Handlungen ihrer Freiheit, sei es zur Strafe, sei es, um sie nur unschädlich zu machen, beraubt wurden. Der Schwerpunkt des Begriffs lag in der Zulässigkeit der Freiheitsberaubung ohne gesetzlichen Grund und richterliche Verfügung. Dagegen bezeichnet der Ausdruck Staatsgefängnis im Entwürfe des Österr. Strafgesetzes von 1889 die Art der Freiheitsstrafe, die im Deutschen Strafgesetzbuche Festungshaft (s. d.) heißt, und es werden die Gefangenen in Staatsgefängnissen und in Festungen, welche sich dort auf Richterspruch befinden, auch wohl S. genannt.

Staatsgerichtshof, ein Gerichtshof zur Aburteilung solcher Staatsverbrechen, die der Kompetenz der gewöhnlichen Gerichte entzogen sind. Heute sind die ordentlichen Gerichte auch für alle Staatsverbrechen zuständig (so im Reich das Reichsgericht) und nur behufs eines besondern Schutzes der konstitutionellen Verfassungen, aber auch zum Schutz verfassungsmäßig regierender Minister (namentlich gegen polit. Verfolgungen) sind in einigen Staaten besondere S. eingerichtet. S. ist daher heute die gewöhnliche Bezeichnung des Gerichtshofs, der über die vom Parlament erhobene Ministeranklage richtet. Ein solcher S. ist in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Oldenburg und in Österreich, hier durch Gesetz vom 25. Juli 1867, vorgesehen. In Österreich besteht der S. aus 24 unabhängigen und gesetzeskundigen Bürgern, von denen je 12 von jedem Hause des Reichsrats gewählt werden, die aber selbst keinem der beiden Häuser angehören dürfen. In Bayern wird der S. aus 7 Richtern des obersten Gerichtshofs und 12 Geschworenen, in Baden aus Mitgliedern der Ersten Kammer und der obern Gerichte gebildet. In den übrigen Staaten ernennt die Hälfte der Mitglieder der Landtag, die andere der Monarch. In Hessen, Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha, Reuß j. L., Schwarburg-Rudolstadt fungiert das Oberlandesgericht als S. In Sachsen, Braunschweig, Oldenburg entscheidet der S. auch Verfassungsstreitigkeiten zwischen Regierung und Landtag. In Preußen giebt es keinen S. In England ist das Haus der Lords der große polit. Gerichtshof (s. Impeachment).

Staatsgestüte, s. Pferdezucht.

Staatsgewalt, s. Staat.

Staatsgewerbe, s. Staatsbetrieb.

Staatsgewerbeschulen, die staatlich unterstützten technischen Unterrichtsanstalten der mittlern Stufe in Österreich, wie sie nach Dumreichers Plan seit 1875 organisiert sind. Jede besteht aus mehrern sog. Fachschulen (s. d.), die nur hinsichtlich der Verwaltung ein Ganzes bilden; sie gehören teils zur Form der höhern Gewerbeschulen (s. d.), teils zur Form der Werkmeisterschulen (s. d.) und bilden teils für die Baugewerbe, teils für mechan., teils für chem. Technik vor. Welche dieser Fachrichtungen in einer Staatsgewerbeschule vereinigt sind, hängt von den örtlichen Bedürfnissen ab; wo nur eine Fachschule vertreten ist, wird sie nicht als Staatsgewerbeschule bezeichnet. Die höhere Schulform verteilt ihren Lehrstoff auf sechs Halbjahre, die für Werkführer und kleine Unternehmer bestimmte Werkmeisterschule auf drei. (S. Fachschulen.) - Vgl. Organisation und Budget des industriellen Bildungswesens in Österreich (Reichenberg 1885).

Staatsgrundgesetz, ein Gesetz, welches die rechtlichen Principien und grundlegenden Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung eines Staates zum Ausdruck bringt, namentlich aber die konstitutionelle Regierungsform ordnet und in der Regel unter besondere Garantien, durch Verfassungeide u. s. w., besonders aber dadurch gestellt ist, daß für Abänderungen der Verfassungsurkunde erschwerende Formen, Zweidrittel- oder Dreiviertelmajorität oder zweimalige Abstimmung nach bestimmtem Zwischenraum (so in Preußen), vorgeschrieben sind. (S. auch Verfassung.)