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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beschlagnahme; Beschleunigung; Beschli; Beschlik; Beschlossene Güter; Beschlußfähigkeit; Beschlußsachen

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Beschlagnahme - Beschlußsachen.

gestellte B. erhärtet in wenigen Tagen und wird in einem heißen Trockenofen zu einer steinharten Masse, die sich selbst mit dem Messer schwer entfernen läßt. Natürlich darf man das Gefäß nicht eher in Gebrauch nehmen, bis der B. ganz abgetrocknet ist; dann kann man es aber über der Spirituslampe oder über Kohlenfeuer ohne Gefahr erhitzen, wenn es nicht aus ganz schlechtem Glas besteht. Eiserne Retorten oder Cylinder schützt man vor dem Verbrennen, wenn man gleiche Teile graublauen Thon und Töpferlehm erst sehr gut mit Wasser zusammenknetet und dieser Mischung nachher so viel Sand einverleibt, daß sie ihre Elastizität ganz verliert. Mit dieser Masse umgibt man das eiserne Gefäß, umwickelt es womöglich noch mit Eisendraht und läßt es vor dem Gebrauch gut trocknen.

Beschlagnahme von Gegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur Sicherung einer künftigen Zwangsvollstreckung als auch zum Zweck der Aus- und Durchführung einer solchen verfügt werden, wofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer derartigen Maßregel begründet sind. Im erstern Fall spricht man von einem Arrest (s. d.), während die B. als Zwangsvollstreckungsmittel im modernen Prozeßrecht als Pfändung bezeichnet wird, gleichviel ob es sich um die B. von Mobilien oder von Forderungen handelt (s. Pfändung). Im Strafverfahren kann eine B. solcher Sachen, die für eine Untersuchungssache von Bedeutung sind, in der Regel nur durch den Richter stattfinden; nur wenn Gefahr im Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und durch diejenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen der letztern Folge zu leisten haben (deutsche Strafprozeßordnung, § 98 ff.). Ist eine B. ohne richterliche Anordnung erfolgt, so muß der Beamte, welcher sie anordnete, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der B. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die B. ausdrücklichen Widerspruch erhoben hatte. Der Betroffene kann jederzeit auf gerichtliche Entscheidung antragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt die Entscheidung durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die B. erfolgte. Auch können Briefe und sonstige Sendungen auf der Post sowie Telegramme an einen Beschuldigten auf den Telegraphenanstalten mit Beschlag belegt werden. Zur B. ist hier der Richter und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar Briefe und sonstige Postsachen uneröffnet dem Richter übergeben. Wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte B. binnen drei Tagen vom Richter nicht bestätigt, so tritt dieselbe außer Kraft. Eine B. des ganzen Vermögens ist nach deutschem Strafprozeßrecht, außer in Schöffengerichtssachen, gegen den abwesenden Beschuldigten durch richterlichen Beschluß zulässig, wofern die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Auch können, insoweit es zur Deckung einer den Beschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten der Untersuchung erforderlich ist, einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden, so namentlich flüchtigen Militärpersonen gegenüber. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 325 ff., 332 ff., 480; Deutsches Strafgesetzbuch, § 140.

Beschleunigung (Acceleration), die für die Zeiteinheit geschätzte Änderung der Geschwindigkeit eines ungleichförmig bewegten Körpers, mag dieselbe mit der Bewegung des Körpers gleichgerichtet oder ihr entgegengerichtet sein, in welch letzterm Fall sie die Geschwindigkeit des Körpers vermindert und dann auch Verzögerung (Retardation) genannt wird. Ändert sich die Geschwindigkeit eines Körpers in gleichen Zeitabschnitten um den gleichen Betrag, so nennt man seine Bewegung gleichförmig beschleunigt (oder verzögert); in diesem Fall bleibt die B. immer unverändert dieselbe oder konstant und stellt sich dar als das Verhältnis der in einem beliebigen Zeitabschnitt erlittenen Geschwindigkeitsänderung zu der Größe dieses Zeitabschnitts. Bei ungleichförmig beschleunigter (oder verzögerter) Bewegung ist die B. jeden Augenblick eine andre, oder sie ist veränderlich; um dieselbe für irgend einen Zeitpunkt kennen zu lernen, muß man das Verhältnis ermitteln zwischen der verschwindend kleinen Änderung, welche die Geschwindigkeit von jenem Zeitpunkt an erleidet, und der verschwindend kleinen Zeit, während welcher jene Änderung stattfand.

Das bekannteste Beispiel einer gleichförmig beschleunigten Bewegung ist der freie Fall eines schweren Körpers im luftleer gedachten Raum; nach der ersten Fallsekunde beträgt seine Geschwindigkeit 9,81 m und nimmt in jeder Sekunde um denselben Betrag von 9,81 m zu. Man nennt diesen Betrag, welcher durch Pendelversuche (s. Pendel) ermittelt worden ist, die B. der Schwere. Da nach den Grundgesetzen der Dynamik (s. Bewegung) die B. proportional ist der Kraft, durch welche sie hervorgebracht wird, so kann die B. als Maß für die Kraft selbst dienen; man gibt daher, um die Größe der Schwerkraft für irgend einen Ort der Erdoberfläche auszudrücken, die B. an, welche ein frei fallender Körper an diesem Ort erleidet. Die B. der Schwere und mithin auch die Schwerkraft nimmt von den Polen der Erde gegen den Äquator hin ab; sie beträgt z. B. am Pol 9,831 m, unter 45° Breite 9,806 m, am Äquator 9,780 m. Diese Abnahme hat ihren Grund teils in der Zentrifugalkraft beim täglichen Umschwung, teils in der Abplattung der Erde an den Polen.

Beschli, berittene Leibwache des türk. Großwesirs.

Beschlik (auch Bejas-B.), türk. Silbermünze zu 5 Piaster, dem Nominalwert nach entsprechend der deutschen Reichsmark.

Beschlossene Güter, ehedem Bezeichnung für Grundstücke, die mit einer Umzäunung versehen und rechtlich als Gärten behandelt wurden.

Beschlußfähigkeit, die Befugnis eines Kollegiums oder einer sonstigen Körperschaft, vollwirksame Beschlüsse innerhalb ihres Kompetenzkreises zu fassen, hängt geschäftsordnungsmäßig in der Regel davon ab, daß eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Die meisten Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten verlangen zur B. der Kammern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, während im preußischen Herrenhaus die Anwesenheit von 60 Mitgliedern zur B. erforderlich ist. Der deutsche Reichstag (Reichsverfassung, Art. 28) ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder (397), also wenn 199 Mitglieder zugegen sind. Für den Bundesrat bestehen keine Vorschriften hinsichtlich seiner B.

Beschlußsachen, im Gegensatz zu Verwaltungsstreitsachen, die reinen Verwaltungssachen, welche lediglich im Instanzenzug der Verwaltungsbehörden erledigt werden (s. Verwaltung).