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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Biliner Pastillen; Bilinguisch; Bilirubin; Bilis; Bilit; Bilk; Bill

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Biliner Pastillen - Bill.

ein Bezirksgericht, eine Zuckerfabrik, Bierbrauerei, Dampfmühle, Fabrikation von Schuhwaren und (1880) 5058 Einw., welche vornehmlich Landwirtschaft und Obstbau treiben. Der Biliner Sauerbrunnen gehört in die Klasse der alkalischen Mineralwässer und nimmt durch seinen Reichtum an kohlensaurem Natron unter allen Säuerlingen Deutschlands den ersten Platz ein. Es sind vier Quellen, die Josephs-, Moritz-, Karolinen- und Gemeinquelle, von denen die erstere, mit einer Temperatur von 12° C., 33,634 kohlensaures Natron, 7,192 schwefelsaures Natron, 3,815 Chlornatrium, 4,105 kohlensauren Kalk, 1,716 kohlensaure Magnesia, 0,109 kohlensaures Lithion, 47,557 Kohlensäure in 10,000 Teilen enthält. Der Gebrauch des Biliner Säuerlings (rein oder mit warmer Milch oder Molken vermischt) ist angezeigt bei Säurebildung im Magen und Darmkanal, Magen- und Darmkatarrh, Leber-, Nieren- und Blasenkrankheiten, Gicht und Rheumatismus, Lungenkatarrh, Skrofulose etc. Auch bietet der Biliner Sauerbrunnen ein vortreffliches Erfrischungsgetränk. Der Versand desselben beträgt jährlich 2 Mill. Flaschen. Neuerdings sind die Biliner Pastillen (s. d.) und andre Quellenprodukte (Biliner Bittersalz, Magnesia) sehr in Aufnahme gekommen; jährlich werden über 200,000 Schachteln davon versendet. - Der Ursprung der Stadt B. ist sagenhaft; seit 1464 ist sie im Besitz der Herren (jetzt Fürsten) von Lobkowitz. Die Quellen wurden erst im 18. Jahrh. in ihrer Bedeutung erkannt und 1761 gefaßt. In der reizenden Umgebung ist der grotesk gestaltete Biliner Stein oder Borschen (432 m hoch), der größte Klingsteinfels (Phonolith) Deutschlands, mit seinen Höhlen und seiner Flora bemerkenswert. Vgl. Reuß, Die Mineralquellen von B. (2. Aufl., Wien 1827); Löschner, Der Sauerbrunnen zu B. (Prag 1859); "Der Kurort B." (Bilin 1879).

Biliner Pastillen, dem Biliner Sauerwasser entsprechende Pastillen, werden entweder aus dem natürlichen Biliner Wasser (s. Bilin) oder nur aus dessen wichtigstem Bestandteil, nämlich aus doppelt-kohlensaurem Natron, mit Zucker und Tragantgummi dargestellt. Die einzelnen Pastillen enthalten 6 cg doppeltkohlensaures Natron.

Bilinguisch (lat.), doppelsprachig; doppelzüngig.

Bilirubin, kristallinischer roter Farbstoff, der aus Galle darstellbar ist und sich in alten Blutergüssen von selbst bildet. B.-Infarkt, bei Neugebornen eine bei Gelbsucht vorkommende Verstopfung der Nierenkanälchen mit B. Früher als Hämatoidin bezeichnet.

Bilis (lat.), Galle; atra b., schwarze Galle, s. Atra bilis; biliös, gallig, gallsüchtig.

Bilit, Göttin, s. Mylitta.

Bilk, Stadtteil von Düsseldorf, an der Düssel, mit einer durch den Physiker Benzenberg 1844 begründeten Sternwarte, die eine gewisse Berühmtheit erlangte infolge der Entdeckung vieler Asteroiden (seit 1852) durch den Astronomen Luther.

Bill (neulat. billa, von libellus), in England jeder schriftliche Aufsatz, daher z. B. B. of exchange, Wechsel; besonders aber (b. in parliament) der parlamentarische Vorschlag eines Gesetzentwurfs, verschieden von einer Motion, die nur der vorbereitende Antrag zu jener oder das mündliche Gesuch eines Mitgliedes um die Erlaubnis, eine B. einzubringen, ist oder auch gar keine B. zum Gegenstand hat, wie ein Antrag, den Zustand des Landes zu untersuchen, eine Adresse an den König zu entwerfen, eine Kommission niederzusetzen etc. Privatbills, welche irgend eine Verfügung zu gunsten einzelner Personen oder Korporationen betreffen, z. B. die Naturalisation oder die Erlaubnis, eine Brücke zu bauen und Brückenzoll zu erheben, können nicht anders als durch eine Petition, d. h. ein schriftliches Gesuch, eingeleitet werden, das von einem Mitglied des Hauses übergeben, wenn es nötig erscheint, durch eine Kommission geprüft und dann entweder verworfen, oder insofern angenommen wird, daß darauf eine B. eingebracht werden kann. Den Bills über öffentliche Angelegenheiten (public bills) muß immer eine Motion vorangehen. Wenn die Erlaubnis, die B. einzubringen, erteilt ist, dann kann der Vorschlag schriftlich übergeben werden. In einem solchen schriftlichen Gesetzentwurf befinden sich eine Menge leerer Stellen (blanks) für diejenigen Bestimmungen, welche dem Parlament überlassen werden müssen. Jede B. wird dreimal in herkömmlichen Zwischenräumen gelesen, d. h. beraten. Das erste Mal wird hauptsächlich über das Annehmen oder Verwerfen derselben im ganzen verhandelt, das zweite Mal durch eine Kommission oder in wichtigen Angelegenheiten durch das ganze in ein Komitee verwandelte Haus diskutiert, wobei der Sprecher seinen Stuhl einnimmt, mitspricht und mitstimmt und ein andres Mitglied zum Vorsitzenden (chairman) erwählt wird. Die leeren Stellen werden ausgefüllt und Zusätze und Veränderungen (amendments) gemacht, wodurch häufig der Gesetzvorschlag ganz umgeschaffen wird. Nachdem diese Arbeit beendigt ist, nimmt der Sprecher seinen Sitz wieder ein, und der Chairman trägt die so berichtigte B. zur Abstimmung über das Ganze wieder vor. Wenn ihre Annahme durch die Majorität des Hauses erfolgt, so wird sie ins Reine und zwar mit sehr großer Schrift auf Pergament oder Papier geschrieben (engrossed) und dann zur dritten Lesung geschritten. Wird hierbei noch ein Zusatz gemacht, so wird er auf ein besonderes Stück Papier (rider genannt) geschrieben und dieses angeheftet. Ist die B. so bei der dreimaligen Verlesung durchgegangen, so wird sie vor das andre Haus gebracht, wo dasselbe Verfahren, mit Ausnahme des Ingrossierens, noch einmal durchgemacht wird und die B., wenn sie verworfen wird, stillschweigend liegen bleibt. Werden aber Zusätze und Veränderungen beschlossen, so findet eine Mitteilung derselben an das andre Haus statt, oder es werden nötigen Falls auch Konferenzen zwischen abgeordneten Mitgliedern beider Häuser abgehalten. Kommt keine Vereinigung beider Häuser zu stande, so ist die B. durchgefallen (dropped). Ist aber die B. von beiden Häusern angenommen worden, so erhält sie der König zur Genehmigung. Die Bestätigungsformel bei einer B. über öffentliche Angelegensten lautet: "Le roi (la reine) le veut" ("Der König [die Königin] will es"); bei einer private b.: "Soit fait comme il est désiré" ("Es geschehe, wie man gewünscht hat"); bei einer B., welche die Bewilligung von Steuern und Taxen oder Anleihen betrifft (money b.): "Le roi (la reine) remercie ses loyaux sujets, accepte leur bénévolence et ainsi le veut" ("Der König [die Königin] dankt seinen [ihren] getreuen Unterthanen, nimmt ihr Wohlwollen an und will es ebenfalls"). Die höfliche Formel der Verweigerung ist: "Le roi (la reine) s'avisera" ("Der König [die Königin] wird Einsicht davon nehmen"). Von dem Verweigerungsrecht haben die Könige aus dem Haus Hannover nie Gebrauch gemacht, die Regierung suchte vielmehr ihren Zweck durch die Majorität in dem einen oder dem andern Haus zu erreichen. In den Vereinigten Staaten werden die Bills in ähnlicher Weise