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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Konzeptibel - Konzession.

Konzeptibel (lat.), faßlich, begreiflich.

Konzeption (lat.), Empfängnis, besonders als Anfang der Schwangerschaft (s. d.); daher Konzeptionsfähigkeit, s. v. w. Zeugungsfähigkeit beim Weib; dann s. v. w. geistiges Begreifen, Fassen; Konzeptionsvermögen, Begriffsvermögen, Fassungskraft; endlich (Konzipierung) Abfassung eines Schriftstücks, Erfindung eines Kunstwerks etc.

Konzeptpapier (franz. Papier bulle, engl. Copy-paper), gröberes Schreibpapier, zum Unterschied von dem feinern Kanzleipapier (s. Papier).

Konzért (ital. concerto, v. lat. concertare, "wetteifern"), 1) eine öffentliche Aufführung von Musikwerken, näher unterschieden als Instrumentalkonzert oder Vokalkonzert, als Symphoniekonzert (wenn es von einem Symphonieorchester ausgeführt wird und größere Instrumentalwerke zu Gehör bringt), Kammermusikkonzert (wenn nur Kammermusikwerke aufgeführt werden), Kirchenkonzert, geistliches K. (Concert spirituel), Militärkonzert (nur von Militärorchester ausgeführt, d. h. der Streichinstrumente entbehrend) etc. -

2) Ein größeres Musikstück für ein Soloinstrument mit Orchesterbegleitung, welches dem Ausführenden große Schwierigkeiten darbietet und seine Virtuosität zu zeigen geeignet ist (Klavierkonzert, Violinkonzert etc.). Die Form des Konzerts ist die der Sonate und Symphonie mit den durch den Zweck gebotenen Modifikationen. Es besteht, wie die Sonate, gewöhnlich aus drei abgesonderten Sätzen, einem Allegro, einem Andante oder Adagio und einem raschen Finale oder Rondo. Zumeist beginnt das Orchester den ersten Satz mit einem Ritornell, das in kürzern oder längern Zügen die Hauptgedanken des Satzes vorführt. Eine Spezialität des Konzerts ist die Kadenz (s. d.), welche zum Schluß eines der Allegrosätze auftritt und entweder vom Komponisten vorgeschrieben ist, oder vom Solospieler selbst erfunden wird. Ein Musikstück dieser Art von geringern Dimensionen wird Concertino genannt. -

3) Eine heute ziemlich außer Gebrauch gekommene Kompositionsform, in welcher mehrere Singstimmen oder Instrumente rivalisierend als Hauptstimmen auftraten (von dieser stammt eigentlich der Name K., "Wettstreit"). Die älteste Art der Konzerte in diesem Sinn sind die Kirchenkonzerte (Concerti ecclesiastici oder da chiesa), zuerst gebraucht von Viadana (1602), Motetten für 1 (!), 2, 3 und 4 Singstimmen mit Orgelbaß. Dieselben haben ihre höchste Ausbildung gefunden in J. S. Bachs Kantaten, die derselbe stets als Concerti bezeichnete, und die allerdings in anbetracht ihres konzertierenden Stils (abgesehen von den eingelegten Chorälen) auf den Namen einen vollberechtigten Anspruch haben. Das Kammerkonzert (Concerto da camera) entstand erheblich später; der erste, welcher den Namen einführte, war Giuseppe Torelli, und zwar schrieb derselbe gleich Doppelkonzerte, das erste (1686) als Concerto da camera, die letzten (1709) als Concerti grossi bezeichnet, jene für zwei Violinen mit Baß, diese für zwei konzertierende und zwei begleitende Violinen, Viola und Continuo. Das Concerto grosso wurde durch Corelli bereits 1712 auf drei konzertierende Instrumente (di concertino) ausgedehnt, welche Zahl die gewöhnliche blieb, während das Orchester immer mehr verstärkt wurde. Das Kammerkonzert ging in unserm heutigen K. (s. oben) und der Sonate auf. Corelli, Vivaldi, J. S. Bach brachten diese Formen zur Vollendung.

Konzert, in der diplomatischen Sprache die Gemeinschaft der Staaten Europas (europäisches K.) sowie auch eine Vereinbarung mehrerer Mächte über eine gemeinschaftliche politische Handlungsweise. So kamen im 17. und 18. Jahrh. im damaligen Mittelpunkt der europäischen Diplomatie, im Haag, mehrere solcher Konzerte zu stande. Noch 1805 schlossen England und Rußland ein K., dem später auch Österreich und Preußen beitraten.

Konzertieren (lat.), wetteifernd streiten, besprechen, verabreden; Konzerte geben.

Konzertmeister (franz. Violon solo, engl. Leader), in größern Orchestern der erste Geiger (Vorgeiger), welcher vorkommenden Falls den Kapellmeister zu vertreten hat; besonders große Orchester haben wohl auch zwei K. Auch wird der Titel K. als Auszeichnung manchmal an andre Instrumentenspieler, z. B. Violoncellisten, verliehen.

Konzertstück, ein nur einsätziges Konzert für ein Soloinstrument mit Orchester (s. Konzert 2), wie deren z. B. Weber und Schumann je eins für Klavier geschrieben haben. In der Form weicht das K. gewöhnlich darin von dem ersten Satz des eigentlichen Konzerts ab und nähert sich mehr der des ganzen Konzerts, daß das zweite Thema in schärfern Gegensatz zu dem ersten tritt, weiter ausgeführt ist und auch wohl in andrer Taktart auftritt. Auch kleinere Solostücke für den Konzertvortrag werden manchmal Konzertstücke genannt.

Konzessibel (lat.), zulässig.

Konzession (lat.), Zugeständnis, Genehmigung, Bewilligung, insbesondere die amtliche Genehmigung einer Anlage oder die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes, wie z. B. die österreichische Gewerbeordnung die Gewerbe in freie, handwerksmäßige und konzessionierte Gewerbe einteilt, während die deutsche die handwerksmäßigen grundsätzlich den freien Gewerben zuzählt. Die gewerbliche K. ist entweder eine sachliche oder eine persönliche (Real- oder Personalkonzession), je nachdem es sich um die Genehmigung einer Anlage, z. B. einer Schlächterei, handelt, welche dann in dem betreffenden Lokal von jedem betrieben werden kann, oder je nachdem eine bestimmte Person mit Rücksicht auf ihre persönlichen Eigenschaften zu einem gewissen Gewerbebetrieb amtlich ermächtigt wird. Gewisse Anlagen sind nämlich mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das öffentliche Leben und auf die Eigenart ihres Betriebs für konzessionspflichtig erklärt, so insbesondere Eisenbahnen (s. Eisenbahn, S. 436), Straßenbahnen, Bergwerke und Apotheken. Gewisse Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Belästigungen oder Gefahren herbeiführen können, sind ferner nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 16) konzessionspflichtig, so Schießpulverfabriken, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Leim- und Seifensiedereien, Abdeckereien, Gerbereien, Schlächtereien, Stärkesirupfabriken, Glas- und Rußhütten etc. Auch zu der Aufstellung von Dampfkesseln ist eine Konzessionierung erforderlich. Durch die Landesgesetzgebung, durch Polizeiverordnung oder durch Ortsstatut können aber noch weitere Beschränkungen eingeführt werden, so namentlich für Stauanlagen für Wassertriebwerke, die ebenfalls nach den meisten Gesetzgebungen konzessionspflichtig sind. Die persönlichen Konzessionen für den stehenden Gewerbebetrieb werden eingeteilt in Approbationen und Konzessionen im engern Sinn. Erstere werden nur auf Grund nach-^[folgende Seite]