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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konnéx; Konnexion; Konnexität; Konnivieren; Konnossement; Konnotation; Konnubiāl; Konoïd

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Konnex - Konoid.

Landhäuser und Gärten und (1885) 7756 meist evang. Einwohner.

Konnéx (lat.), Zusammenhang, Verbindung, Verknüpfung; als Adjektiv: verbunden, verknüpft, z. B. konnexe Preise, solche, die sich wechselseitig beeinflussen, bez. von Einer Bedingung abhängen; konnexe Güter, solche, von denen eins den Gebrauch des andern voraussetzt.

Konnexion (lat.), s. v. w. Konnex; im Plural: einflußreiche Verbindungen und Bekanntschaften.

Konnexität (Connexitas causarum), das zwischen mehreren Angelegenheiten bestehende Verhältnis des Zusammenhanges, insbesondere des zwischen mehreren Rechtssachen vorhandenen innern (materielle K.) oder äußern Zusammenhanges (formelle K.). Die formelle K. besteht darin, daß verschiedene Sachen, z. B. mehrere selbständige Schuldforderungen, in einem und demselben Rechtsstreit verfolgt werden. Materielle K. dagegen ist in Ansehung derjenigen Rechtssachen vorhanden, welche auf demselben Grund beruhen oder zu einander in einem präparatorischen, Präjudizial- oder Inzidentverhältnis stehen. In derartigen Fällen spricht man von einem Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhanges (Forum connexitatis), d. h. von einem Gerichtsstand, welcher bei einem Gericht für eine Sache wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit einer andern begründet ist. So können z. B. Prozeßbevollmächtigte, Beistände und Gerichtsvollzieher ohne Rücksicht auf die sonstige Zuständigkeit wegen ihrer Gebühren und Auslagen bei demjenigen Gericht klagen, bei welchem der Hauptprozeß in erster Instanz anhängig ist oder gewesen ist (deutsche Zivilprozeßordnung, § 34). Auch der Zusammenhang einer Widerklage (s. d.) mit dem Hauptprozeß führt zu der gleichzeitigen Verhandlung der erstern mit diesem. Im Strafverfahren ist der Gerichtsstand des Zusammenhanges dann begründet, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 2 ff.

Konnivieren (lat.), zunicken, ein Auge zudrücken, Nachsicht haben; Konnivénz, Nachsicht, stillschweigende Vergünstigung.

Konnossement (franz. Connaissement, Police de cargaison, Nolissement, engl. Bill of Lading, abgekürzt B. L., ital. Conoscimento, Polizza di carico, span. Conocimiento), im Seehandel die Bescheinigung (Warenurkunde) des Schiffers über den Empfang bestimmter Frachtgüter zur Ausantwortung an den Empfänger im angegebenen Löschungshafen. Gewöhnlich sind die Konnossemente mit dem Vermerk "Gewicht und Inhalt unbekannt" versehen, welcher andeuten soll, daß dem Schiffer die verladenen Güter nicht zugezählt, zugewogen oder zugemessen sind, und daß die desfallsigen Angaben in dem K. ihn nicht unbedingt binden, sondern nur sofern sie erweisbar mit dem wirklichen Bestand bei der Einladung übereinstimmen. Das K. ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch vom Schiffer in so viel gleichlautenden Exemplaren auszustellen, als von dem Ablader verlangt werden. In England und Amerika werden deren regelmäßig drei ausgestellt, während nach französischem Recht mindestens vier auszufertigen sind, von denen der Schiffer an Bord, der Ablader, der Reeder und der Empfänger, letzterer durch Übersendung seitens des Abladers, je eins erhält. Das K. lautet regelmäßig an die Order des Empfängers (Destinatar, Adressat des Frachtguts), der es alsdann durch Indossament (Vermerk auf der Rückseite) weiter begeben kann (s. Indossieren). Der anderweite Nehmer des Konnossements wird auf diese Weise zum Empfang der betreffenden Waren berechtigt. Ist das K. schlechthin auf Order gestellt, so ist darunter die des Abladers zu verstehen. Die Begebung des Papiers erfolgt dann gewöhnlich einfach durch Blanko-Indossament, indem der Ablader seinen Namen auf die Rückseite des Dokuments schreibt; jeder Inhaber des Konnossements ist alsdann zur Empfangnahme des Frachtguts ermächtigt. Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so soll nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Schiffer sämtliche zurückweisen und die Güter unter Benachrichtigung jener gerichtlich oder in andrer sicherer Weise niederlegen. Abgesehen von diesem Fall, kann der Schiffer gegen Zurückgabe eines Exemplars des Konnossements die Ware dem legitimierten Empfangsberechtigten aushändigen, der dann etwanigen weitern Konnossementsinhabern vorgeht. Liegt eine solche Prävention nicht vor, so soll im Kollisionsfall derjenige vorgehen, an welchen das K. zuerst von dem gemeinschaftlichen Vormann begeben wurde. Durch die Begebbarkeit des Konnossements und die dadurch hergestellte Zirkulationsfähigkeit desselben wird der Seehandel wesentlich gefördert, denn die abgesandte ("schwimmende") Ware kann auf diese Weise schon vor der Ankunft im Löschungshafen Gegenstand des Handelsverkehrs sein, indem man in der kaufmännischen Welt annimmt, daß das K. die Ware selbst repräsentiere, so daß mit dem Empfang des Konnossements Besitz und Eigentum derselben als erworben gelten. Die juristische Konstruktion dieses Verhältnisses ist allerdings schwierig und auf verschiedene Weise versucht worden; die positive Gesetzgebung hat dasselbe aber mehrfach ausdrücklich sanktioniert, so in England durch besonderes Gesetz vom 14. Aug. 1855 (Bills of lading Act) und für Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (Art. 649). Letzteres bestimmt auch die Erfordernisse des Konnossements im einzelnen (s. Fracht, S. 477). In neuerer Zeit kommt das K. übrigens auch im Binnenschiffahrtsverkehr vor. Vgl. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 302, 305, 313, 374, 615, 644-664, 731, 888; Code de commerce, Art. 281-285. Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts: Lewis, Die neuen Konnossementsklauseln (Leipz. 1885).

Konnotation (neulat.), Anmeldung, Anzeige, namentlich von Konkursforderungen; Konnotationstermin, Termin zur Anzeige sämtlicher Schuldforderungen im Konkurs.

Konnubiāl (lat.), auf die Ehe (connubium) bezüglich.

Konoïd (griech., "kegelähnlich"), bei den alten Geometern der Körper, welcher erzeugt wird, wenn die von dem Bogen OB einer Parabel (Fig. 1) oder einer Hyperbel (Fig. 2) der Achse OZ dieser Linie und der zu dieser letztern senkrechten Ordinate AB begrenzte Fläche OAB sich um 360° um die erwähnte Achse dreht; im ersten Fall entsteht ein parabolisches, im zweiten ein hyperbolisches K. Setzt man OA = h, AB = r, so ist das Volumen des parabolischen Konoids = ½r2πh.(3a+h)/(2a+h') ^[img] wo π = 3,1416 (vgl. Kreis und a die halbe Hauptachse der Hyperbel ist. Beide Formeln finden sich

^[Abb.: Fig. 1. Fig. 2.]