Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Menschenraub; Menschenrechte

479

Menschenraub - Menschenrechte.

12,6-14,74, in Süddeutschland mit 15,37-25,21 Proz. vertreten. Entsprechende Erhebungen haben in der Schweiz, in Belgien und Österreich stattgefunden. Auch die Slawen scheinen, gleich den Germanen, ursprünglich blond gewesen und erst durch Aufnahme fremder Volkselemente gebräunt worden zu sein. Nehmen wir dazu, daß die alten Kelten in somatischer Beziehung den blonden Germanen als durchaus ähnlich beschrieben werden, während die jetzigen als Kelten bezeichneten Völker überwiegend brünett sind, so würde sich daraus die Berechtigung der Annahme ergeben, daß Urgermanen, -Slawen und -Kelten sämtlich dem blonden, also im Sinn Huxleys dem xanthochroen Typus angehörten und bei ihrer Einwanderung in Europa auf fremde, brünette Rassen stießen. Durch Mischung mit denselben hat sich dann der blonde Typus mehr oder weniger verwischt und ist aufgesogen worden.

[Litteratur.] Virey, Histoire naturelle du genre humain (2. Ausg., Brüssel 1834); Prichard, Researches into the physical history of mankind (3. Aufl., Lond. 1851, 5 Bde.; deutsch von R. Wagner u. Will, Leipz. 1840-48, 4 Bde.); Kriegk, Die Völkerstämme und ihre Zweige (5. Aufl., Frankf. 1882); Knox, The races of men (2. Aufl., Lond. 1862); Waitz-Gerland, Anthropologie der Naturvölker etc. (Leipz. 1859-72, 6 Bde.); Perty, Grundzüge der Ethnographie (das. 1859); Derselbe, Die Anthropologie etc., Bd. 2 (das. 1874); Bastian, Das Beständige in den M. (Berl. 1868); Fr. Müller, Allgemeine Ethnographie (2. Aufl., Wien 1879); Peschel, Völkerkunde (6. Aufl., Leipz. 1885); v. Martius, Zur Ethnographie Amerikas (das. 1867); H. Bancroft, The native races of the Pacific States of North America (New York 1875, 5 Bde.); Fritsch, Die Eingebornen Südafrikas (Bresl. 1873); Hartmann, Die Nigritier (Berl. 1876, Bd. 1); Topinard, Elements d'anthropologie générale (Par. 1885); Derselbe, L'anthropologie (deutsch, Leipz. 1886); Flower, Address delivered at the anniversary meeting etc., January 27. 1885 ("On the classification of the varieties of the human species"); Kuhl, Die Anfänge des Menschengeschlechts und sein einheitlicher Ursprung (Mainz 1876, 2 Bde.); Quatrefages, Das Menschengeschlecht (deutsch, Leipz. 1878, 2 Bde.); Featherman, Social history of the races of man kind (Lond. 1884 ff.); Ratzel, Völkerkunde (Leipz. 1886-88, 3 Bde.), und die im Artikel "Anthropologie" angeführten Zeitschriften.

Menschenraub (Plagĭum), das Verbrechen desjenigen, welcher sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in eine hilflose Lage zu versetzen und darin preiszugeben, oder um ihn in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Das Verbrechen ist mit dem Bemächtigungsakt, d. h. damit vollendet, daß der Thäter den andern unter die eigne Macht unterwirft, so daß jenem die freie Selbstbestimmung entzogen wird. Die Strafe ist nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 234) Zuchthaus von 1 bis zu 15 Jahren. Das Strafgesetzbuch (§ 235) stellt aber mit dem M. noch das Vergehen desjenigen zusammen, welcher eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder Vormund widerrechtlich entzieht, obwohl hier das strafbare Moment nicht sowohl in der Freiheitsentziehung als vielmehr in der Vereitelung des Erziehungs- und Aufsichtsrechts der Eltern oder deren Stellvertreter liegt, so daß die That immerhin strafbar bleibt, wenn sie auch mit Einwilligung des Minderjährigen geschah. Auf eine Benachteiligung des Minderjährigen braucht dabei die Absicht nicht gerichtet zu sein. Die Strafe ist in diesem Fall Gefängnis von einem Tag bis zu 5 Jahren und, wenn die Handlung in der Absicht geschieht, um die minderjährige Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 90 f., 96 f.) bedroht den M. mit schwerer Kerkerstrafe von 5-10 und in schweren Fällen bis zu 20 Jahren. Dagegen fällt eine bloße widerrechtliche Entziehung der Freiheit nicht unter den Begriff des Menschenraubs (s. Gefangenhaltung). S. auch Entführung.

Menschenrechte (franz. Droits de l'homme), die Gesamtheit derjenigen idealen Ansprüche, welche der Mensch als solcher an den Staat erhebt, also der Ansprüche des Menschen auf Rechte, "welche mit ihm geboren sind", und deren Gewährleistung er vom Staat verlangt. Über Inhalt und Umfang dieser M. ("der dem Menschen angebornen und unveräußerlichen Rechte") besteht in der Wissenschaft viel Streit und auch im Volk selbst keineswegs Einstimmigkeit. In Frankreich stellte man während der Revolutionsperiode die "Freiheit" als obersten Grundsatz auf. Kant erklärte als solchen die Unabhängigkeit von fremder, nötigender Willkür. Fichte endlich erblickte in dem Nebeneinander-Bestehen des Rechts aller Menschen und der dadurch gebotenen Möglichkeit, gegenseitig durch Verträge miteinander in rechtliche Verhältnisse treten zu können, das Grundprinzip der M. Andre wollen ein "Recht der Persönlichkeit" zu Grunde legen, wieder andre ein "Recht der Selbsterhaltung", andre endlich ein "Recht der Vervollkommnung". Noch größer ist die Mannigfaltigkeit der Anschauungen, wenn es sich darum handelt, aus dem Prinzip die einzelnen M. zu entwickeln. Dies zeigt sich namentlich in der Art und Weise, wie die Gesetzgebung der einzelnen Völker diese Aufgabe zu lösen suchte. Hierin ist England mit seiner Bill of rights von 1689 ein Muster. Der Gedanke, einen vollständigen und in sich abgeschlossenen Kodex der M. zu schaffen, ist zuerst in Nordamerika aufgetaucht, nämlich gleichzeitig mit der Erklärung des nordamerikanischen Kongresses vom 4. Juli 1776, wodurch die Lossagung der Kolonien vom Mutterland verkündet wurde (sogen. Unabhängigkeitserklärung). Zur Aufstellung eines solchen Kodex der M. wurde jedoch erst in der französischen Revolution geschritten. Der erste Antragsteller bei der Nationalversammlung 1789 war Lafayette. Einzelne, wie Mirabeau, sahen sofort die Gefahr einer solchen Gesetzgebung ein, die streng genommen nichts als Versprechungen enthielt, welche die künftige Gesetzgebung erst zu verwirklichen hätte. Sieyès, der Verfasser der Schrift "Reconnaissance et exposition des droits de l'homme et du citoyen" (Par. 1789), beantragte vermittelnd; allein nach hartem Kampf ging gleichwohl der Lafayettesche Antrag, wenn auch in etwas gemäßigter Fassung, durch. An die Spitze dieser M. (Art. 1) war der Satz gestellt: "Der Mensch wird frei und gleich an Rechten geboren und bleibt es", und Art. 2 erklärte: "Das Ziel aller politischen Gesellschaften ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und das Recht des Widerstandes gegen willkürliche Bedrückung." Diese berühmte "Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers" ("Déclaration des droits de l'homme et du citoyen") wurde dann der Konstitution vom 3. Sept. 1791 einverleibt, und der nachmalige