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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Inns of Court; In nuce; Innuit; Innungen

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Inns of Court - Innungen.

den Fürsten bewohnt wurde, als sich noch die Residenz auf dem Schloß Tirol bei Meran befand. Als 1363 Tirol an Österreich kam, wurde I. zur Landeshauptstadt erhoben, und Friedrich mit der leeren Tasche schlug zuerst hier seine bleibende Residenz auf. In der Folge erhielt I. besondern Glanz durch den häufigen Aufenthalt Maximilians I. daselbst und als Residenz der tirolisch-habsburgischen Fürsten. Ein neuer Aufschwung der Stadt erfolgte in unserm Jahrhundert. Vgl. Zoller, Geschichte und Denkwürdigkeiten der Stadt I. (2. Aufl., Innsbr. 1828); B. Weber, I. und seine Umgebung (das. 1842); Probst, Geschichte der Universität zu I. (das. 1869); Gwercher, I. und dessen nächste Umgebung (das. 1880).

Inns of Court (engl., spr. kohrt), in England Gesamtname der freien Innungen oder Associationen der Rechtsgelehrten und der die Rechtswissenschaft Studierenden, deren es in London vier gibt (s. Barrister). Dann Bezeichnung der großen, prächtigen Gebäude oder Gebäudekomplexe für die Mitglieder der I.-Inns of Chancery heißen die den I. nachgebildeten (und denselben auch meist attachierten) Associationen oder Rechtsschulen, in denen das Equityrecht (nach welchem der Court of Chancery entscheidet) gelehrt wird, während die I. hauptsächlich Schulen des gemeinen englischen Rechts (Common law) sind. Vgl. Pearce, History of the I. (Lond. 1848).

In nuce (lat.), "in der Nuß", d. h. zusammengedrängt, in Kürze, im kleinen.

Innuit ("Menschen"), Völkergruppe der Arktiker oder Hyperboreer, welche die Grönländer, die nördlichen und westlichen Eskimo und eine Reihe von Stämmen umfaßt, die an der Nordwestküste von Amerika vom Mount Elias im S. bis zur Kotzebuebucht im N. wohnen. Der Zensus von 1880 ermittelte 17,517 I. in Alaska.

Innungen (ursprünglich "Einungen"), allgemeine Bezeichnung für Kaufmannsgilden und Handwerkszünfte, besonders nach dem bisher üblichen Sprachgebrauch Bezeichnung für die im 19. Jahrh. nach Einführung der Gewerbefreiheit und Aufhebung der frühern Zunftprivilegien fortbestehenden oder neugebildeten Korporationen von Angehörigen gleicher od. verwandter Gewerbe (im engern Sinn) zur Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen. Ein wesentliches Merkmal der I. war bisher, daß die Korporation von den Zünften durch den Mangel gewerblicher Vorrechte sich unterschied, und daß die korporative Vereinsthätigkeit sich nur auf die gewerblichen Verhältnisse eines Gewerbes oder verwandter Gewerbe erstreckte, demgemäß auch der Personenverband gebildet war. Man unterschied ferner I. im engern und weitern Sinn, je nachdem die Innung nur selbständige Gewerbtreibende als Mitglieder hatte oder aus selbständigen und unselbständigen (Gesellen) gewerblichen Personen zusammengesetzt war. Das neue Innungsgesetz des Deutschen Reichs vom 18. Juli 1881 hat einen neuen Begriff von I. geschaffen. Es versteht unter I. freie lokale Korporationen von selbständigen Gewerbtreibenden (nicht bloß gleicher oder verwandter Gewerbe), gestattet die Mitgliedschaft aber auch Personen, welche in einem dem Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, angehörenden Großbetrieb als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind, außerdem die Ehrenmitgliedschaft andrer Personen. I. sind in der modernen Volkswirtschaft bei Gewerbefreiheit und freier Konkurrenz neben andern gewerblichen Korporationen (Gewerbevereinen, Gewerk- und andern Arbeitervereinen, Handwerkerbildungsvereinen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, gewerblichen Versicherungsgenossenschaften etc.) ein notwendiges Glied einer gesunden organischen Gestaltung des Gewerbewesens, ihre Bedeutung liegt namentlich in der Förderung der Interessen des Klein- und Mittelbetriebs, des eigentlichen Handwerks.

Die besondern Aufgaben, die gerade auf diesem Gebiet I. erfüllen können und erfüllen sollten, sind: 1) die Pflege des Gemeinsinns, die Aufrechthaltung und Stärkung der gewerblichen Berufs- und Standesehre unter den Gewerbtreibenden; 2) die Ausgleichung und harmonische Versöhnung der kollidierenden Interessen von Arbeitgebern und Arbeitern (Gesellen), die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, die Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen, die Fürsorge für das Herbergswesen durch Errichtung von Herbergen für die zuwandernden Gesellen und für die Arbeitsvermittelung; 3) die Fürsorge für eine gute technische und moralische Ausbildung der Lehrlinge; 4) die Hebung der technischen Arbeitsfähigkeit auch von Meistern und Gesellen und Stärkung der Konkurrenzkraft des Handwerks. Die Bildung von I. muß der freien Initiative der Gewerbtreibenden überlassen bleiben, man kann vernünftigerweise bei der heutigen Gestaltung der gewerblichen Produktion in Stadt und Land, in der Groß- und Kleinindustrie nicht daran denken, Zwangsinnungen einzuführen; aber die Staats- und Kommunalgewalt muß die Bildung und ersprießliche Wirksamkeit der I. energisch zu fördern bemüht sein, und den I. müssen zu diesem Zweck von der Gesetzgebung Rechte und Befugnisse eingeräumt werden, welche sie, ohne ihnen den Charakter von Organen der Selbstverwaltung zu nehmen, zugleich in die Reihe der öffentlichen Korporationen stellen, sie in den Organismus der öffentlichen Verwaltung als Glieder einfügen. Zu diesen Rechten gehören namentlich: die Gewährung des Rechts der juristischen Person; die exekutivische Beitreibung der statutarisch vorgesehenen Beiträge und verhängten (gesetzlich zulässigen) Ordnungsstrafen nach Art der Beitreibung von Gemeindeabgaben; die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Korporationsmitgliedern und ihren Lehrlingen, welche sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse beziehen; die Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung solcher Streitigkeiten, auch zwischen Korporationsmitgliedern und ihren Gesellen, unter der Voraussetzung einer Vertretung der öffentlichen Gewalt und der Gesellen in denselben; obrigkeitliche Befugnisse in Bezug auf die Regelung des Lehrlingswesens (Erlaß von Vorschriften, betreffend das Lehrverhältnis, die Ausbildung, Prüfung der Lehrlinge); die ausschließliche Führung eines die Mitglieder als solche kennzeichnenden Titels. Die I. aber können die Wohlfahrt ihrer Mitglieder und Angehörigen noch weiter befördern, wenn sie es sich auch angelegen sein lassen, die Beteiligung derselben an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Kreditvereine, Rohstoffvereine, Magazin-, Werkzeug- und Maschinengenossenschaften, Konsumvereine), an Versicherungs- u. Hilfskassen herbeizuführen, Fachschulen für Lehrlinge, Lehrkurse für Gesellen und Meister, Lehrwerkstätten etc. einzurichten. Es ist streitig, ob ihnen noch weitere Rechte und Befugnisse eingeräumt werden sollen. Den darauf gerichteten zünftlerischen Bestrebungen eines Teils der Gewerbtreibenden ist entgegenzuhal-^[folgende Seite]