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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Lehnrecht; Lehnsatz; Lehnseröffnung; Lehnsfall; Lehnshof; Lehnskurie; Lehnswesen

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Lehnrecht - Lehnswesen.

risiert werden, weiß der Verfasser von Friedrich I. schon nicht mehr, daß derselbe die Königswürde erworben hat. Die nachfolgenden Könige werden ganz verkehrt und den geschichtlichen Thatsachen widersprechend geschildert. Das elfte Stemma, mit dem das Hohenzollernhaus enden sollte, war Friedrich Wilhelm III., und nur durch die gezwungene Auslegung, daß Friedrich II. und Friedrich Wilhelm IV., weil ohne direkte Nachkommen, keine Stemmata seien, dehnen die ultramontanen Erklärer die Frist bis auf Wilhelm I. aus, nach welchem der Hirt, d. h. der Papst, die Herde, Deutschland den (katholischen habsburgischen) König wiedererhalten werde. Die Weissagung ist augenscheinlich von einem Märker um 1690 verfaßt. Die älteste Widerlegung schrieb 1746 der Pfarrer Weiß in L. Auf Veranlassung Friedrich Wilhelms III. beschäftigte sich Wilken zuerst mit der Frage nach dem Verfasser und erklärte 1827 den 1693 verstorbenen Kammergerichtsrat Martin Friedrich Seidel dafür, Giesebrecht den Rittmeister v. Ölven, Gieseler den Abt von Huysburg, Nikolaus v. Zitzewitz. Schon Valentin Schmidt wies auf Ludwig Andreas Fromm hin, und Hilgenfeld ("Die Lehninsche Weissagung", Leipz. 1875) begründete eingehend die Behauptung, daß Fromm der Urheber der Fälschung sei. Dieser war Propst an der Petrikirche zu Berlin, und selbst ein eifriger orthodoxer Lutheraner, trat er gegen die Maßregeln des Großen Kurfürsten wider die lutherischen Geistlichen schroff auf und entzog sich einer Disziplinaruntersuchung 1666 durch die Flucht nach Wittenberg. Da er hier nicht den gewünschten Empfang fand, begab er sich nach Prag, trat hier 1668 zur katholischen Kirche über und wurde Domherr in Leitmeritz, wo er 1685 starb. Aus religiösem Fanatismus, und um sich an dem hohenzollerischen Fürstenhaus zu rächen, schrieb der Konvertit das Gedicht und verbreitete es unter der Hand in geheimnisvoller Weise unter einflußreichen Personen. Andre (Bailleu in der "Zeitschrift für preußische Geschichte und Landeskunde", Bd. 15, S. 368) behaupten, daß ein in der Stadt Brandenburg oder deren Umgebung wohnender katholischer Märker, der über die Ansiedelung von Schweizer Kolonisten bei L. erzürnt war, 1691 das Vaticinium verfaßt habe. Vgl. Sabell, Litteratur der sogen. Lehninschen Weissagung (Heilbr. 1879).

Lehnrecht, im subjektiven Sinn das einer Person an einer fremden Sache zustehende erbliche Nutzungsrecht, welches ursprünglich vom Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen wurde; im objektiven Sinn der Inbegriff der über die Lehnsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze. Vgl. Lehnswesen.

Lehnsatz, s. Lemma.

Lehnseröffnung, s. Heimfall des Lehens.

Lehnsfall, s. Herrenfall.

Lehnshof, s. Lehnswesen.

Lehnskurie, s. Lehnswesen.

Lehnswesen (Feudal-, Benefizialwesen). Man versteht unter Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft; auch diese Sache selbst, zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, wird Lehen (Lehnsgut) genannt. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (vassus, vasallus) oder Lehnsmann. Sprachlich hängt der Ausdruck "Lehen" mit "leihen" zusammen, bedeutet also s. v. w. geliehenes Gut, während das Wort "Feudum" nach einigen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (d. h. Vieh, dann überhaupt "Gut") abzuleiten ist. Den Gegensatz zum Lehen bildet das freie Eigentum, Allodium (s. d.). Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich thatsächlich dem Eigentum so sehr, daß man dieselbe geradezu als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) zu bezeichnen pflegt. Die Rechtsgrundsätze über das L. bilden das Lehnrecht im objektiven Sinn.

[Geschichte des Lehnswesens.]

Das Lehnswesen entwickelte sich zuerst in der fränkischen Monarchie und bildete jahrhundertelang die Grundlage der mittelalterlichen Heerverfassung und des germanischen Staats. Die Karolinger pflegten nämlich an freie Leute Güter zu verleihen, wogegen sich diese zur Leistung von Kriegsdiensten verpflichteten, indem sie als Fideles (Getreue) in das königliche Gefolge eintraten, und dies Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus, welch letztere 1037 von Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt wurden. So kam es, daß im 12. Jahrh. bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen Territorien aber bestand wiederum ein vielgliederiges L., und ebendasselbe war in den geistlichen Territorien der Fall. Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht entwickelte sich dann aus dem L. die Landeshoheit der Reichsfürsten, so daß die schließliche Auflösung des Deutschen Reichs zumeist durch das mittelalterliche L. herbeigeführt worden ist. Übrigens blieb das L. keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt; dasselbe überwucherte vielmehr in Deutschland auch die Privatrechtsverhältnisse, indem die verschiedenartigsten Gegenstände "ins Lehen gereicht" und die verschiedenartigsten Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden. Mit der politischen Bedeutung des Lehnswesens sank jedoch auch diese privatrechtliche, und heutzutage hat dasselbe seine Lebensfähigkeit vollständig verloren. Schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 wurde in England der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. Aug. 1789. In Deutschland wurden mit der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren Inhaber souveräne Fürsten wurden. Bei andern Reichslehen dagegen trat an die Stelle von Kaiser und Reich derjenige Landesherr als Lehnsherr, in dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden. Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Art. 34 (sogen. Verzichtsartikel), die verbündeten Fürsten gegenseitig allen Lehnrechten, welche dem einen rücksichtlich des Gebiets des andern zustehen möchten. Innerhalb der einzelnen Territorien aber wurde in der Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit der Umwandlung des Lehens in volles Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in Hannover; auch wurde die Errichtung neuer Lehen gesetzlich untersagt, z. B. in Preußen durch das Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmt hatten: "Aller Lehnsverband ist aufzuheben". So kommt es denn, daß dermalen nur noch wenige Überreste des einst so bedeutungsvollen Lehnswesens in die Gegen-^[folgende Seite]