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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Erbse - Erbsünde.

wird als Zierpflanze und als Gemüse zum Dürrmachen gebaut.

Die ungemein zahlreichen Erbsensorten unterscheidet man in Schal-, Kneifel-, Pahl-, Kern-, Ausmache- oder Läufererbsen, von denen nur die grünen oder reifen Samen, und in Zuckererbsen, von denen auch die nicht völlig reifen Hülsen gegessen werden. Außerdem unterscheidet man niedrig bleibende Krup- oder Zwergerbsen und Stapel- oder Stiefelerbsen, welche trockner Reiser zur Unterstützung bedürfen. Die E. verlangt einen tief lockern, nahrhaften Boden in zweiter oder selbst dritter Gare. Man säet sie auf 1,25 m breite Beete, am besten in Reihen, welche 25-30 cm Abstand haben, und in welchen die einzelnen Samen 2-3 cm voneinander und 5-6 cm tief gelegt werden. Man rechnet auf 1 Hektar 3-4,3 Neuscheffel spät reifende, große, 4,3-4,75 Neuscheffel mittelfrühe und 4,9-5,4 Neuscheffel frühe, kleine Erbsen, bei breitwürfiger Saat etwas mehr. Die aufgegangenen Pflanzen werden etwas angehäufelt und stets von Unkraut frei gehalten. Die Stapelerbsen werden mit Reisern versehen, sobald sie 12-20 cm hoch sind. Man rechnet im allgemeinen 16-20 Wochen Vegetationsdauer und erntet vom Hektar etwa 25,8-51,6 Neuscheffel Erbsen und 1566-3520 kg Stroh. Die Keimfähigkeit dauert 3-5 Jahre, ein Neuscheffel Erbsen wiegt 40 kg. Der Erbsenbau wird in Südeuropa in bei weitem größerm Maßstab betrieben als in Deutschland. Die Erbsen haben, wie alle Hülsenfrüchte, hohen Nahrungswert (s. Tafel "Nahrungsmittel"), sind aber schwer verdaulich. Sie enthalten:

grüne Erbsen reife Erbsen

eiweißartige Körper 5,647 22,63

Fett 0,443 1,72

Zucker Spur -

sonstige stickstofffreie Substanzen 12,313 53,24 *

Cellulose 1,797 5,45

Asche 0,600 2,65

Wasser 79,200 14,31

* Stärkemehl und Dextrin.

Auch als Viehfutter sind Erbsen von Wichtigkeit und werden vorteilhaft mit gekochten Kartoffeln, Buchweizen etc. verfüttert. Man benutzt sie aber auch als Grünfutter. Die reifen Erbsen kommen auch geschält (Erbsgraupen) und als Mehl in den Handel. Letzteres wird, zu Brei verkocht, bisweilen als Zusatz zum Brot und in der Pfefferkuchenbäckerei benutzt. Die grünen Erbsen macht man ein oder trocknet sie, und im letztern Zustand kommen besonders Astrachaner Zuckerschoten auf den Markt. Um die reifen Erbsen leichter verdaulich und für manche Zunge wohlschmeckender zu machen, übergießt man sie mit lauwarmem Wasser, schüttet nach 12-18 Stunden das Wasser ab, läßt sie dann 24 Stunden auf einem Haufen liegen und kocht sie wie gewöhnlich. Die E. stammt sehr wahrscheinlich aus dem mittlern Asien und ist von dort am Pontus vorüber nach Europa gelangt; sie war Griechen und Römern bekannt, und die Deutschen scheinen sie noch vor Beginn des mittelalterlichen Kultureinflusses, vielleicht in jener Zeit, als Goten und andre deutsche Völker an der untern Donau unmittelbar mit Völkern griechischer Halbkultur zusammenstießen, erhalten zu haben. In den Kapitularien Karls d. Gr. erscheint die E. als Pisus mauriscus.

Erbse, schwarze, s. Vicia.

Erbsenbein, s. Hand.

Erbsenkäfer, s. Samenkäfer.

Erbsenstein, s. Sprudelstein und Aragonit.

Erbsenstoff, s. Legumin.

Erbsenstrauch, s. Caragana.

Erbsonderung, s. v. w. Erbteilung.

Erbstaaten, s. v. w. Erblande.

Erbstände, solche Mitglieder ständischer oder parlamentarischer Korporationen, welche denselben vermöge eines erblichen Rechts und nicht erst durch Wahl oder amtliche Stellung oder Ernennung angehören. Die Erbstandschaft ist entweder persönlich, also durch keine Art von Besitz bedingt, oder dinglich, d. h. vom Besitz gewisser Güter abhängig, oder beides zugleich. E. im erstern Sinn sind nach verschiedenen Verfassungsurkunden die Prinzen regierender Häuser und die englischen Peers (s. Pairs) der Mehrzahl nach. In Deutschland, wo schon seit der Mitte des 17. Jahrh. neben der Ebenbürtigkeit, als der persönlichen Befähigung zur Erbstandschaft, die dingliche notwendig geworden war, gibt es außer den Prinzen der souveränen Häuser eigentlich keine persönlichen E. mehr; denn was die Standesherren anlangt, so sind dieselben nur insofern zur Erbstandschaft in der Ersten Kammer berufen, als sie Inhaber der Güter sind, auf welchen dieselbe haftet.

Erbstandschaft, s. Erbstände.

Erbstollen, s. Bergrecht, S. 744.

Erbsünde (Peccatum s. Vitium originis, Peccatum originale), ein wesentliches Stück sowohl der katholischen als auch besonders der protestantischen Dogmatik. In der alten Kirche liefen über 300 Jahre lang bezüglich des zu erklärenden Thatbestandes der allgemeinen Sündhaftigkeit zwei im Prinzip entgegengesetzte Auffassungsweisen friedlich nebeneinander her. Die morgenländischen und griechischen Kirchenväter betonten, unter dem Einfluß einer philosophischen Ethik stehend, durchaus das Moment der Freiwilligkeit, Selbstthätigkeit und Selbstverantwortlichkeit: der Mensch erzeugt vermöge seiner sinnlichen Neigungen die Sünde selbst, jeder eigentlich wieder neu, und jeder sündigt lediglich auf seine Rechnung. Zugeständnisse an den Begriff der E. werden hier und da nur zu gunsten der biblischen Sage vom Sündenfall gemacht. Dagegen nahm das dogmatische Denken des Abendlandes von letzterer seinen Ausgangspunkt, und Augustinus (s. d.) schritt endlich dazu vor, das Sündigen in erster Linie als Naturnotwendigkeit zu fassen, verschuldet und vererbt von Adam her. Im pelagianischen Streit siegte die letztere Anschauung und wurde namentlich die geschlechtliche Lust als das Fortpflanzungsmittel der E. dargestellt. Gleichwohl hat sich nicht bloß in der griechischen Kirche eine mildere Ansicht in Geltung erhalten, wonach bloß eine gewisse Schwäche des menschlichen Willens und das Todeslos des Leibes im naturnotwendigen Gefolge des Sündenfalls liegen, sondern auch die katholische Kirche selbst huldigte schon in der scholastischen Theorie, noch mehr aber in der Praxis einer dem Pelagius näher als dem Augustinus kommenden Auffassungsweise (Semipelagianismus), und vollends die moderne jesuitische Dogmatik hat die E. so gut wie ganz auf den bloß negativen Begriff der Entziehung eines übernatürlichen Gnadengeschenks, in dessen Besitz Adam gewesen sei, reduziert. Dagegen haben Luther und Calvin aus demselben Grund, welchem die katholische Kirche Raum gab, indem sie den Begriff der E. abschwächte, ihn in seiner ganzen augustinischen Strenge festgehalten: weil unter Voraussetzung totaler Verderbnis des natürlichen Menschen eine verdienstliche Mitwirkung desselben bei seiner Bekehrung ausgeschlossen erscheint. Nur Zwingli machte aus der E., welche nach den reformatorischen Bekenntnissen volle Schuld und