Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ladó; Ladogasee; Ladon; Ladritscher Brücke; Ladronen; Ladung

394

Ladó - Ladung.

vor Metz teilnahm; namentlich 18. Aug. verteidigte er die Stellung von Amanvillers mit Tapferkeit und Erfolg gegen die Angriffe des preußischen 9. Korps. Aus der deutschen Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt, nahm er an dem Kampf gegen die Kommune teil und wurde darauf zum Gouverneur von Paris und Mitglied des obersten Kriegsrats ernannt, aber 1878 wegen seiner feindseligen Haltung gegen die Republik abgesetzt. Im März 1876 wurde er zum Vizepräsidenten des Senats erwählt.

Ladó, Hauptort des ägyptischen Sudân, am linken Ufer des Weißen Nils, unter 5° nördl. Br., 465 m ü. M. gelegen, wurde 1874 von Gordon statt des verlassenen Gondokoro erbaut. Durch die Erhebung des Mahdi wurde L. vollständig von dem übrigen Ägypten abgeschnitten.

Ladogasee, der größte Landsee Europas, liegt zwischen den russ. Gouvernements Petersburg, Olonez und Finnland, ist 208 km lang, 126 km breit und hat einen Flächenraum von 18,129 qkm (329,25 QM.). Er ist sehr fischreich, hat viele Busen, Vorgebirge, Sandbänke, Klippen und im nordwestlichen Teil zahlreiche Inseln. Die Tiefe ist verschieden, im südlichen Teil meist gegen 100 m, während im nördlichen Teil Stellen von 223 m Tiefe vorkommen. Im Oktober fängt der L. an zuzufrieren und taut erst gegen Mitte Mai wieder auf, wobei er die Ufer in weitem Umkreis überschwemmt. Der L. nimmt über 70 Flüsse auf; die bedeutendsten davon sind im W. der Wuoxen, der Ausfluß des Saimasees, und die Tuloma, im O. der Swir, der Abfluß des Onegasees, und die Pascha, im S. der Sjäs, die Lawa und der Wolchow, der aus dem Ilmensee kommt. Sein einziger Abfluß ist die Newa. Um die gefährliche Schiffahrt auf dem L. zu umgehen, wurde unter Peter d. Gr. 1719-32 am südlichen Ufer zwischen den Städten Schlüsselburg an der Newa und Nowaja Ladoga am Wolchow der Ladogakanal erbaut, der 110 km lang, gegen 18 m breit ist und eine große Bedeutung für den Handel Petersburgs hat, indem er den Finnischen Meerbusen durch den Swir und Wolchow und die sich ihnen anschließenden Kanalsysteme mit den korn- und waldreichen Gouvernements verbindet. In den letzten Jahrzehnten nahm die Schiffahrt auf dem Kanal so zu (er wurde von mehr als 24,000 Schiffen und gegen 1200 Flößen mit einem Gesamtwert von ca. 60 Mill. Rubel befahren), daß die Regierung sich veranlaßt sah, den Bau einer neuen Wasserstraße, des 108 km langen Nowoladogakanals, der mit dem alten, der seitdem Kanal Kaiser Peters d. Gr. heißt, fast parallel läuft, auszuführen. Außer diesen ziehen sich noch zwei Kanäle am L. hin: der 112 km lange Sjäskanal, zwischen dem Wolchow und dem Sjäs, und der 80 km lange Swirkanal, zwischen Sjäs und Swir.

Ladon, 1) (hesperischer Drache) in der griech. Mythologie der hundertköpfige, nie schlafende Sohn des Typhon oder Phorkys und der Echidna oder Keto, der die Äpfel der Hesperiden zu bewachen hatte; ward von Herakles getötet. - 2) Arkadischer Flußgott, Sohn des Okeanos und der Tethys, Vater der Daphne (s. d.).

Ladritscher Brücke, Brücke über den Eisack in Tirol bei der Franzensfeste, merkwürdig durch den hier 4. Aug. 1809 erfochtenen Sieg der Tiroler unter Haspinger über die Franzosen und Bayern unter Lefebvre.

Ladronen, Inselgruppe, s. Marianen.

Ladung, im allgemeinen die zu einem Schuß erforderliche Pulvermenge nebst dem Geschoß, in der Regel nur die erstere, auch die bei Hoch geschossen zum Zersprengen nötige Pulvermenge (Sprengladung); Ladungsquotient, das Gewichtsverhältnis der Pulverladung zum Geschoß bei den Feuerwaffen (s. Flugbahn). - In der Schiffahrt nennt man L. die gesamte Güterfracht eines Schiffs; ein Schiff hat volle L., wenn es bis zu seinem größtmöglichen Tiefgang belastet ist (vgl. Ladewasserlinie); ein Schiffer "liegt in L.", solange er Güter zum Weitertransport annimmt, und hat sodann zu diesem Zweck "in L. gelegt"; die L. "löschen" heißt das Schiff entfrachten. Beim Einbringen der L. ist dieselbe in gewissen Fällen durch Holzplanken und Reisigbündel (Garnierung) vor einsickerndem Seewasser zu schützen und so unterzubringen (zu verstauen), daß die einzelnen Stücke möglichst ihre Lage nicht verändern können. In Seehäfen und besonders für Hochseedampfer gehört das Laden und Löschen nicht zu den Arbeiten der Bemannung, sondern bildet ein besonderes Gewerbe der Stauleute oder Stauer.

Ladung (Vorladung, Citation), die an eine Person gerichtete Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine L. kann schriftlich oder mündlich, unter Androhung von Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung erfolgen. Wird der Geladene alsbald zwangsweise der betreffenden Behörde zu- und vorgeführt, so spricht man von einer Realcitation. Die gerichtlichen Ladungen werden in monitorische und arktatorische eingeteilt, je nachdem in der L. eine Handlung freigestellt oder aufgegeben wird. Die arktatorischen Ladungen zerfallen in dilatorische und peremtorische, je nachdem der Ungehorsame in der L. mit keinem Rechtsnachteil oder mit einem solchen bedroht wird. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war bei den Römern die Parteiladung ursprünglich die Regel, d. h. die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm vor den Magistrat zur rechtlichen Entscheidung zu folgen. Der gemeine deutsche Zivilprozeß dagegen kannte nur die gerichtliche L., während die neue deutsche Zivilprozeßordnung zu der Parteiladung, entsprechend der Citation und dem Ajournement des französischen Rechts, zurückgekehrt ist. Sie stellt die Parteiladung als die Regel auf (§ 191 ff.). Ist mit der L. zugleich eine Klageschrift oder ein andrer Schriftsatz zuzustellen, so ist die L. in den Schriftsatz aufzunehmen. Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht muß die L., sofern sie nicht einem Rechtsanwalt zugestellt wird, die Aufforderung an die Partei zur Bestellung eines solchen enthalten. Die L. geschieht durch Zustellung der Ladungsschrift. Den Termin zur Sitzung, in welcher verhandelt werden soll, bestimmt das Gericht; es ist daher die Ladungsschrift zuvor dem Gerichtsschreiber zu übergeben, der binnen 24 Stunden die Terminsbestimmung zu erwirken hat. Eine gerichtliche L. ergeht nur bei den Aufgeboten, im Konkurs, an Zeugen und Sachverständige und in denjenigen Fällen, in welchen ein Termin durch nicht verkündete Entscheidung von Amts wegen angesetzt oder verlegt worden ist. Die L. ergeht durchweg schriftlich; sie ist eine private oder eine öffentliche (Ediktalladung), welch letztere durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Insertion in öffentliche Blätter erfolgt (s. Aufgebot). Nur bei Aufgeboten ist eine Androhung der Ungehorsamsfolge in der L. notwendig. Im Strafverfahren können Amtsrichter und Untersuchungsrichter unmittelbar Vorladungen ergehen lassen. Die L. erfolgt nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 48) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. Die L. einer dem