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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Aouasch; Apaches; Apädeusie; Apafi; Apage; Apagoge; Apameia; Apanage

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Aouasch - Apanage.

keit mehrere Befestigungen, so am Ausgang das Fort von Bard. Die ärmlichen Bewohner, ca. 80,000, welche meist französisch sprechen, liefern ein starkes Kontingent zum Kretinismus und zur Auswanderung. - A. wurde 25 v. Chr. vom Kaiser Augustus nach Besiegung der Landeseinwohner (Salasser) als Militärkolonie gegründet und erhielt den Namen Civitas Augusta oder Augusta praetoria. Von der Wichtigkeit des Orts zu jener Zeit geben die noch vorhandenen Altertümer in und bei A. Zeugnis, unter denen ein gut erhaltener Triumphbogen mit 16 korinthischen Marmorsäulen, ein Festungsthor mit drei Durchgängen, die Ruinen eines Amphitheaters mit mächtigen Strebepfeilern, die Brücke über die Dora, die Stadtmauern mit festen Türmen u. a. die beachtenswertesten sind. In den Stürmen der Völkerwanderung ward A. eine Beute der Goten, dann der Langobarden, die Land und Stadt zu einem Herzogtum erhoben. Nach der Auflösung des burgundischen Reichs herrschten hier die Markgrafen von Ivrea und Susa, denen 1030 das Haus Savoyen folgte.

Aouasch, Fluß, s. Hawasch.

Apaches, Volk, s. Apatschen.

Apädeusie (griech.), Mangel an Unterricht und Bildung; apädeutisch, unerzogen, ununterrichtet.

Apafi, 1) Michael I., Fürst von Siebenbürgen, Sohn Georgs von A., Geheimrats bei dem Fürsten Gabriel Báthori, geb. 1632, begleitete in seiner Jugend den Fürsten Georg II. Rákóczy auf dessen Feldzug in Polen, geriet 1658 in tatarische Gefangenschaft und lebte dann auf seinem Erbgut zu Eberfalva, bis er auf Betrieb des türkischen Wesirs Ali 14. Sept. 1661 von einigen ungarischen Edlen und den sächsischen Abgeordneten mit der siebenbürgischen Fürstenwürde bekleidet ward. Nachdem sein Rival Kemény (23. Jan. 1662) bei Nagy-Szöllös ^[richtig: Nagy-Szölös] Schlacht und Leben verloren, ward A. allgemein anerkannt. Mit Hilfe der Türken, denen er freilich große Zugeständnisse machen mußte, vertrieb er bis 1664 die deutschen Besatzungen aus allen festen Plätzen. Bei Ausbruch des Kriegs 1683 zwischen Österreich und der Pforte mußte er der türkischen Armee folgen und während der Belagerung Wiens die Donauübergänge bei Raab bewachen, wofür ihm der Sultan 1684 die Nachfolge seines Sohns zusicherte. Nach der Besetzung Klausenburgs und Hermannstadts durch die Österreicher entzog sich Siebenbürgen durch Traktat vom 28. Juli 1686 der türkischen Botmäßigkeit und stellte sich unter Österreichs Schutz. Nach dem folgenreichen Sieg der Österreicher bei Harkany (12. Aug. 1687) aber ward in der Transaktion von Balasfalva (27. Okt. 1687) dem Kaiser die militärische Obergewalt im Land eingeräumt, und auf dem Landtag zu Fogaras leisteten endlich die Siebenbürger (1. Juli 1688) den Habsburgern als Erbkönigen von Ungarn den Eid der Treue. A. starb 15. April 1690 in Fogaras. Er hinterließ eine in den österreichischen Archiven aufbewahrte Selbstbiographie.

2) Michael II., Sohn des vorigen, letzter souveräner Fürst von Siebenbürgen, geb. 1677, mußte vor dem von der Pforte unterstützten Gegenfürsten Tököly im September 1690 fliehen und wurde erst 10. Jan. 1692 nach Vertreibung seines Gegners durch den kaiserlichen Feldherrn Ludwig von Baden von den Standen als Fürst anerkannt. Kaiser Leopold aber behielt sich die Vormundschaft über ihn vor und ließ das Fürstentum durch eine Regentschaft verwalten. Im J. 1695 zog sich A. durch seine Vermählung mit der Gräfin Katharina Bethlen des Kaisers Ungnade zu, und als er sich 1696 weigerte, seine Fürstenwürde niederzulegen, wurde er unter militärischer Eskorte nach Wien gebracht, wo er 19. April 1697 gegen ein Jahrgeld allen seinen Ansprüchen entsagen mußte. Er starb 11. Febr. 1713 kinderlos in Wien.

Apage (griech.), fort! packe dich!

Apagoge (griech., lat. Deductio), das logische Verfahren, vermittelst dessen man eine Behauptung auf die Weise widerlegt, daß man entweder in ihr selbst oder in den aus ihr sich ergebenden Konsequenzen Widerspruch nachweist. Der apagogische Beweis (demonstratio apagogica) ist demnach ein indirekter oder mittelbarer Beweis, wobei man aus der Falschheit des Gegenteils die Wahrheit der Behauptung oder aus der Wahrheit des Gegenteils die Falschheit der Behauptung erweist. Begnügt man sich bloß damit, die Ungereimtheit bewiesen, ohne zugleich auch die Wahrheit der entgegengesetzten Behauptung nachgewiesen zu haben, so ist dies eine deductio ad impossibile vel ad absurdum, welche immer ein unvollständiges Beweisen ist und daher sehr oft in verfängliche Konsequenzmacherei ausartet.

Apameia (Apamea), Name mehrerer Städte des Altertums: 1) A. am Orontes, Hauptstadt der syr. Landschaft Apamene, südlich von Antiochia in fruchtbarer, weidereicher Gegend, hieß früher Pharnake, ward von Seleukos Nikator, der hier seine Pferde und Elefanten hatte, vergrößert und befestigt und zu Ehren seiner Gemahlin Apama A. genannt. Nach der Schlacht bei Pharsalus hielt Cäcilius Bassus hier eine lange Belagerung aus. Chosroes II. zerstörte die Stadt im 7. Jahrh. vollständig. Trümmer finden sich bei dem jetzigen Fort Kalaat el Mudik, 90 m über dem Fluß; man sieht noch die Stadtmauer und die einst mit Säulengängen eingefaßte Hauptstraße. Die Ruinen von A. sowie der Umgegend untersuchte 1879 Professor Sachau. -

2) A. Kibotos, Stadt in Großphrygien, am obern Mäander, in römischer Zeit eine reiche Handelsstadt, von Antiochos I. angelegt. Ruinen bei Diner.

Apanage (franz., spr. -ahsch', neulat. apanagium oder apanamentum, von appanare, s. v. w. Brot [panis] oder Unterhalt geben), die zum standesgemäßen Unterhalt der nicht regierenden Mitglieder eines fürstlichen Hauses bestimmte Dotation. Das Rechtsinstitut der A. ist durch die Primogeniturordnung, d. h. die Erbfolge des Ältesten aus der ältesten Linie, rechtlich bedingt und auch historisch auf diese zurückzuführen (Ubi primogenitura, ibi apanagium). Dem Bedürfnis, die bei der Unteilbarkeit des Landes von der Regierungsnachfolge ausgeschlossenen Prinzen und Prinzessinnen zu versorgen, wurde in älterer Zeit durch sogen. Paragien, d. h. durch die Überweisung von Land und Leuten, Rechnung getragen, während jetzt dem Versorgungsanspruch der nicht regierenden fürstlichen Personen, welcher schon in der Goldenen Bulle anerkannt ist, durch die Verwilligung von Renten Genüge geschieht. Die Höhe dieser A. und die vermögensrechtliche Stellung der "apanagierten" Prinzen und Prinzessinnen überhaupt ist in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch Hausgesetze und Observanz bestimmt. Ein Anspruch auf A. steht nur ebenbürtigen Mitgliedern des Hauses zu. Es sind aber in Ansehung der A. zwei Systeme zu unterscheiden, je nachdem die Linien oder die einzelnen fürstlichen Personen ausgestattet werden. Nach dem ersten System (Vererbungssystem), welches z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg und Waldeck besteht, ist die A. für die Linie bestimmt. Die Kinder bekommen bei Lebzeiten des Vaters keine