Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenpolitik

767

Kirchenpolitik (Gegenwart).

aber geheimen Abkommen sich hatte bereit finden lassen. Allein sowohl in Baden als in Württemberg konnten die römischen Konventionen nicht durchgeführt werden, außer mit Zustimmung des Landtags; erst dort, dann hier wies dieser sie zurück, und auch das hessen-darmstädtische Abkommen mußte aufgegeben werden. Zugleich aber machten Baden (1860) und Württemberg (1861, 1862) einen prinzipiellen Fortschritt. Als nämlich im letzten Dritteil des vorigen Jahrhunderts die Freistaaten von Nordamerika ihre Verfassung ausbildeten, hatten sie die Grenzen der Kirchenfreiheit dahin bestimmt, daß jeder, also auch der römisch-katholischen Kirche alles erlaubt sei, was andern Privatvereinen nicht verboten werde, daß ihr aber auch keinerlei größere Rücksicht und Unterstützung zu teil werde als ihnen. Die Kirche ward danach mit jeder Handels- oder Aktiengesellschaft auf gleichen Fuß gestellt. Dies aber auch in der nordamerikanischen Praxis nicht völlig durchgeführte System pflegt man als das der Trennung zwischen Staat und Kirche zu bezeichnen. Es wurde vorübergehend während der Revolution in Frankreich und später (1830) dauernd in Belgien angenommen, und im J. 1848 war die Linke es auch in Deutschland einzuführen geneigt, während es von den Vertretern des Ultramontanismus abgelehnt wurde. Diese Trennung war aber das Losungswort eines großen Teils der liberalen Partei geblieben, und jetzt acceptierten Baden und Württemberg das Wesentliche des amerikanischen Systems. Sie setzten die amerikanisch-belgische Beziehungslosigkeit zwischen Staat und Kirche in die beiderseitige Selbständigkeit um. Daß dabei der Staat das Verhältnis der von ihm getrennten, aber beabsichtigten Kirche einseitig zu bestimmen habe, verstand sich für Baden und Württemberg von selbst; denn ihre Gesetzgebung war aus der Erfahrung hervorgegangen, daß auf dem Weg des Vertrags mit Rom kein Friede zu erreichen sei. Römischerseits setzte man jetzt das vor den Verträgen von 1857 und 1859 beobachtete Verfahren fort, erklärte diese Verträge, nicht aber die neue Staatsgesetzgebung für bindend, erreichte jedoch nicht, daß durch die Unzufriedenheit der katholischen Unterthanen die Regierungen zum Rückzug veranlaßt wurden, hat dann aber, da das katholische Volk empfand, daß seine Religionsfreiheit in der That nicht gekränkt war, in Württemberg wie in Baden, obwohl in verschiedenen Formen, sich in die nunmehrige Lage der kirchlichen Genossenschaft bis auf weiteres zu schicken begonnen. Unterdes verlor der Papst infolge des italienischen Kriegs von 1859 nicht nur den größten Teil des Kirchenstaats, sondern mußte es auch erleben, daß das neuentstandene Königreich Italien gleichfalls das Prinzip der Toleranz proklamierte und das moderne Kirchenstaatsrecht annahm.

Diese Ereignisse veranlaßten Pius IX., je weniger die nunmehrige Praxis seinen Ideen entsprach, desto deutlicher diese Ideen selbst auszusprechen und damit der kirchlichen Genossenschaft das Programm aufzustellen, für dessen Durchführung der Kampf gegen den Staat zu kämpfen sei. Er that dies zunächst negativ, indem er in einer Encyklika vom 8. Dez. 1864 die desfallsigen "Zeitirrtümer" verwarf und eine klassifizierte Übersicht (Syllabus) derselben hinzufügte. Nachdem der Syllabus, von einigen Staaten abgewehrt, von andern, z. B. von Preußen, welches noch immer seine Politik des Gehenlassens fortsetzte, unbehindert, eine Zeitlang gewirkt hatte, auch mit dem Ausgang des preußisch-österreichischen Kriegs von 1866 die Hoffnung einer Wiederherstellung des alten, dienstpflichtigen Deutschen Reichs unter Österreich zu Grabe getragen war, wurde 1867 von Rom her die Absicht laut, den Syllabus ins Positive umsetzen, d. h. also das mittelalterliche Kurialsystem des Kirchenstaatsrechts im Kleide der Gegenwart proklamieren zu lassen. Zu diesem Zweck wurde 1868 ein allgemeines Konzil in den Vatikan berufen und im Dezember 1869 eröffnet. Dies Konzil hat unter völliger Verwerfung des Episkopalsystems die Bischöfe lediglich für unselbständige Bevollmächtigte des Papstes erklärt, also die absolute Zentralisation der kirchlichen Gesellschaftsverfassung vollendet und die von der päpstlichen Kurie schon seit langem gezogene, als Kirchenlehre aber bis dahin nicht anerkannte Konsequenz der Formel, daß der Papst Stellvertreter Christi sei, dahin angenommen: wenn er in diesem seinem Stellvertreteramt (ex cathedra) über Dogmen oder über Dinge des ethischen Gebiets (mores) Entscheidungen gebe, so seien solche Aussprüche göttliche Wahrheit. Da diese persönlich-päpstliche Infallibilität (Unfehlbarkeit) als ein bis dahin von einem Teil der Kirchenlehrer nur verkanntes, in der That aber von jeher gültig gewesenes Dogma charakterisiert worden, also auch auf alle ältern ex cathedra gegebenen Papstentscheidungen anzuwenden ist, so bedarf es jetzt der Sache nach jener ursprünglich beabsichtigten Umsetzung des Syllabus nicht mehr; denn die Bulle "Unam sanctam" des Papstes Bonifacius VIII. von 1302, welche die Unterordnung des weltlichen Regiments unter die kirchliche Autorität zum Gegenstand hat, und die übrigen päpstlichen Dekretalen des Mittelalters, in welchen das kuriale System dokumentiert wird, haben nun ohnehin die Bedeutung göttlicher Wahrheiten erhalten.

Der Partei, welche behauptet, daß diese Resultate des Vatikanums nichts Neues seien, ist zuzugeben: sie wurden von kurialer Seite schon seit langem für die richtige Lehre erklärt. Aber neu ist, daß sie, abgesehen von der kleinen Anzahl sogen. Altkatholiken, als solche von der katholischen Gesamtkirche offiziell anerkannt werden. Jene Eine über die Welt ausgebreitete katholische Kirchengenossenschaft bekennt also gegenwärtig als einen Fundamentalgrundsatz, für welchen sie genossenschaftlich eintritt, daß in allem, was der Papst für Sache der Genossenschaft erklärt, sie nur ihm, nicht dem Staat zu gehorchen habe, während anderseits der Staat ihre Genossenschaftsordnungen, mit seinem weltlichen Arm dienend, aufrecht zu erhalten verpflichtet sei. Hiergegen würde der Staat vielleicht nichts zu thun brauchen, würden nicht für die Genossenschaft Gebiete dabei in Anspruch genommen wie das der Ehe, der Schule, der Gewissensfreiheit, von denen er sich nach seinen eignen Pflichten nicht verdrängen lassen darf. Der Staat, sei die Regierung katholisch oder protestantisch, vermag wohl dem Katholiken als Einzelnen volle Freiheit der Religionsübung zu gewähren; er vermag der kirchlichen Genossenschaft und ihrer institutiven Entfaltung freieste soziale Bewegung zu gestatten, soweit sie jenen religiösen Bedürfnissen entgegenkommt; er hat jene wie diese Freiheit zu schützen; aber er muß weiter gehenden Forderungen, wenn er sich nicht selbst aufgeben will, widerstehen und Pflichten und Rechte der Staatssouveränität gegen die Ansprüche der kirchlichen Gesellschaft verteidigen.

Sobald daher die Zwecke, für welche das Vatikanum vorbereitet wurde, 1869 verlautbarten und die dem päpstlichen Hofe von verschiedenen Seiten zugegangenen Warnungen kein Gehör fanden, faßte die