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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beute

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Beute.

erblichen Grafenstand anerkannt. Seine schwierige, innerlich widerspruchsvolle Stellung als Reichskanzler brachte ihn schon 1868 in Konflikt mit dem Fürsten Carlos Auersperg, der als Präsident des cisleithanischen Ministeriums seine Selbständigkeit gewahrt wissen wollte und daher seine Entlassung nahm. Indessen war doch Beusts Einfluß in jener Zeit maßgebend. Der Ausgleich der Ungarn mit den Kroaten 1869, der Wechsel der Ministerien Hasner, Potocki, Hohenwart vollzogen sich wohl hauptsächlich unter seiner Mitwirkung, indem er durch ein möglichst aufrecht zu erhaltendes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Elementen des Staats dessen Existenz zu fristen suchte. Im Gegensatz zum Ministerium Hohenwart-Schäffle stellte sich B. entschieden auf die Seite der Deutschen. Ein bedeutendes Verdienst erwarb er sich durch sein entschiedenes Auftreten den Anmaßungen des katholischen Klerus gegenüber, wie er auch beim Beginn des römischen Konzils 1870 ernstliche Mahnungen zur Mäßigung an die Kurie richtete und auf das Infallibilitätsdogma mit der Aufhebung des Konkordats antwortete. In der auswärtigen Politik gaben ihm die politischen Verhältnisse seit 1866 reiche Gelegenheit zu lebhaftester Thätigkeit; mit den friedfertigsten Äußerungen verband er ein Hinarbeiten auf Rache für 1866 und auf eine französische Allianz. Daher unternahm Napoleon den Krieg gegen Preußen 1870 im Vertrauen auf den Anschluß Österreichs, welchen B. versprochen hatte. Doch durch den schnellen Ausbruch des Kriegs überrascht, beobachtete B. eine zu wartende Haltung, bis er sich durch die Siege der deutschen Heere und durch die Haltung Rußlands zur völligen Neutralität gezwungen sah. Der Neugestaltung Deutschlands kam B. dann aufs bereitwilligste entgegen. Am 6. Nov. 1871 erhielt B. plötzlich seine Entlassung, was um so unerwarteter kam, da er eben noch das Ministerium Hohenwart gestürzt hatte, indes eine Nachwirkung seiner Haltung 1870 war. B. wurde zum Botschafter in London und 1878 in Paris ernannt, 1882 aber wegen seiner Intrigen mit den französischen Chauvinisten entlassen. Vgl. Ebeling, Fr. Ferd., Graf v. B., sein Leben und Wirken (Leipz. 1870, 2 Bde.); "Graf B. und Österreichs Nationalitätspolitik" (Pest 1871) und "Die österreichisch-ungarische Monarchie und die Politik des Grafen B. 1866-70", von einem Engländer (Leipz. 1870); ersteres polemisch, letzteres apologetisch.

5) Karl Louis, Graf von, herzoglich sachsen-altenburg. Staatsminister, geb. 12. Febr. 1811 zu Friedrichstanneck (Altenburg) aus der ältern gräflichen Linie, studierte in Halle, Leipzig und Berlin die Rechte, trat 1834 in den preußischen, 1838 in den altenburgischen Staatsdienst, rückte 1841 zum Regierungsrat, 1842 zum Kreishauptmann auf und wurde im November 1848 zum Präsidenten des Ministeriums ernannt. Bei der Resignation des Herzogs Joseph 30. Nov. 1848 nahm er zwar seine Entlassung, trat jedoch nach dem Regierungsantritt des Herzogs Georg in das vom Geheimrat v. d. Gabelentz neugebildete Ministerium, in dem er nach dem Ausscheiden des letztern aus dem Staatsdienst abermals den Vorsitz erhielt. Von 1840 bis zum Februar 1848 war er Mitglied der Landschaft. Im Mai 1850 wurde B. zum Wirklichen Geheimrat und Minister ernannt. Unter seiner Leitung wurde mit der Landschaft ein neues, dem preußischen nachgebildetes Wahlgesetz vereinbart, welches 3. Aug. 1850 an die Stelle des im April 1848 erlassenen demokratischen trat. Er begleitete im Mai 1850 den regierenden Herzog zum Unionsfürstenkongreß nach Berlin und nahm als altenburgischer Bevollmächtigter auch an den Dresdener Konferenzen teil, wo er sich mit den übrigen thüringischen Staaten Preußen anschloß. Nachdem er 1853 seine Entlassung aus dem altenburgischen Staatsdienst genommen hatte, war er bis 1867 Vertreter der thüringischen Staaten am preußischen Hof. Seitdem lebt B. in Altenburg.

Beute (lat. Praeda, franz. Butin, engl. Booty), die bewegliche Sache, welche im Krieg durch die feindliche Macht dem Staat oder einem Staatsangehörigen abgenommen wird. Die Frage, welche Gegenstände als B. angesehen werden können, wird von den Lehrern des Völkerrechts verschieden beantwortet, und auch die völkerrechtliche Praxis, welche freilich jetzt eine weit humanere ist als in frühern Zeiten, ist hier noch nicht zum Abschluß gelangt. Unzweifelhaft gehört nämlich das gesamte Kriegsmaterial der feindlichen Macht zu den Gegenständen, welche der Erbeutung unterliegen, also Munition, Waffen, Kriegskassen, Proviant, Transportmittel u. dgl. Was dagegen das mit dem Kriegszweck nicht zusammenhängende Privateigentum anbetrifft, so besteht ein Unterschied zwischen Land- und Seekrieg. Denn während das Privateigentum der Unterthanen des feindlichen Staats im Landkrieg der Regel nach respektiert werden soll, ist dieser Satz im Seekrieg noch nicht zu allgemeiner Anerkennung gelangt (s. Prise). Aber auch im Landkrieg bedürfen einzelne Fragen noch der Entscheidung durch die Gesetzgebung der Kulturstaaten, so namentlich die Frage, ob das bewegliche Eigentum der kämpfenden Soldaten dem Sieger preisgegeben ist und also von dem letztern einem Gefallenen, Gefangenen oder Wehrlosen abgenommen werden kann; ebenso die Frage, ob Nahrungsmittel nicht bloß im Weg der Requisition durch die kriegführende Macht gegen Empfangsbescheinigung, sondern in dringenden Fällen auch unmittelbar von den einzelnen Soldaten zu ihrem Unterhalt in Feindesland entnommen werden können. Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht die Kriegsartikel für das deutsche Heer vom 31. Okt. 1872, welche im Anschluß an das deutsche Militärstrafgesetzbuch folgendes bestimmen (Art. 30): "Eigenmächtiges Beutemachen ist dem Soldaten verboten. Übertretungen dieses Verbots werden mit Arrest oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu 3 Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, bestraft." Weiter ist hier (Art. 31) ausdrücklich erklärt, daß Hab und Gut des feindlichen Landes unter dem besondern Schutz des Gesetzes stehen, und endlich ist im Art. 32 verordnet: "Wer im Feld in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnötigt oder des eignen Vorteils wegen unbefugt Requisitionen vornimmt, wird wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängnis bis zu 5 Jahren, in schwereren Fällen mit Zuchthaus von 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder mit dem Tod bestraft. Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Furage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältnis zu dem vorhandenen Bedürfnis steht." Übrigens ist zu beachten, daß auch die rechtmäßige B., abgesehen von Gegenständen der letztern Art, nicht Eigentum des einzelnen erbeutenden Soldaten wird, sondern vielmehr dem Kriegsherrn gebührt; doch erhält der Soldat, resp. der betreffende Truppenteil namentlich bei der Erbeutung von Geschützen und Pferden ein sogen.