Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konkursmasse; Konkussion; Konnaraceen; Könneritz; Könnern; Konnewitz

12

Konkursmasse - Konnewitz.

Masse zur Befriedigung der Massegläubiger als unzureichend, so sind zunächst die Masseschulden und dann erst die Massekosten, und von diesen letztern zunächst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen. Die Forderungen der gantlichen Gläubiger (Konkursgläubiger) werden nach folgender Rangordnung und bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt: 1) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder andern Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienst verdungen hatten. 2) Die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind. 3) Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens. 4) Die Forderungen der Ärzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt. 5) Die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist. 6) Alle übrigen Konkursforderungen. Die Verteilung wird in Prozentsätzen ausgedrückt. Sie erfolgt, sobald ausreichende bare Masse vorhanden, die Verwertung beendet oder etwa zurückbehaltene Beträge derselben frei geworden sind (Abschlags-, Schluß-, Nachtragsverteilung). Übrigens kann das Konkursverfahren auch vergleichsweise durch einen Akkord beendigt werden. Ein Zwangsvergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts und der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger und der Dreiviertelmehrheit der Forderungen.

Die Eröffnung des Konkurses über eine offene Handels-, Kommandit-, Aktien- oder Aktienkommanditgesellschaft zieht ebenso wie bei einer Genossenschaft die Auflösung derselben nach sich. Dabei ist zu bemerken, daß bei dem K. einer Genossenschaft sowohl als bei dem einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die einzelnen Mitglieder, soweit das Genossenschafts- oder das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, mit ihrem Privatvermögen solidarisch haften müssen. Vgl. die Kommentare und Ausgaben der deutschen Konkursordnung von Krah (4. Aufl., Neuwied 1882), Sarwey (2. Aufl., Berl. 1882), v. Völderndorff (2. Aufl., Erlang. 1885, 3 Bde.), Wilmowski (3. Aufl., Berl. 1885), Zimmermann (6. Aufl., das. 1879) u. a.; Fuchs, Deutscher Konkursprozeß (Leipz. 1877); Riehl, Die österreichische Konkursordnung (Wien 1884); Zsögöd, Ungarisches Konkursgesetz (2. Aufl., Budapest 1881); Williams und Hansell, Law and practice in bankruptcy (3. Aufl., Lond. 1884); Rousseau und Defert, Code des faillites et banqueroutes (Par. 1879).

Konkursmasse (Masse, lat. Massa), die gesamten Aktiva eines Falliten, welche unter die Gläubiger zu verteilen sind (Aktivmasse). Im Gegensatz dazu wird die Gesamtheit der Forderungen an den Gemeinschuldner als Passivmasse bezeichnet. Massekurator (in der österreichischen Konkursordnung Masseverwalter), die vom Konkursgericht zur Verwaltung der Aktivmasse bestellte Person, in der deutschen Konkursordnung Konkursverwalter genannt (s. Konkurs). Als Massegläubiger bezeichnet die deutsche ebenso wie die österreichische Konkursordnung diejenigen Gläubiger, deren Forderungen die Masse als solche belasten, die also vorweg aus derselben zu berichtigen sind, so daß als Teilungsmasse nur übrigbleibt, was nach Abzug der Forderungen der Massegläubiger zur Verteilung unter die Konkursgläubiger disponibel ist. Die deutsche Konkursordnung (§ 50 ff., 159) unterscheidet dabei zwischen Massekosten (die Gerichtskosten des Konkursverfahrens, Verwaltungskosten und Unterstützung für den Gemeinschuldner und dessen Familie) und Masseschulden. Unter letztern versteht man diejenigen Schulden, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung aus der Masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß; die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse.

Konkussion (lat.), s. Erpressung.

Konnaraceen, dikotyle, etwa 35 Arten umfassende, vorzugsweise dem indischen Monsungebiet und Australien angehörige Familie aus der Ordnung der Terebinthinen, Holzpflanzen mit regelmäßigen, oft fünfzähligen Blüten und einfächerigem Fruchtknotenderen Bauchnaht am Grund zwei Samenknospen trägt. Vgl. J. D. ^[Joseph Dalton] Hooker, Flora of British India, Bd. 4.

Könneritz, Julius Traugott von, sächs. Staatsmann, geb. 1792 zu Merseburg, erhielt in Schulpforta seine Vorbildung und widmete sich dann zu Wittenberg dem Studium der Rechte. Nachdem er den Feldzug von 1814 als Freiwilliger mitgemacht, trat er 1817 in die sächsische Landesregierung, wurde 1818 Amtshauptmann im Leipziger Kreis, 1821 Appellationsrat, sodann Hof- und Justizrat bei der Landesregierung, 1830 Kanzler und 1831 Justizminister. Sein Werk war die Trennung der Justiz und Verwaltung in den höhern Instanzen sowie die Teilung der Landesregierung in ein Landesjustizkollegium und eine Landesdirektion. Noch größere Umgestaltungen traten durch ihn infolge des ersten konstitutionellen Landtags ein. Außer dem Staatsdienergesetz, dem Militärstrafgesetzbuch und dem Gesetz über Allodifikation der Lehen war auch das Strafgesetzbuch von 1838 wesentlich K.' Werk. Namentlich aber gab er dem Instanzenwesen eine Umgestaltung. Seit 1844 Vorsitzender des Gesamtministeriums, gab er, ein Hauptgegner der von den Ständen geforderten Öffentlichkeit und Mündlichkeit, 1846 das Portefeuille der Justiz ab, schied im März 1848 aus dem Staatsdienst und starb 28. Okt. 1866 in Dresden.

Könnern (Cönnern), Stadt im Saalkreis des preuß. Regierungsbezirks Merseburg, an der Linie Halle-Klausthal der Preußischen Staatsbahn, hat ein Amtsgericht, eine Zuckerfabrik, Malz-, Maschinen-, Zigarren- und Zementfabrikation, Ziegeleien, eine Schneidemühle, Steinbrüche und (1885) 4263 fast nur evang. Einwohner.

Konnewitz (Connewitz), stadtähnliches Dorf in der sächs. Kreis- und Amtshauptmannschaft Leipzig, 2 km südlich von Leipzig, an der Pleiße, hat schöne