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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bussen; Bußgänge; Bußkampf; Bußkanon; Bußkapitel; Bussole

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Bussen - Bussole.

Beschluß des Konzils von Florenz 1439 in den Worten des Priesters: Ego te absolvo besteht. Dabei herrscht die von den Victorinern Hugo und Richard im 12. Jahrh. ausgebildete Theorie, daß die ewigen Strafen, welche alle Todsünden verdienen, durch priesterliche Absolution in zeitliche verwandelt würden, welche ebenso wie die Strafen für läßliche Sünden in freiwilliger Übernahme der vom Priester auferlegten Leistungen abgebüßt werden könnten. Unter solchen Voraussetzungen war es freilich naheliegend, daß die von der Kirche auferlegten Strafen auch von der Kirche erlassen oder durch andre der Kirche annehmbare Leistungen (gute Werke) ausgeglichen und ersetzt, ja von andern Personen und für andre übernommen werden konnten. Unvermeidlich war daher jene Veräußerlichung des Bußwesens, als deren Extreme der Ablaßhandel und die Geißelbrüderschaften erscheinen, die sich aber nicht minder in den Büßerorden, den Bußbüchern, Bußthalern etc. darstellt. Daß die Apologie der Augsburgischen Konfession (1530) die B. noch als ein Sakrament neben Taufe und Abendmahl behandelt, hängt mit der Modifikation zusammen, welche das römische Bußsakrament in der lutherischen Beichte (s. d.) fand. Als rein innerliche Sache zwar, aber doch in unnatürlich forcierter Weise wurde die B. von den Pietisten und Methodisten betont und geübt (s. Bußkampf).

Im Strafrecht versteht man unter Buße die Entschädigung, auf welche im Strafverfahren zu gunsten des durch eine strafbare Handlung Verletzten erkannt wird. Eine solche B. wird nur auf besondern Antrag des Verletzten zuerkannt. Dieser Antrag ist in Privatklagesachen mit der Privatklage zu verbinden und in denjenigen Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft mit der öffentlichen Klage vorgeht, von dem Verletzten mittels einer Nebenklage zu stellen. Der Verletzte muß sich zu diesem Zweck der öffentlichen Klage des Staatsanwalts als Nebenkläger anschließen. Eine B. wird ihm aber unter allen Umständen nur dann zuerkannt, wenn ihm durch die strafbare Handlung ein Vermögensschade erwachsen, wenn also z. B. jemand durch eine Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder durch eine Verleumdung in seinem Kredit geschädigt worden ist. Auch setzt die Verurteilung zu einer B. voraus, daß der Beschuldigte überhaupt in eine Strafe genommen wurde. Im entgegengesetzten Fall gilt auch der Antrag auf Zuerkennung einer B. für erledigt. Hat das Gericht es abgelehnt, auf eine B. zu erkennen, so kann das Urteil von dem Verletzten durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden; es bleibt ihm nur die Geltendmachung seines vermeintlichen Schadenersatzanspruchs im Weg des bürgerlichen Rechtsstreits übrig. Hat der Verletzte eine B. zuerkannt erhalten, so kann er weitere Entschädigungsansprüche vermittelst einer Zivilklage nicht geltend machen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert eine solche B. nur bei Körperverletzungen und bei Beleidigungen, wenn diese nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringen. Es kann aber reichsgesetzlich auch dann auf eine B. erkannt werden, wenn es sich um Eingriffe in das Urheberrecht, das Recht des Markenschutzes und das Patentrecht handelt. Das Maximum der B. beträgt bei Verletzungen des Patentrechts 10,000 Mk., bei Beeinträchtigung des Markenschutzes 5000 und in allen sonstigen Fällen 6000 Mk. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 186-188, 231, 340; Deutsche Strafprozeßordnung, § 414-446, 495; Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriften etc., § 18, 43, 45; Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 über Markenschutz, § 15; Reichsgesetz vom 9. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, § 16; Reichsgesetz vom 10. Jan. 1876, betreffend den Schutz der Photographien, § 9; Reichsgesetz vom 11. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, § 14; Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877, § 36; v. Wächter, B. bei Beleidigungen und Körperverletzungen (Leipz. 1874); Dochow, B. im Strafrecht und Strafprozeß (Jena 1875).

Bussen (auch Schwabenberg), isoliert stehender Berg im württemberg. Donaukreis, östlich von Riedlingen, 765 m ü. M., mit weiter Aussicht über Oberschwaben bis an den Bodensee und die Schweizer Alpen. Die Römer hatten hier ein Kastell, auf dessen Ruinen sich später zwei Burgen erhoben. Hier war auch der Stammsitz des berühmten Bertholdischen Grafengeschlechts (schon 724). Später brachte Rudolf von Habsburg die Herrschaft an sich, und 1806 kam sie an Württemberg. Vgl. Buck, Der B. und seine Umgebung (Sigmaring. 1868).

Bußgänge, s. v. w. Bittgänge.

Bußkampf, der nach der Populartheologie des Pietismus und des Methodismus in einen bestimmt nachweisbaren Zeitverlauf fallende, mit heftigen innern Erregungen verbundene und nach einem gewissen Programm sich vollziehende Bruch zwischen Geist und Fleisch (Röm. 7) oder "Durchbruch der Gnade".

Bußkanon, in der ältern katholischen Kirche die Summe von Vorschriften über die Wiederaufnahme der Gefallenen. S. Bußbücher.

Bußkapitel, die in den Ordensstatuten bestimmten Versammlungen aller Konventualen eines Klosters oder aller Glieder eines Ordenskapitels, um vor den Obern ihre Fehler zu beichten (Kapitelbeichte) und eine Buße dafür zu übernehmen.

Bussole (franz. Boussole, v. ital. bussola, "Kästchen"), Instrument mit Magnetnadel, welches als Winkelmeßinstrument und Orientierungsmittel in der Vermessungskunst, unter Berücksichtigung der Deklination (Abweichung vom Meridian) sowie der temporären und momentanen Störungen (Variationen), denen die Magnetnadel unterliegt, gebraucht wird. Die Feldmesserbussole besteht aus einer flachen, runden Kapsel mit Glasdeckel, in deren Mitte die Nadel über einem Gradkreis frei schwingt. Nord- und Südrichtung der Nadel sind am Gradkreis mit N. und S. bezeichnet, in der Verlängerung der Linie oder parallel dazu ist außerhalb der B. eine Dioptervorrichtung oder ein Fernrohr (Fernrohrbussole) befestigt. Die B. läßt sich auf einem Stativ horizontal stellen und drehen. Visiert man ein Objekt A durch das Fernrohr an, so muß die Nadel um den Winkel "ausschlagen" (von N. abweichen), um den die Visierlinie vom Meridian, entgegengesetzt, divergiert. Werden von einem Punkt aus mehrere Richtungen, also Winkel, anvisiert, so ergeben die Differenzen der Abweichungen (Azimute) der Nadel die Größen der Winkel. Kleinere Konstruktionen zum Handgebrauch sind die Patentbussolen, Schmalkalderschen B. (von Schmalkalder in London). Die Prüfung und Kontrolle der B. muß eine unausgesetzte sein. In unübersichtlichem Terrain, unter der Erde ist sie oft einziges Meßmittel; bei ihrer Unzuverlässigkeit ist aber ein kleiner Theodolit vorzuziehen. Um Karten, Meßtische in die richtige Drehung zum Meridian zu bringen, braucht man Orientierbussolen, die oft nur in schmalen Kasten der Nadel wenige Grade der Schwingweite gestatten. Gemessene Winkel werden