Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Klauenwurm; Klaus; Klause; Klausel; Klausen; Klausenburg

812

Klauenwurm - Klausenburg.

niger großen Teil der Herde. Selten leiden die Tiere an allen vier Füßen zugleich. Lämmer werden heftiger von dem Übel ergriffen als alte Schafe. Als Ursache dieser Klauenkrankheit kennt man mit Sicherheit nur ein Kontagium. Dasselbe ist an die jauchige Flüssigkeit der Klauengeschwüre gebunden und fix. Impfungen mit demselben an den häutigen Teilen im Umfang der Klauen bringen um den 3. oder 4. Tag die ersten Entzündungsfälle und weiterhin die Krankheit selbst hervor. Die Krankheit ist angeblich um 1826 durch Merinoschafe aus Frankreich nach Deutschland gebracht worden, wo sie sich dann durch Ankauf aus den infizierten Herden nach und nach über ganz Deutschland, Ungarn, Polen, Rußland etc. verbreitet hat. Nach der Ansicht einiger Tierärzte und Schafzüchter soll diese Form der K. auch durch Ausartung der gutartigen K. (vgl. Maul- und Klauenseuche) entstehen. Die Prognose ist insofern günstig, als man eine sichere Heilung der Klauengeschwüre in jedem Fall herbeiführen kann. Die kranken Schafe müssen von den gesunden getrennt werden. Die Kur verlangt zuerst eine gründliche Ablösung und Entfernung aller hornigen Teile, welche bereits durch Ulceration von den Weichgebilden getrennt sind, um die Geschwüre bloßzulegen, dann aber die Zerstörung des Kontagiums und die Umstimmung der Geschwüre zu besserer Thätigkeit. Das erstere geschieht durch geschickten Gebrauch des Messers. Für die letztern Zwecke benutzt man Holzessig, eine konzentrierte Auflösung des Chlorkalks oder eine Lösung von Karbolsäure. Neben diesen Mitteln ist kräftige, gesunde Nahrung, Reinlichkeit im Stall, besonders ein trockner, reiner Fußboden (gute Streu), oder eine trockne Weide erforderlich. Wenn Schafe in sehr unreinlichen Ställen gehalten werden oder häufig auf schmutzigen Wegen gehen müssen, so entsteht bei ihnen oft eine Erkrankung der Klauen, welche der bösartigen K. sehr ähnlich, aber nicht ansteckend ist und Moderhinke genannt wird. Diese sehr häufige Krankheit wird oft mit der bösartigen K. verwechselt.

Klauenwurm, s. Wurm.

Klaus, deutscher Name, Abkürzung von Nikolaus:

1) Bruder K., s. Flüe.

2) K. Narr (K. von Ranstädt), Hofnarr beim Kurfürsten Ernst von Sachsen, der ihn vom Gänsehüten in Altranstädt hinweg mit sich an den Hof nahm. Er war bei ihm bis 1486, bei Albrecht bis 1500, dann beim Erzbischof Ernst von Magdeburg bis 1513, bei Friedrich dem Weisen bis 1525 und endlich bei Johann dem Beständigen bis 1532. Sein Leben und seine Schwänke erschienen im 16. Jahrh. mehrmals gedruckt.

Klause (v. mittellat. clusa, ital. chiusa), abgeschlossener, enger Raum, besonders Klosterzelle oder Einsiedelei (daher Klausner, s. v. w. Einsiedler), die bisweilen mit einer Kapelle für Andächtige versehen war (z. B. die noch heute erhaltene Klus bei Goslar aus dem 12. Jahrh.); in Gebirgen eine Felsspalte oder ein Engpaß (vgl. Cluse und Canons), nicht selten mit Festungswerken versehen (wie die Ehrenberger K.); im Wasserbau s. v. w. Schleuse, Wehr.

Klausel (lat. Clausula, Vorbehalt, Bedingung), Nebenbestimmung bei einem Rechtsgeschäft, welche die Sicherung, aber zumeist auch eine gewisse Einschränkung seiner rechtlichen Wirksamkeit sowie die Verwirklichung der Absicht der Kontrahenten zum Zweck hat. Zu den sogen. Gültigkeitsklauseln gehören insbesondere die konfirmatorischen, welche schlechthin bestätigen, was entweder früher gesagt oder gethan, oder in derselben Schrift enthalten ist, wie sie oft in Testamenten vorkommen, und deren hauptsächlichste die sogen. Kodizillarklausel ist, dahin gehend, daß das Testament, wenn es für ungültig erklärt werde, doch wenigstens als Kodizill (s. d.) aufrecht erhalten werden solle; die reservatorischen oder Vorbehaltsklauseln, durch welche ein Teil gewisse Gegenstände ausdrücklich von dem Inhalt des eingegangenen Rechtsgeschäfts ausnimmt, und die derogatorische K., vermittelst welcher in einem Gesetz alle frühern entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, oder durch welche in einem Testament entweder frühere Anordnungen für aufgehoben erklärt werden, oder der gegenwärtige letzte Wille als unanfechtbar und unwiderruflich hingestellt werden soll. Kassatorisch nennt man eine K., wenn in einem gewissen Fall das abgeschlossene Rechtsgeschäft als gar nicht abgeschlossen gelten soll. Sicherheitsklauseln dagegen sind diejenigen, mit denen man sich und seinen Vorteil sichern will. In den Verzichtsklauseln läßt man auf alle oder auf einzelne dem eingegangenen Rechtsgeschäft etwa entgegenstehende Einreden oder auf andre Vorteile verzichten. Die Solennitätsklauseln, welche in Wahrung feierlicher Formen bestehen, wie die K. "von Rechts wegen" am Schluß richterlicher Erkenntnisse, haben eigentlich kein rechtliches Interesse. Dagegen können einem Wechsel allerlei Klauseln mit rechtlicher Bedeutung beigefügt werden, namentlich die K. "nicht an Order", wodurch dem Wechsel die Begebbarkeit auf andre genommen, oder die K. "ohne Protest", wodurch dem Nachmann von seinem Vormann die eventuelle Verbindlichkeit zur Protesterhebung erlassen wird. Unter der sogen. Wechselklausel versteht man dagegen ein wesentliches Erfordernis eines jeden Wechsels, nämlich die in diesen selbst ausdrücklich aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel ("Gegen diesen Wechsel zahlen Sie" etc.). Berüchtigt war bei frühern völkerrechtlichen Abmachungen die sogen. Clausula rebus sic stantibus, wonach in der Folgezeit bei völlig veränderter Sachlage der abgeschlossene Vertrag nicht binden sollte. Historisch wichtig ist die sogen. salvatorische K., welche den frühern deutschen Reichsgesetzen beigefügt wurde, um ausdrücklich zu erklären, daß diese Gesetze nur insoweit Anspruch auf Gültigkeit haben sollten, als die Landesgesetzgebung der einzelnen zum Reiche gehörigen Länder keine anderweiten Bestimmungen enthalte. Über K. der Meistbegünstigung s. Handelsverträge.

Klausen, 1) Stadt in Südtirol, Bezirkshauptmannschaft Bozen, rechts am Eisack und der Brennerbahn, hat ein Bezirksgericht, ein Kapuzinerkloster mit der Loretokapelle, welche einen prächtigen spanischen Kirchenschmuck, schöne Gemälde, Elfenbeinarbeiten u. a. enthält, Bergbau auf Blei, Kupfer, Silber und Zink (am Pfunderer- und am Schneeberg) eine Schmelzhütte und (1880) 638 Einw. Nördlich über K. auf einem hohen, steilen Felsen das Benediktinerinnenkloster Säben, einst eine rätische Feste, später das römische Kastell Sabiona, dann Bischofsitz, welcher 992 nach Brixen übertragen wurde, und hierauf Sitz von Burggrafen, deren einer, Leutold von Säben, ein hervorragender Minnesänger war. - 2) Stadt in Italien, s. Clusone.

Klausenburg (ungar. Kolozs), ungar. Komitat in Siebenbürgen, grenzt an die Komitate Bihar, Szilágy, Szolnok-Doboka, Bistritz-Naszód, Maros-Torda und Torda-Aranyos, umfaßt 5149 qkm (93,5 QM.), ist gebirgig, im Innern holzloses Heideland, mit Ausnahme des Nordwestens fruchtbar und wird vom