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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beweis

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Beweis (im Strafprozeß).

letztern muß sich jede Partei ohne besondere richterliche Aufforderung zum B. erbieten und ihre Beweismittel bezeichnen, auch sich über die vom Prozeßgegner aufgestellten Beweissätze und Beweismittel erklären und ihre Einwendungen dagegen (Beweiseinreden) vorbringen; ja, eine Prozeßpartei ist sogar verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen, vor der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme für den Gegner auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Auch steht es den Rechtsanwalten frei, diese Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. In vielen Fällen erfordert freilich die Beweisaufnahme gar kein besonderes Verfahren, so z. B. wenn in dem Verhandlungstermin die als Beweismittel angegebenen Urkunden alsbald vorgelegt und anerkannt werden. Erfordert dagegen die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, macht sich z. B. die Vorladung von Zeugen nötig, so wird dies durch eine prozeßleitende Verfügung des Richters (Beweisbeschluß) angeordnet. Dieser Beweisbeschluß muß enthalten: 1) die Bezeichnung der streitigen, zum B. verstellten Thatsachen, 2) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel, 3) die Bezeichnung des Beweisführers, 4) im Fall der Anordnung der Abnahme eines zu- oder zurückgeschobenen Eides die Eidesformel. Indessen wird auf Eidesleistung gewöhnlich erst durch bedingtes Endurteil erkannt. Die Beweisaufnahme erfolgt regelmäßig vor dem Prozeßrecht, nur ausnahmsweise wird sie einem Mitglied desselben (beauftragter Richter) oder einem andern Gericht (ersuchter Richter) übertragen. Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Ist es nach Lage der Sache möglich, so findet die Beweisaufnahme auch in Abwesenheit der ordnungsmäßig geladenen, aber nicht erschienenen Parteien statt. Ist die Beweisaufnahme aber ohne Anwesenheit einer oder beider Parteien nicht möglich, so wird die betreffende Partei mit ihrer Beweisführung in der Instanz ausgeschlossen. Neben diesem regelmäßigen oder ordentlichen Beweisverfahren kennt die deutsche Zivilprozeßordnung auch einen außerordentlichen B. Dieser entspricht dem frühern gemeinrechtlichen B. zum ewigen Gedächtnis (probatio in perpetuam rei memoriam); die Zivilprozeßordnung gebraucht dafür die Bezeichnung "Sicherung des Beweises". Das regelmäßige Beweisverfahren findet nämlich dann statt, wenn sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß streitige Parteibehauptungen noch eines Beweises bedürfen. Aber schon vor diesem Stadium, ja sogar schon vor der Klageerhebung kann zur Aufnahme eines Beweises geschritten werden, wenn zu besorgen ist, daß ein Beweismittel verloren gehen oder daß die Benutzung desselben erschwert werden könnte. Es gilt dies allerdings nur für die Augenscheinseinnahme und für die Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen, wenn also z. B. der Tod eines hochbejahrten Zeugen zu befürchten ist, ehe er im ordnungsgemäßen Verlauf des Prozesses vernommen worden. Das zuständige Gericht ist das Prozeßgericht, bei welchem der betreffende Rechtsstreit anhängig ist. In Fällen dringlicher Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk die zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet. Ist ein Rechtsstreit noch gar nicht anhängig, so ist dieses Amtsgericht ausschließlich zuständig.

Die Gesamtheit derjenigen Regeln, welche in betreff der Art und Weise gelten, wie die richterliche Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit behaupteter und streitiger Thatsachen erbracht wird, nennt man die Beweistheorie. Das frühere Prozeßrecht machte die richterliche Überzeugung von bestimmten Beweisregeln abhängig (formelle Beweistheorie), während das moderne Recht das Prinzip der freien Beweiswürdigung aufgestellt und durchgeführt hat (materielle Beweistheorie). So bestimmt namentlich die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 259) folgendes: "Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwanigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten. An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetzbuch bezeichneten Fällen gebunden." Dabei ist jedoch zu beachten, daß auch nach der materiellen Beweistheorie der Richter sich nicht von Amts wegen das Beweismaterial zu verschaffen hat, und daß er seine Privatwissenschaft in dem Prozeßverfahren nicht benutzen kann. Der Richter ist vielmehr an die von den Parteien ihm gelieferten Beweisthemata und Beweismaterialien gebunden. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 255 ff., 320 ff., 447 ff.; Endemann, Die Beweislehre des Zivilprozesses (Heidelb. 1860); v. Bar, Recht und B. im Zivilprozeß (Leipz. 1867); Langenbeck, Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Jena 1868), und die Lehrbücher des Zivilprozeßrechts, auch die Kommentare zur deutschen Zivilprozeßordnung.

Beweis im Strafprozeß.

Auch im Strafverfahren wird der Ausdruck B. in verschiedenem Sinn gebraucht. Man versteht darunter den Inbegriff der für die Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache sprechenden Gründe, und man bezeichnet auch das Beweismittel, also dasjenige, wodurch eine Thatsache nachgewiesen wird, als B. Sodann versteht man unter B. die Beweisführung, das Beweisverfahren sowie das Ergebnis desselben. Im allgemeinen wird jeder erbrachte B. als solcher bezeichnet, im engern und eigentlichen Sinn jedoch nur der volle B., welcher die volle Gewißheit einer behaupteten Thatsache ergibt. Die Beweismittel im Strafprozeß sind folgende: richterlicher Augenschein, Befund und Gutachten der Sachverständigen, Geständnis des Beschuldigten, Zeugnis und Urkunden, welche jedoch da, wo sie nicht den objektiven Thatbestand selbst bilden, kein selbständiges Beweismittel sind, sondern nur ein andres (z. B. Zeugnis, Geständnis) enthalten. (Vgl. die Artikel Augenschein, Geständnis, Sachverständiger, Urkunde und Zeuge.)

Man teilt den Kriminalbeweis nach verschiedenen Gesichtspunkten ein, nämlich: 1) nach dem Gegenstand, welchen er betrifft, in Anschuldigung- (Inkulpations-) und Entschuldigung- (Exkulpatians-) Beweis. Jener hat solche Thatsachen zum Gegenstand, welche sich auf die Schuld beziehen, dieser hingegen solche, welche die Freisprechung oder wenigstens die Milderung, bez. Minderung der Strafe bezwecken. 2) Nach der Art, wie die Wahrheit erkannt wird, ist der B. entweder ein natürlicher (unmittelbarer, direkter) oder ein künstlicher (mittelbarer, indirekter, rationaler), je nachdem er die Thatsachen, welche zum Umfang der Anschuldigung oder Entschuldigung gehören, selbst oder andre Thatsachen zum Gegenstand hat, von welchen auf die Wahrheit der erstern geschlossen werden kann. Man nennt diese Thatsachen auch Anzeigen, Indizien, weil sie vermöge ihrer eigentümlichen Beschaffenheit