Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Wasserrecht'
und besonders im Interesse der Landeskultur wasserrechtliche Bestimmungen getroffen. Voran ging von den deutschen Staaten
Preußen, welches die Entwässerungen im Vorflutedikt vom 15. Nov. 1811 (ergänzt durch Gesetz vom 11. Mai 1853) und die
Bewässerungen durch Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse ordnete. Eine umfassende einheitliche
Wassergesetzgebung kam dann 1852 in Bayern zu stande, welcher Sachsen-Weimar, die thüring. Kleinstaaten, Oldenburg,
Braunschweig und Baden sich anschlossen. Ein besonderes W. besteht nach allen diesen Gesetzen nur an den zum
Staatsgebiet gehörigen und fließenden Gewässern (s. Flüsse), nicht am offenen Meere und geschlossenen
Gewässern. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 66) hat wegen des engen Zusammenhangs mit der
Wasserpolizei das privatrechtliche W. der landesrechtlichen Regelung vorbehalten. In Preußen ist ein einheitliches W. für die
ganze Monarchie in Ausarbeitung.
Die Handhabung des W. wird teilweise durch staatliche Verwaltungsorgane, teilweise durch korporativ organisierte Verbände der
beteiligten Grundbesitzer (Wassergenossenschaften, s. d.) besorgt.
Inhaltlich beziehen sich die hierher gehörigen Verwaltungsvorschriften auf den Schutz gegen das Wasser als zerstörendes
Element oder auf seine Benutzung als Nahrungs-, Reinigungs- und Bewegungsmittel. Dem Wasserschutz dienen die
Bestimmungen über die Instandhaltung der Flüsse, Befestigung der Ufer und vornehmlich über ihre Eindämmung durch
Deiche, künstliche Erderhöhungen, durch welche die Ländereien vor Überschwemmungen
geschützt werden sollen. Zugleich mit der Genehmigung von Stauvorrichtungen hat die Behörde die Höhe zu bestimmen, bis zu
welcher das Wasser gestaut werden darf, und nach den meisten Gesetzen diese Höhe durch Aufstellung eines bleibenden
Höhenmaßes (Aichpfahl, Markpfahl, Pegel) sichtbar zu fixieren. Durch Überschreitung dieser Staugrenze verwirkt der
Stauberechtigte eine Strafe und ist außerdem verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter einem
besondern strafrechtlichen Schutz steht der Aichpfahl noch nach §. 274, Nr. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs, der seine
Beseitigung und Änderung in der Absicht zu schädigen nach den Regeln der Urkundenfälschung bestraft.
Jeder Grundbesitzer kann auf seinem Grund und Boden Bewässerungen und Entwässerungen vornehmen. Die angrenzenden
Besitzer sind aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur verpflichtet, die natürliche Vorflut (s. d.)
aufzunehmen, nicht dagegen, auf ihrem Grundstück die Herstellung künstlicher Anlagen zum Zweck der Ableitung oder Zuleitung
des Wassers von oder nach einem andern Grundstück zu gestatten. Im Interesse der Landeskultur hat die neuere Gesetzgebung
diesem entgegen Vorschriften zu Gunsten der Be- und Entwässerungsunternehmer erlassen, welche ihnen gestatten, fremde
Grundstücke zu eigenen Gunsten mit Dienstbarkeiten zu belasten, fremde Nutzungsrechte, sogar das Eigentum an Grund und
Boden zu enteignen. Voraussetzung für diese Befugnisse ist meistens die Genehmigung der Verwaltungsbehörde, die nur dann
zu erteilen ist, wenn die Anlage im Interesse der Landeskultur erfolgt und der Belastete volle Entschädigung empfangen hat.
Vgl. außer der Litteratur zum Artikel Flüsse: Nieberding, W. und Wasserpolizei im preuß. Staate ↔ (2. Aufl.,
Bresl. 1889); von Poezl, Die bayr. Wassergesetze (2. Aufl., Erlangen 1880); Randa, Das österreichische W. (3. Aufl., Prag 1891);
Hermes, Artikel Bewässerungen und Entwässerungen in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 1
(Freib. i. Br. 1889); O. Mayer, Artikel Stauanlagen, daselbst Bd. 2, S. 539 fg.
Wasserreinigung, die Entfernung unerwünschter oder schädlicher Beimengungen aus einem in der
menschlichen Umgebung befindlichen Wasser. Entweder handelt es sich darum, aus einem Wasser, das als
Trinkwasser oder als Nutzwasser für Haushaltungs-
und technische Zwecke dienen soll, derartige Beimengungen zu entfernen, oder es sollen Abwässer in sicherer Weise
unschädlich gemacht werden. Entbehrlich ist eine W. z. B. bei Wasserversorgung aus Quellen oder eisenfreiem Grundwasser;
ganz unentbehrlich aus hygieinischen Gründen ist sie bei der Benutzung von Flußwasser zur centralen Wasserversorgung.
I. Die W. für Trinkwasser. Die Entfernung der
suspendierten Stoffe erfolgt an der centralen Wasserversorgungsstelle oder bleibt den einzelnen Konsumenten überlassen. In
beiden Fällen wird sie durch Filtration bewirkt. Der Filtration im großen
(s. Wasserversorgung) kann eine Vorklärung (Absetzenlassen gröberer Sinkstoffe in Bassins) vorausgehen.
Für die Filtration im Hause giebt es verschiedene Systeme, von denen sich jedoch der größte Teil nicht bewährt hat. Als
filtrierende Substanzen werden Holzkohle, Tierkohle, Eisenschwamm oder abwechselnde Schichten von Wolle (mit gerbsaurem
Eisen getränkt), Sandstein, Kies, Filz, Cellulose u. s. w. verwendet. Diese Stoffe sind aber nicht bakteriendicht. Bessere Dienste
leisten die Breyerschen Mikromembranfilter (vgl. Breyer, Der Mikromembranfilter, Wien 1885), die aus einem beiderseits mit
außerordentlich feinporigen Asbestlamellen belegten dünnen Drahtrost bestehen und sehr feine suspendierte Teilchen sowie
auch Bakterien zurückhalten sollen. Ein sicher keimfreies Filtrat liefern die Pasteur-Chamberlandschen Porzellanerdefilter, und in
noch weit größerer Menge die auf demselben Princip beruhenden Berckefeld-Nordtmeyerschen Kieselgurfilter. Diese Filter
bestehen aus einem inwendig hohlen Cylinder aus reiner, sehr hart gebrannter Kaolinmasse (beim Berckefeld-Filter aus
Infusorienerde), der sog. Filterkerze; diese befindet sich in einer Metallhülse, in die das
Rohwasser einströmt, von wo es dann durch die Masse der Kerze in ihren Innenraum filtriert und unten aus einem Ausflußrohr
abfließt. Das Pasteur-Chamberlandsche Filter liefert anfangs bei einem Wasserdruck von 3 Atmosphären 1 l Wasser in 20–30
Minuten; sehr bald aber nimmt die Leistungsfähigkeit durch Verstopfung der Poren der äußern Filterfläche ab. Diesem Übelstand
ist bei dem Berckefeldschen System, welches 1 l Wasser in 5–10 Minuten liefert, durch eine im Mantelraum befindliche,
automatisch funktionierende Wischvorrichtung, welche die äußere Filterfläche reinigt, wirksam abgeholfen. Das Filtrat ist bei
beiden Systemen nur drei bis höchstens acht Tage keimfrei, dann wachsen Bakterien durch die Filtermasse bis in den Innenraum
hindurch. Die Kerzen müssen also mindestens alle acht Tage durch Kochen sterilisiert werden. Zur Erhöhung der
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 533.